Beschluss vom 01.09.2004 -
BVerwG 7 B 105.04ECLI:DE:BVerwG:2004:010904B7B105.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.09.2004 - 7 B 105.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:010904B7B105.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 105.04

  • VG Greifswald - 18.03.2004 - AZ: VG 2 A 1494/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t und
K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 160 000 € festgesetzt.

Die Kläger beanspruchen die Rückgabe einer rund 10 000 m² großen Teilfläche eines ehemals unter vorläufiger Verwaltung stehenden Grundstücks, die vom Rechtsvorgänger der Beigeladenen seit 1962 auf der Grundlage eines zunächst auf 30, später auf 40 Jahre befristeten Pachtvertrags zur Errichtung eines Ferienheims und zum Betrieb eines Ferienlagers genutzt und 1984 mit der rund 79 000 m² großen Restfläche auf der Grundlage des Aufbaugesetzes in Anspruch genommen wurde. Dem Rückübertragungsantrag gab der Beklagte im Wege der Abhilfe teilweise, nämlich hinsichtlich der Restfläche, statt. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Rückübertragung des gesamten Grundstücks verpflichtet, weil der enteignende Zugriff auf das Grundstück manipulativ und diskriminierend gewesen sei; der Zugriff habe zwar teilweise dem in den einschlägigen Rechtsvorschriften anerkannten Aufbauzweck der Modernisierung
des Wirtschaftsgebäudes gedient, jedoch hätten bei der Inanspruchnahme des gesamten Grundstücks andere Zwecke im Vordergrund gestanden, nämlich die Überführung von Westgrundstücken in Volkseigentum und das Außer-Kraft-Setzen der Nutzungsverträge. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
Die als Revisionsgrund allein geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Senats vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 Nr. 6 VermG liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass die Beschwerde keinen in der Divergenzentscheidung aufgestellten abstrakten Rechtssatz bezeichnet, von dem die als Rechtssatz bewertete Erwägung des Verwaltungsgerichts zur Unteilbarkeit des Enteignungsvorgangs abweicht, beschränkt sich ihr Vorbringen auf den Vorwurf der fehlerhaften Rechtsanwendung, der für sich genommen die Zulassung der Revision wegen Divergenz i.S. des §  132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht rechtfertigt. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass ein Enteignungsvorgang grundsätzlich teilbar, d.h. hinsichtlich einer Teilfläche manipulativer Art sein und im Übrigen mit den Rechtsvorschriften der DDR in Einklang stehen kann, führt die Annahme des Verwaltungsgerichts, "der Enteignungsvorgang (sei) ... nicht teilbar", nicht zu dem geltend gemachten Zulassungsgrund. Den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils lässt sich nicht entnehmen, dass es damit der in der Divergenzentscheidung vorausgesetzten Möglichkeit eines auf Teilflächen beschränkten manipulativen Zugriffs widerspricht. Aus der Erwägung des Verwaltungsgerichts, den staatlichen Stellen sei es darum gegangen, das Westeigentümern gehörende Grundstück vollständig in Volkseigentum zu überführen und die Nutzungsverträge außer Kraft zu setzen, ergibt sich vielmehr, dass es im Streitfall eine insgesamt durch unlautere Machenschaften infizierte Enteignung des Grundstücks angenommen und infolgedessen eine manipulationsfreie Enteignung der Teilfläche verneint hat. Die Annahme einer Unteilbarkeit des konkreten Enteignungsvorgangs im Einzelfall weicht nicht von der vermeintlichen Divergenzentscheidung ab, die das Verwaltungsgericht im Übrigen erkennbar zum Maßstab seiner Entscheidung genommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG n.F.