Beschluss vom 02.06.2014 -
BVerwG 9 B 69.13ECLI:DE:BVerwG:2014:020614B9B69.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.06.2014 - 9 B 69.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:020614B9B69.13.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 69.13

  • VG Osnabrück - 15.02.2011 - AZ: 1 A 79/08
  • OVG Lüneburg - 29.08.2013 - AZ: OVG 9 LC 68/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2014
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. August 2013 über die Nichtzulassung der Revision wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 4 417,91 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob die Erhebung von Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag auch bei einem noch laufenden Umlegungsverfahren zulässig ist, und zur Klärung der Frage, ob Fremdfinanzierungskosten für eine Außenbereichsstraße als beitragsfähig zu qualifizieren sind, nachdem die Straße zu einer Anbaustraße umgewandelt worden ist.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 14.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.