Beschluss vom 02.12.2014 -
BVerwG 8 PKH 7.14ECLI:DE:BVerwG:2014:021214B8PKH7.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.12.2014 - 8 PKH 7.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:021214B8PKH7.14.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 7.14

  • OVG Lüneburg - 08.09.2014 - AZ: OVG 7 LB 93/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 2014
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. September 2014 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 ZPO).

2 Der Kläger hat die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) versäumt, denn er hat innerhalb dieser Frist keine von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO) unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO wegen unverschuldeten Versäumnisses der Monatsfrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO mangels ausreichender finanzieller Mittel käme nur in Betracht, wenn der Kläger innerhalb dieser Frist ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe eingereicht hätte (Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99 /1 PKH 1.99 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38 und vom 28. Januar 2004 - BVerwG 6 PKH 15.03 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 253 S. 53). Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen; nur wenn ein Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, ist es gerechtfertigt, das Versäumnis der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO anzusehen (Beschluss vom 28. Januar 2004 a.a.O. S. 54). Der Kläger hat innerhalb dieser Frist dem Gericht jedoch lediglich einen unvollständigen Prozesskostenhilfeantrag sowie eine unvollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse per Fernkopie übermittelt. Ob dies auf der Grundlage der Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 18. November 2014 als unverschuldet anzusehen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

3 Denn unabhängig davon kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Gemäß § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 ersichtlich, noch vermag ihn der Senat infolge eigener Prüfung des Streitstoffs zu erkennen.

4 Der Kläger wendet sich mit seinem Vorbringen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Versagung der Wiedergestattung der Gewerbeausübung gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO sei rechtmäßig, weil für den Kläger eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliege, nicht gestellt werden könne. Das Oberverwaltungsgericht hat die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit mit erheblichen Steuerrückständen des Klägers, der - unstreitigen - wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (nach Angaben des Klägers zuletzt im August 2013) und dem Fehlen eines Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts begründet. Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen betrugen die Steuerrückstände des Klägers im Zeitpunkt der erweiterten Gewerbeuntersagung im April 1990 66 418,41 €; im September 2014 waren sie auf einen Betrag von rund 170 000 € angestiegen. Der Einwand des Klägers, seine Steuerschulden seien nur deshalb angewachsen und ein Erfolg versprechendes Sanierungskonzept vorzulegen sei ihm bislang nur deshalb unmöglich, weil ihm wegen der im April 1990 ausgesprochenen Gewerbeuntersagung die Möglichkeit weiterer Geschäftseinkünfte und damit der Schuldentilgung genommen worden sei, wirft keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Ebenso ist geklärt, dass auch der Gewerbetreibende unzuverlässig ist, der zwar willens, aber nicht in der Lage ist, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 17.79 - [insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 36] juris Rn. 24). Auf den Grund für die Entstehung der Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 52.78 u.a. - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 36 S. 4).

5 Das übrige Vorbringen des Klägers betrifft die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall. Die in der Antragsbegründung genannten Aspekte lassen sich nicht auf eine verallgemeinerungsfähige Frage zurückführen, sondern hängen von den Umständen des Einzelfalls ab und können deshalb die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Das gilt auch für die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann. Auch das ist eine Frage des Einzelfalls, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleiht (Beschluss vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 B 5.94 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 57 S. 2 f.).

6 Ferner lassen sich der Antragsbegründung weder Anhaltspunkte für eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch für einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), entnehmen. Schließlich sind auch unabhängig vom Vorbringen der Antragsbegründung für den Senat keine Gründe erkennbar, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.