Verfahrensinformation

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Anpflanzung von Weinreben auf den von ihnen gepachteten Flächen von jeweils 99 qm zum Eigenverbrauch genehmigungsfrei ist.


Die Anbauflächen sind am Böschungsufer des Störmthaler Sees gelegen und stehen im Eigentum der Gemeinde Großpösna. Sie sind Teil eines Flurstücks, das die Gemeinde im Jahr 2008 mit Weinreben bepflanzte und ab dem Jahr 2010 an einen Weinverein verpachtete, dessen Hauptzweck nach seiner Satzung im Anlegen und Pflegen eines nicht gewerblichen Weinbergs zur Aufwertung der Attraktivität des Störmthaler Sees besteht. Nach den Bestimmungen des Pachtvertrags erfolgt die Verpachtung ausschließlich zum hobbymäßigen Anbau von Weinreben, eine erwerbswirtschaftliche Bewirtschaftung der Pachtfläche unter Verkauf der aus den Flächen gewonnenen Weintrauben und des aus ihnen gekelterten Weins ist untersagt. Der Weinverein schloss mit 37 seiner Vereinsmitglieder übereinstimmende Unterpachtverträge über jeweils eine Teilfläche von 99 qm. Auch diese Verträge enthalten die Einschränkung, dass eine erwerbswirtschaftliche Bewirtschaftung der Pachtfläche sowie ein Verkauf der aus den Flächen gewonnenen Weintrauben und aus ihnen gekelterten Weins unzulässig sind.


In den Jahren 2009 und 2010 erließ der beklagte Freistaat Sachsen Sanktionsbescheide gegen die Gemeinde, weil sie ohne erforderliche Genehmigung auf einer Fläche von über 3 000 qm Weinreben gepflanzt habe. Die hiergegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Leipzig durch rechtskräftige Urteile vom 10. Februar 2011 ab. Im Frühjahr 2011 wurde die Fläche daraufhin ganz überwiegend gerodet. Im November 2010 drohte der Beklagte auch dem Weinverein den Erlass eines Sanktionsbescheides an, weil auch er als Weinerzeuger anzusehen sei. Die Unterverpachtung von Teilflächen an seine Mitglieder ändere hieran nichts, sie erscheine vielmehr als bewusster Versuch zur Umgehung der Genehmigungspflicht. Der Weinverein und die Kläger beantragten daraufhin die Klarstellung, dass eine Aufrebung auf den unterverpachteten Parzellen zulässig sei, hilfsweise die Erteilung entsprechender Neuanpflanzungsrechte.


Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, genehmigungsfrei sei nach den maßgeblichen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union nur die Bepflanzung einer Höchstfläche von 0,1 Hektar. Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen und zugleich praktikablen Anwendung dieser Vorgabe müsse vorrangig auf das äußere Erscheinungsbild der Rebenpflanzung abgestellt werden. Bei der in einzelne Unterparzellen aufgeteilten Pachtfläche des Weinvereins handele es sich aus Sicht eines unbefangenen Beobachters aber um einen einheitlich „in Reih und Glied" bestockten herkömmlichen Weinberg mit einer Fläche von über 5 000 qm. Da die für eine Genehmigungsfreiheit geltende Höchstfläche damit überschritten sei, komme es nicht mehr darauf an, ob nur der Weinverein oder auch die Kläger als Weinerzeuger anzusehen seien.


Mit ihrer bereits vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Anliegen weiter. Sie wenden sich insbesondere gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die Abgrenzung der zulässigen Höchstfläche sei vorrangig nach ihrem äußeren Erscheinungsbild zu bestimmen.


Urteil vom 04.07.2019 -
BVerwG 3 C 23.17ECLI:DE:BVerwG:2019:040719U3C23.17.0

Genehmigungsfreiheit des hobbymäßigen Weinanbaus

Leitsatz:

Das Zusammenwirken der Mitglieder eines Hobby-Weinvereins beim Weinanbau steht der Annahme einer nicht-gewerblichen Weinerzeugung des einzelnen Mitglieds und Pächters einer Teilanbaufläche nicht entgegen, wenn dieser die maßgeblichen Entscheidungen über den Weinanbau auf seiner Fläche und die Verfügungsbefugnis über den erzeugten Wein in den Händen behält.

  • Rechtsquellen
    VO (EU) Nr. 1308/2013 Art. 62 Abs. 1 und 4, Art. 69 Buchst. a, Art. 81 Abs. 5 Satz 2
    VO (EU) 2018/273 Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3

  • VG Leipzig - 26.04.2013 - AZ: VG 5 K 919/11
    OVG Bautzen - 13.04.2017 - AZ: OVG 1 A 125/14

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 3 C 23.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:040719U3C23.17.0]

Urteil

BVerwG 3 C 23.17

  • VG Leipzig - 26.04.2013 - AZ: VG 5 K 919/11
  • OVG Bautzen - 13.04.2017 - AZ: OVG 1 A 125/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2019
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. habil. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
für Recht erkannt:

  1. Für den Kläger zu 2 wird festgestellt, dass die Rebpflanzung auf der Parzelle Nr. 19 (vgl. Anlage 1 der Berufungsbegründung vom 26. Mai 2014) des Flurstücks Nr. ... der Gemarkung S. ausschließlich zum Verbrauch des Weins in seinem Haushalt genehmigungsfrei ist.
  2. Für den Kläger zu 3 wird festgestellt, dass die Rebpflanzung auf der Parzelle Nr. 3 (Anlage 1 der Berufungsbegründung vom 26. Mai 2014) des Flurstücks Nr. ... der Gemarkung S. ausschließlich zum Verbrauch des Weins in seinem Haushalt genehmigungsfrei ist.
  3. Die Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. April 2017 und des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. April 2013 werden geändert, soweit sie dem entgegenstehen.
  4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Kläger begehren die Feststellung, dass ihre Rebpflanzung auch ohne staatliche Genehmigung zulässig ist.

