Beschluss vom 01.08.2019 -
BVerwG 2 WNB 5.19ECLI:DE:BVerwG:2019:010819B2WNB5.19.0

Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist im Beschwerdeverfahren nach §§ 22a, 22b WBO

Leitsatz:

§ 7 WBO schließt bei einer Versäumung der Begründungsfrist im Beschwerdeverfahren nach §§ 22a, 22b WBO die allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

  • Rechtsquellen
    WBO § 7, § 22a Abs. 2, § 22b Abs. 2
    WDO § 42

  • Bundesverwaltungsgericht - 03.07.2019 - AZ: BVerwG 2 WNB 4.19

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.08.2019 - 2 WNB 5.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:010819B2WNB5.19.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 5.19

  • Bundesverwaltungsgericht - 03.07.2019 - AZ: BVerwG 2 WNB 4.19

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 1. August 2019 beschlossen:

Der Antrag des Soldaten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 30. Januar 2019 wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Der Soldat begehrt die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.

2 Das Truppendienstgericht Nord hat mit Beschluss vom 30. Januar 2019 die weitere Beschwerde des Soldaten gegen eine Disziplinarverfügung vom 2. März 2018 - unter teilweiser Änderung des in deren Tenor wiedergegebenen Sachverhalts - zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

3 Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Juli 2019 die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verworfen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründungsfrist nach § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO nicht eingehalten worden sei und im Übrigen auch keine Zulassungsgründe i.S.v. § 22a Abs. 2, § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dargelegt worden seien. Der Beschluss ist dem Verteidiger des Soldaten am 17. Juli 2019 zugestellt worden.

4 Der Verteidiger des Soldaten hat am 25. Juli 2019 beantragt, dem Soldaten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Soldat habe die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unverschuldet versäumt, weil die verspätete Übersendung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einem Verschulden seines sonst zuverlässigen und ordnungsgemäß angewiesenen Büropersonals beruhe. Zulassungsgründe werden nicht dargelegt.

II

5 Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

6 1. Eine gerichtliche Wiedereinsetzung des Soldaten in die versäumte Frist zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es im Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gibt. Vielmehr stellt § 7 WBO eine für das Wehrbeschwerderecht getroffene Sonderregelung dar, die bei einem Fristversäumnis die allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1995 - 8 C 38.93 - Buchholz 311 § 7 WBO Nr. 1 LS 2 u. Rn. 16). Dies gilt auch für Beschwerdeverfahren nach § 42 WDO, weil die Norm mit ihren Maßgaben insoweit keine Abweichung vorsieht.

7 Die Hinderung eines Beschwerdeführers an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle hat im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung zur Folge, dass die Frist kraft Gesetzes zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses abläuft, ohne dass es insoweit eines Antrags bedarf. Diese in § 7 WBO für das Wehrbeschwerderecht getroffene gesetzliche Sonderregelung gilt angesichts ihres nicht eingeschränkten Wortlauts auch für die Begründungsfrist im Beschwerdeverfahren nach §§ 22a, 22b WBO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 1 WRB 1.11 - NZWehrr 2013, 209 <210>). Sie ist abschließend und verdrängt im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1995 - 8 C 38.93 - Buchholz 311 § 7 WBO Nr. 1 Rn. 16).

8 2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs einen unabwendbaren Zufall i.S.d. § 7 Abs. 1 WBO darlegt und eine vom Soldaten nicht beantragte Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens nach §§ 22a, 22b WBO von Amts wegen überhaupt zulässig wäre.

9 Hätte nämlich die nicht fristgerechte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einem unabwendbaren Zufall i.S.d. § 7 Abs. 1 WBO beruht, hätte die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach dieser Norm binnen zwei Wochen, also mit Ablauf des 31. Juli 2019 geendet. Denn spätestens seit der am 17. Juli 2019 erfolgten Zustellung des Senatsbeschlusses vom 3. Juli 2019 ist dem Verteidiger des Soldaten bekannt, dass innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keine den Anforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO genügende Begründung bei Gericht eingegangen ist. Seither hat der Einreichung einer ordnungsgemäßen Begründung kein auf einem unabwendbaren Zufall beruhendes Hindernis entgegengestanden.

10 Bis zum Ablauf des 31. Juli 2019 hat der Verteidiger des Soldaten jedoch keine den Anforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO genügende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Gericht eingereicht.