Beschluss vom 03.06.2015 -
BVerwG 8 B 69.14ECLI:DE:BVerwG:2015:030615B8B69.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.06.2015 - 8 B 69.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:030615B8B69.14.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 69.14

  • VG Greifswald - 15.07.2014 - AZ: VG 2 A 458/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2015
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Hoock und Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 113 760,30 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Januar 2003, mit dem sein auf das restituierte Grundstück W. Straße 7/9 in G. bezogener Antrag u.a. auf Erstattung eines Mietausfallschadens durch pflichtwidrige staatliche Verwaltung abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Feststellungsklage mit Urteil vom 15. Juli 2014 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2 1. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffene Entscheidung selbstständig tragend auf die Erwägung gestützt, dass die Klage mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Durch zivilgerichtliche Urteile sei sowohl im Verhältnis des Klägers zum Beklagten als auch im Verhältnis zum Entschädigungsfonds als Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig festgestellt, dass dem Kläger der nach § 13 VermG geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Folglich könne auch bei einer unterstellten Nichtigkeit des Bescheides vom 16. Januar 2003 keine andere Entscheidung ergehen, solange die betreffenden zivilgerichtlichen Urteile nicht aufgehoben seien. Die hiergegen gerichteten Rügen bleiben ohne Erfolg.

3 a) Die Frage:
"inwieweit (hat) eine zivilgerichtliche Vorentscheidung die Unzulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage zur Folge"
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier. Die Frage ist in dieser Allgemeinheit schon nicht in einem Revisionsverfahren klärungsfähig. Davon abgesehen lässt die Beschwerdebegründung auch keinen Klärungsbedarf erkennen.

4 Die Beschwerde macht geltend, die Urteile der Zivilgerichte hinderten das beklagte Land nicht, nach Feststellung der Nichtigkeit des ablehnenden Bescheides vom 16. Januar 2003 dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Schadenersatz stattzugeben. Zivilgerichtliche Urteile könnten keine Rechtskraft gegenüber einer Landesbehörde entfalten. Ohnehin sei nicht das Land, sondern der Entschädigungsfonds als Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland Beteiligter im zivilgerichtlichen Verfahren gewesen. Ferner gehe es hier nicht, wie in den zivilgerichtlichen Verfahren, um die Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz, sondern um die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Außerdem könne sich die Rechtskraft der zivilgerichtlichen Entscheidungen nicht auf den Zeitraum von 1954 bis 1958 erstrecken, weil dieser nicht Gegenstand des Bescheides vom 16. Januar 2003 gewesen sei. Damit wird keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt.

5 Wie sich dem im angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs vom 20. Februar 2014 entnehmen lässt, ist für den als Staatshaftungsanspruch ausgestalteten Anspruch auf Schadenersatz nach § 13 VermG wegen Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters ungeachtet des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens der ordentliche Rechtsweg gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2001 - 8 B 24.01 - Buchholz 428 § 13 VermG Nr. 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1994 - III ZB 46/94 - BGHZ 128, 173). Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass vor diesem Hintergrund die Frage der Bindungswirkung zivilgerichtlicher Urteile zur Abweisung von Klagen auf Zahlung von Schadenersatz nach § 13 VermG gegenüber dem Verwaltungsverfahren klärungsbedürftig sein könnte. Dass sich die Rechtskraft grundsätzlich nur auf die am Verfahren Beteiligten erstreckt, ist bereits geklärt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 - BVerwGE 102, 12 <16>). Im Übrigen verhält sich die Beschwerde nicht zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die fehlende Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz an den Kläger auch im Verhältnis zum - im zivilgerichtlichen Verfahren noch vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vertretenen - Land rechtskräftig feststehe. Soweit auf die unterschiedlichen Rechtsschutzziele - Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes einerseits und Zahlung von Schadenersatz andererseits - verwiesen wird, übersieht die Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft, sondern wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses verneint hat. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich aus dem Umstand, dass sich der Bescheid vom 16. Januar 2003 nicht auf den Zeitraum von 1954 bis 1958 erstreckt, ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit dieses Bescheides ergeben sollte.

6 Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die ohne weitere Begründung in den Raum gestellte Angabe, die Feststellung der Nichtigkeit des genannten Bescheides könne der Rehabilitation des Klägers dienen. Die weiteren Ausführungen gehen an der maßgeblichen Erwägung des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Feststellungsinteresse vorbei. Sie erschöpfen sich nach Art einer Berufungsbegründung in der Darlegung einer vermeintlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 16. Januar 2003 etwa wegen unzureichender Ermittlung des Sachverhalts oder wegen der unzutreffenden Annahme, dass das Grundstück in Volkseigentum überführt worden sei.

7 b) Soweit die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) (auch) die Annahme eines fehlenden Feststellungsinteresses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO betreffen sollte, zeigt die Beschwerde keine auf diese Annahme bezogenen, sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts auf (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

8 2. Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer Nichtigkeit des Bescheides vom 16. Januar 2003 im Sinne des § 44 VwVfG, ein Zulassungsgrund gegeben ist. Denn im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils hat die Beschwerde nur dann Erfolg, wenn in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Das ist nach den Ausführungen unter 1. nicht der Fall.

