Beschluss vom 04.04.2017 -
BVerwG 4 CN 1.17ECLI:DE:BVerwG:2017:040417B4CN1.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.04.2017 - 4 CN 1.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:040417B4CN1.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 CN 1.17

  • VGH Mannheim - 16.11.2016 - AZ: VGH 3 S 174/15

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. November 2016 ist wirkungslos.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das vorinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. In Anlehnung an das in § 154 Abs. 1 VwGO normierte Grundprinzip des Kostenrechts, nach dem der unterliegende Teil die Verfahrenskosten zu tragen hat, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 - 1 C 70.86 - BVerwGE 81, 356 <363>). Kann der hypothetische Ausgang des Verfahrens anhand einer summarischen Prüfung nicht vorhergesagt werden, etwa weil er von der Beantwortung bislang höchstrichterlich nicht geklärter Fragen abhängt, sind die Kosten den Beteiligten im Regelfall zu gleichen Teilen aufzuerlegen oder gegeneinander aufzuheben. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nicht dazu bestimmt, trotz eingetretener Erledigung Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zu beantworten (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2014 - 2 C 8.14 - Buchholz 237.6 § 44 NdsLBG Nr. 1 Rn. 2).

3 Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Verfahrenskosten hier gegeneinander aufzuheben. Im Revisionsverfahren, während dessen das erledigende Ereignis, die Rechtskraft des Urteils im Parallelverfahren 3 S 572/15, eingetreten ist, wäre die vom Verwaltungsgerichtshof für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene und verneinte Frage zu beantworten gewesen, ob ein Grundpfandrecht an einem Grundstück, das in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt, eine Antragsbefugnis i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen die Sanierungssatzung vermitteln kann. Wie die Antwort voraussichtlich ausgefallen wäre, lässt sich auf der Grundlage einer lediglich summarischen, d.h. überschlägigen Prüfung nicht prognostizieren. Dafür ist sie zu schwierig.

4 Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.