Beschluss vom 02.11.2015 -
BVerwG 5 B 45.15ECLI:DE:BVerwG:2015:021115B5B45.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.11.2015 - 5 B 45.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:021115B5B45.15.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 45.15

  • VG Hamburg - 11.09.2012 - AZ: VG 2 K 576/12
  • OVG Hamburg - 01.04.2015 - AZ: OVG 4 Bf 205/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. April 2015 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, rechtsgrundsätzliche Fragen der Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG in Bezug auf das Merkmal der "Üblichkeit" der Leistungen zu klären.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 54.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.