9 Im Übrigen ist ein Zulassungsgrund auch insoweit nicht hinreichend dargetan. Die Grundsatzrüge vermag schon deshalb nicht durchzudringen, weil keine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts benannt wird, die einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - 8 C 1.96 - Buchholz 401.0 § 125 AO Nr. 1). Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb das vorliegende Verfahren Gelegenheit zur Fortentwicklung dieser Rechtsprechung bieten könnte. Vielmehr wird im Wesentlichen nur eine auf den Einzelfall bezogene vermeintliche Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 16. Januar 2003 aufgezeigt. Dasselbe gilt für die Divergenzrüge.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 08.06.2016 -
BVerwG 8 B 14.15ECLI:DE:BVerwG:2016:080616B8B14.15.0

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    BVerwG, Beschluss vom 08.06.2016 - 8 B 14.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:080616B8B14.15.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 14.15

  • VG Greifswald - 15.07.2014 - AZ: VG 2 A 458/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2016
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 6. Juli 2015 gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2015 - 8 B 69.14 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO keinen Erfolg, weil der angegriffene Beschluss nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

2 Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gibt den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren das Recht, sich vor der Entscheidung zu allen dafür erheblichen Fragen zu äußern. Das Gericht hat die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist aber nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens zur Sprache gebracht worden sind. Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des Sachvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die nach seiner eigenen Einschätzung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt das darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168, 1509/89 und 638, 639/90 - BVerfGE 87, 363 <392 f.> m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f., jeweils m.w.N.). Der Begründung der Anhörungsrüge des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass im angegriffenen Beschluss nach der Rechtsauffassung des Senats entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt worden wäre.

3 Der Beschluss verneint die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche substantiierte Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung mit der Erwägung, die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit eine zivilgerichtliche Vorentscheidung die Unzulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage zur Folge habe, sei nicht ausreichend bestimmt und deshalb im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig und klärungsbedürftig. Anschließend setzt sich der Beschluss im Einzelnen mit den fallbezogenen Ausführungen der Beschwerdebegründung auseinander, denen er die sinngemäße Frage nach der Bindungswirkung der beiden rechtskräftigen, gegen den Kläger ergangenen zivilgerichtlichen Entscheidungen im Verwaltungsprozess entnimmt. Insoweit verneint der Beschluss eine ausreichende Substantiierung der Grundsatzrüge, weil die Beschwerdebegründung nicht darlegt, dass die fallbezogen präzisierte Frage rechtsgrundsätzliche, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung hätte und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre.

4 Die Begründung der Anhörungsrüge wendet sich gegen diese Anwendung der Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, ohne aufzuzeigen, dass Beschwerdevorbringen unberücksichtigt geblieben wäre, das die Anforderungen des Gerichts an die Formulierung einer Grundsatzfrage und die Darlegung ihrer grundsätzlichen Bedeutung erfüllte. Soweit der Kläger geltend macht, sein Beschwerdevorbringen zu den Grenzen materieller Rechtskraftwirkung zivilgerichtlicher Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei nicht ausreichend gewürdigt worden, übersieht er, dass es auf diese Frage nach der Rechtsauffassung des Senats im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht ankam. Nach dieser Rechtsauffassung fehlt das Feststellungsinteresse nicht, weil die verwaltungsgerichtliche Prüfung des § 44 VwVfG an die zivilgerichtliche Beurteilung gebunden wäre, sondern vielmehr, weil eine verwaltungsgerichtliche Nichtigerklärung des Ablehnungsbescheides die Rechtsposition des Klägers nicht verbessern kann, solange die rechtskräftige Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs im dafür einschlägigen Zivilrechtsweg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2001 - 8 B 24.01 - Buchholz 428 § 13 VermG Nr. 2 LS) im Verhältnis des Klägers zu den beiden übrigen Verfahrensbeteiligten Bestand hat.

5 Den Vortrag des Klägers zu seinem - auch immateriellen - Interesse an der Nichtigerklärung des Ablehnungsbescheides hat der angegriffene Beschluss nicht übergangen, sondern - hinsichtlich des geltend gemachten Rehabilitationsinteresses - für unsubstantiiert und im Übrigen aus den dargelegten Gründen für rechtlich unerheblich gehalten. Auf die Ausführungen des Klägers zum Zeitraum von 1954 bis 1958 musste der Beschluss nicht näher eingehen, weil dieser Zeitraum nach dem Klägervorbringen nicht Gegenstand des Ablehnungsbescheides war und eine gerichtliche Entscheidung über die Nichtigkeit des Bescheides die Rechtsstellung des Klägers bezüglich nicht vom Bescheid geregelter Sachverhalte nicht verbessern konnte.

6 Auf die vom Kläger für wesentlich gehaltenen Fragen zur Konkretisierung der Offensichtlichkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG kam es nach der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung ebenfalls nicht an. Danach wurde das angefochtene Urteil bereits von der verwaltungsgerichtlichen Annahme des Fehlens eines Feststellungsinteresses getragen, die nicht mit wirksamen Rügen gemäß § 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO angegriffen worden war. Daher erübrigten sich auch die vom Kläger vermissten Ausführungen zu weiteren Rügen, einschließlich der in der Rügebegründung (S. 6, sechster Absatz) angesprochenen (sinngemäßen) Anhörungsrüge, bezüglich der vorinstanzlichen Anwendung des § 44 Abs. 1 VwVfG und des Vortrags betreffend die Zeit von 1954 bis 1958 (vgl. Rn. 8 f. des angegriffenen Beschlusses).

7 Soweit die Rügebegründung (auf S. 7 ff.) ergänzenden Sachvortrag und materiell-rechtliche Ausführungen enthält, wiederholt und ergänzt sie früheres Vorbringen, ohne eine Verletzung rechtlichen Gehörs bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde darzutun.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.