Beschluss vom 01.09.2004 -
BVerwG 6 B 52.04ECLI:DE:BVerwG:2004:010904B6B52.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.09.2004 - 6 B 52.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:010904B6B52.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 52.04

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 25.05.2004 - AZ: OVG 4 LB 28/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionszulassung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Dem trägt die Beschwerde nicht ansatzweise Rechnung. Sie hält den Revisionszulassungsgrund deshalb für gegeben, weil das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung von § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) und Art. 8 GG die streitige Verfügung als rechtmäßig angesehen hat. Damit wirft der Kläger keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Die angebliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils ist kein Fall des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht im Ansatz dargelegt. Die von dem Kläger gerügte unrichtige Auslegung und Anwendung von § 15 Abs. 1 VersG und Art. 8 GG betrifft das materielle Recht, nicht das Verfahrensrecht.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198).