Beschluss vom 02.02.2017 -
BVerwG 6 KSt 1.17ECLI:DE:BVerwG:2017:020217B6KSt1.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.02.2017 - 6 KSt 1.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:020217B6KSt1.17.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 1.17

  • VG Stuttgart - 29.09.2014 - AZ: VG 11 K 4564/13
  • VGH Mannheim - 16.03.2016 - AZ: VGH 1 S 1177/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2017
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 28. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Rücksendung der vom Kläger mit der Bemerkung "Zurückweisung - Diese Ausfertigung entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften" versehenen Kostenrechnung vom 28. Dezember 2016 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

2 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 28. Dezember 2016 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

3 Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 - BVerwG 6 B 32.16 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. März 2016 zurückgewiesen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

4 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses gebührenpflichtig, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde.

5 Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren festgesetzten Streitwert i.H.v. 5 000 € errechnet sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. der Gebührentabelle als Anlage 2 des Gesetzes eine einfache Gebühr i.H.v. 146 €. Dementsprechend beträgt die in Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses vorgesehene 2,0-Gebühr 292 €. Diese Gebühr ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig und in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht geworden.

6 Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Erinnerung pauschal darauf beruft, die Ausfertigung der Kostenrechnung entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften, vermag dies dem Rechtsbehelf nicht zum Erfolg zu verhelfen. Formale Fehler sind nicht ersichtlich. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 der Kostenverfügung (KostVfG) in der Fassung vom 6. März 2014 bedürfen Kostenanforderungen, die - wie hier - automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels. Die Kostenanforderung enthält auch den erforderlichen Vermerk, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.