Beschluss vom 03.09.2015 -
BVerwG 9 B 20.15ECLI:DE:BVerwG:2015:030915B9B20.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.09.2015 - 9 B 20.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:030915B9B20.15.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 20.15

  • VG Ansbach - 13.06.2013 - AZ: VG AN 3 K 12.2300
  • VGH München - 18.12.2014 - AZ: VGH 6 B 14.447

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und Steinkühler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 722,98 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig erachtete Frage:
Gilt der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere Norm verdrängt, auch im Fall von Rechtsnormen, die mit ihrem räumlichen Geltungsbereich in den räumlichen Geltungsbereich einer anderen Norm eingreifen, ihn nicht aber vollumfassend betreffen?
betrifft keine Auslegung des revisiblen Rechts. Der vorgenannte Rechtssatz gehört, wenn die in Konflikt stehenden Normen - wie vorliegend die sanierungsrechtlichen Satzungen der Beklagten vom 15. Mai 1975 und vom 19. April 2007 - beide Landesrecht sind, seinerseits dem Landesrecht an und teilt damit dessen Irrevisibilität (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 1990 - 4 NB 29.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 23 S. 24 f. und vom 11. Dezember 1997 - 8 B 247.97 - juris Rn. 2). Etwas anderes folgt entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht aus § 143 BauGB. Bundesrechtlich festgelegt ist darin lediglich die Bekanntmachung von Sanierungssatzungen. Weder aus § 143 BauGB noch aus den übrigen bundesrechtlich normierten Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen einer Sanierungssatzung ergibt sich aber, wie ein Konflikt zweier Satzungen aufzulösen ist.

4 2. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5 a) Das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 28. November und vom 17. Dezember 2014 die Anhörung gemäß § 130a i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht wiederholt und nicht darauf hingewiesen habe, dass es weiterhin beabsichtige, durch Beschluss zu entscheiden, lässt bereits entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erkennen, inwiefern das nach der ersten Anhörungsmitteilung Vorgetragene aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich war oder welcher erhebliche Vortrag im Falle einer erneuten Anhörung noch angebracht worden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16 S. 10 und vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 8).

6 b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör hätte eine erneute Anhörung darüber hinaus nur dann geboten, wenn das Vorbringen des Klägers in den vorgenannten Schriftsätzen für die Entscheidung nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts erheblich gewesen wäre, er etwa seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt bzw. erweitert oder erstmals einen substantiierten erheblichen Beweisantrag gestellt hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 7 f. und vom 6. September 2011 - 9 B 48.11 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 69 Rn. 10). Dies war indes nicht der Fall.

7 Mit Schriftsatz vom 28. November 2014 hat der Kläger gerügt, seine Grundstücke seien in der am 2. September 2010 bekannt gemachten Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Erlanger Neustadt und Teile des Quartiers Lorlebergplatz" nicht aufgezählt. Das Berufungsgericht hat jedoch entscheidungstragend darauf abgestellt, die Grundstücke seien (bereits) durch die vorherige Änderungssatzung vom 19. April 2007 in dieses Sanierungsgebiet aufgenommen worden; die fehlende erneute Nennung der Flurnummern der klägerischen Grundstücke in der Änderungssatzung aus dem Jahr 2010 sei rechtlich unbeachtlich.

8 Die weiteren Rügen des Klägers, die Änderungssatzung vom 19. April 2007 habe aufgrund ihrer Bezeichnung keinen Anstoß gegeben, ihre Regelungsaussage zur Kenntnis zu nehmen (Schriftsatz vom 28. November 2014), und sei zudem mit einem falschen Lageplan bekannt gemacht worden, der zwar später korrigiert worden sei, ohne jedoch die einbezogenen Grundstücke erneut aufzulisten (Schriftsatz vom 17. Dezember 2014), begründeten ebenfalls keine wesentliche Änderung der Prozesssituation. Sie beinhalteten vielmehr lediglich die Stellungnahme zu dem gerichtlichen Hinweis vom 26. August 2014, die Frage der Wirksamkeit der Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes in der Erlanger Innenstadt vom 15. Mai 1975 könne dahinstehen, da die klägerischen Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Erlanger Neustadt und Teile des Quartiers Lorlebergplatz" vom 17. November 2004 lägen. Dass im Berufungsverfahren zu klären sein werde, ob die Grundstücke in den Geltungsbereich dieser Satzung durch die Änderungssatzung vom 19. April 2007 eingefügt worden seien, hatte das Berufungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 27. Februar 2014 ausgeführt.

9 c) In den Entscheidungsgründen seines Beschlusses vom 18. Dezember 2014 hat sich das Berufungsgericht mit den vorgenannten Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt. Auch insoweit liegt daher ein Gehörsverstoß nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 8).

10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.