Beschluss vom 01.04.2015 -
BVerwG 1 C 7.15ECLI:DE:BVerwG:2015:010415B1C7.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.04.2015 - 1 C 7.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:010415B1C7.15.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 7.15

  • VG Stade - 07.01.2014 - AZ: VG 6 A 970/13
  • OVG Lüneburg - 28.03.2014 - AZ: OVG 2 LC 14/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Der Vorlagebeschluss vom 19. August 2014 (BVerwG 1 C 7.14 ) wird aufgehoben.
  2. Das Verfahren wird eingestellt.
  3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 7. Januar 2014 und der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2014 sind wirkungslos.
  4. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen je zur Hälfte.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. August 2014 (BVerwG 1 C 7.14 ) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vereinbarkeit einer Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte mit Art. 33 und/oder Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU vorgelegt (Nummer der Rechtssache beim EuGH: C-445/14).

2 Danach haben die Beteiligten das ausgesetzte Verfahren aufgenommen und mitgeteilt, dass der Klägerin durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Oktober 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Daraufhin wurde ihr am 18. November 2014 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG (ohne Wohnsitzauflage) erteilt. Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

II

3 Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt. Daher ist der in diesem Verfahren erlassene Vorlagebeschluss vom 19. August 2014 aufzuheben und das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 i.V.m. § 141 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos.

4 Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre.

5 Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache jedoch regelmäßig davon, abschließend über den Rechtsstreit zu entscheiden. Hat der Rechtsstreit bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufgeworfen, kann deshalb der Verfahrensausgang in aller Regel nicht anhand einer nur noch summarischen Prüfung hypothetisch prognostiziert werden. Das führt im vorliegenden Fall zur hälftigen Kostenteilung.

6 Bis zu der nunmehr ausgesprochenen Flüchtlingsanerkennung der Klägerin und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG (ohne Wohnsitzauflage) hat sich in diesem Verfahren die Frage der Vereinbarkeit einer Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte mit Art. 33 und/oder Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU gestellt. Der Senat hat deshalb zur Klärung dieser unionsrechtlichen Zweifelsfrage den Gerichtshof der Europäischen Union zur Einholung einer Vorabentscheidung mit Beschluss vom 19. August 2014 (Az.: 1 C 7.14 ) gemäß Art. 267 AEUV angerufen. Da der Gerichtshof die vorgelegten Fragen noch nicht beantwortet hat, ist der Verfahrensausgang weiter offen. Deshalb erscheint es angemessen, dass die Beteiligten die Kosten des Verfahrens, die auch die Kosten des Zwischenverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union umfassen, je zur Hälfte tragen.

7 Die Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG.