Beschluss vom 02.12.2019 -
BVerwG 5 PB 8.19ECLI:DE:BVerwG:2019:021219B5PB8.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.12.2019 - 5 PB 8.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:021219B5PB8.19.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 8.19

  • VG Kassel - 12.12.2017 - AZ: VG 22 K 956/16.KS.PV
  • VGH Kassel - 12.03.2019 - AZ: VGH 21 A 147/18.PV

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2019 wird verworfen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG nicht gerecht wird.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

3 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
ob einem Gruppensprecher bei der Bestimmung des Personalratsvorsitzenden immer der Vorrang vor zugewählten Vorstandsmitgliedern zu geben ist, und zwar auch dann, wenn er nicht die Stimmenmehrheit gemäß § 32 Abs. 2 BPersVG erhält.

5 Sie zeigt die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage schon deshalb nicht auf, weil sie sich mit einem für die aufgeworfene Frage zentralen Gesichtspunkt des angegriffenen Beschlusses nicht auseinandersetzt. Dieser weist den - auch der aufgeworfenen Frage zugrunde liegenden - Einwand der uneingeschränkten Geltung des Demokratie- bzw. Mehrheitsprinzips unter Hinweis darauf zurück, dass es sich bei der Bestimmung des Personalratsvorsitzenden nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nicht um eine Wahl im Rechtssinne handele, sondern um einen den allgemeinen Regeln für die Beschlussfassung folgenden Akt der Geschäftsführung, sodass der Personalrat auch einen mehrheitlich nicht gewollten Kandidaten "wählen" müsse (BA S. 13). Obgleich der Verwaltungsgerichtshof diesen Aspekt erst gegen Ende seiner Entscheidung thematisiert, ist die rechtliche Qualifizierung der Bestimmung des Personalratsvorsitzenden durch den Personalrat als Wahl im Rechtssinne oder als Akt der Geschäftsführung für den angegriffenen Beschluss maßgeblich für den Bedeutungsgehalt der in § 32 Abs. 2 Satz 1 BPersVG angeordneten Bestimmung des Personalratsvorsitzenden durch den Personalrat "mit einfacher Mehrheit". Die Beschwerde geht indes hierüber in der unzutreffenden Annahme bewusst hinweg, es werde auf diese Einordnung letztlich nicht ankommen.

6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2, § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.