2 Ihre Anbauflächen sind am Böschungsufer des S. Sees gelegen und stehen im Eigentum der Gemeinde G. Sie sind Teil eines Flurstücks, das bereits in den Jahren 2008 und 2009 durch die Eigentümerin auf einer Fläche von rund 5 500 qm mit Weinreben bepflanzt wurde. Der Beklagte beanstandete diese Anpflanzung und erließ Bußgeldbescheide; die hiergegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Leipzig durch rechtskräftige Urteile vom 10. Februar 2011 ab. Im Frühjahr 2011 rodete die Eigentümerin die Fläche daraufhin weitgehend.

3 Seit 2010 sind die Anbauflächen an einen Verein - den Kläger zu 1 des Ausgangsverfahrens - verpachtet. Nach den Bestimmungen des Pachtvertrags erfolgt die Verpachtung ausschließlich zum hobbymäßigen Anbau von Weinreben, eine erwerbswirtschaftliche Bewirtschaftung der Pachtfläche unter Verkauf der aus den Flächen gewonnenen Weintrauben und des aus ihnen gekelterten Weins ist untersagt. Der Verein schloss mit 37 seiner Vereinsmitglieder - darunter die Kläger des Revisionsverfahrens - übereinstimmende Unterpachtverträge über jeweils eine Teilfläche von 99 qm. Auch diese Verträge enthalten die Beschränkung auf hobbymäßigen Weinanbau. Im November 2010 drohte der Beklagte auch dem Verein den Erlass eines Sanktionsbescheides an, weil er als Weinerzeuger anzusehen sei. Die Unterverpachtung von Teilflächen an seine Mitglieder ändere hieran nichts, sie erscheine vielmehr als bewusster Versuch zur Umgehung der Genehmigungspflicht. Der Verein und die Kläger beantragten daraufhin beim Beklagten die Klarstellung, dass eine Aufrebung auf den unterverpachteten Parzellen zulässig sei, hilfsweise die Erteilung von Neuanpflanzungsrechten. Im September 2011 erhoben sie Untätigkeitsklage.

4 Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf § 3 Abs. 3 der Weinverordnung (BGBl. 2009 I S. 827) gestützt. Darin war die Genehmigungsfreiheit für Rebenneuanpflanzungen nicht nur auf eine Höchstfläche von ein Ar begrenzt; die Vorschrift sah vielmehr weiterhin vor, dass die Fläche nicht "weinbergmäßig" bepflanzt ist. Mit dieser Einschränkung enthielt das deutsche Weinrecht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar zusätzliche und strengere Vorgaben als die unionsrechtlichen Anforderungen aus Art. 85h Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 i.V.m. Art. 60 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008; dies sei jedoch sowohl europa- als auch verfassungsrechtlich zulässig. Für die Beurteilung dieses Merkmals hat das Verwaltungsgericht auf das äußere Erscheinungsbild abgestellt; danach erweise sich die einheitlich "in Reih und Glied" und unter Verwendung einer Drahtanlage bestockte Anpflanzung als weinbergmäßig.

5 Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung war die Weinverordnung aufgehoben. Das Berufungsgericht hat die begehrte Feststellung der Genehmigungsfreiheit daher anhand von Art. 1 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 geprüft. Auch für die Anwendung dieser Norm müsse nach Auffassung des Berufungsgerichts indes vorrangig auf das äußere Erscheinungsbild abgestellt werden, um eine möglichst einheitliche und praktikable Anwendung der genehmigungsfreien Höchstfläche von 0,1 Hektar gewährleisten zu können. Nach dem optischen Eindruck handele es sich bei der in einzelne Unterparzellen aufgeteilten Pachtfläche des Vereins aber um einen einheitlichen "Weingarten" mit einer Fläche von über 5 500 qm. Auf die Frage, ob die Kläger als Weinerzeuger anzusehen seien, komme es daher nicht an. Hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklagen hat das Berufungsgericht Erledigung festgestellt. Durch das Inkrafttreten von § 7c des Weingesetzes zum 1. Januar 2016 (BGBl. 2015 I S. 1207) sei die Zuständigkeit für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts nachträglich auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übergegangen, sodass der Beklagte hierzu nicht mehr verpflichtet werden könne.

6 Mit ihrer bereits vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Anliegen weiter. Sie wenden sich insbesondere gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die Abgrenzung der zulässigen Höchstfläche sei vorrangig nach ihrem äußeren Erscheinungsbild zu bestimmen.

7 Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er ist der Auffassung, durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig gegen die Eigentümerin sei bereits geklärt, dass die fragliche Fläche nicht habe bepflanzt werden dürfen. Dies müsse erst recht für die Wiederbepflanzung nach Rodung gelten. Aus den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen ergebe sich auch, dass nur der Verein und nicht die Kläger als Weinerzeuger anzusehen sei. Der auf den Parzellen der Kläger erzeugte Wein könne schon wegen der Vermischung der zentral verarbeiteten Trauben nicht mehr den Klägern zugeordnet werden. Schließlich sei nach dem Vortrag der Kläger eine Verköstigung auch von Freunden und Bekannten sowie Festteilnehmern beabsichtigt, sodass auch nicht von einem ausschließlichen Eigenverbrauch ausgegangen werden könne. Marktstörungen könnten sich bereits daraus ergeben, dass der erzeugte Wein ansonsten als geprüfter Wein am Markt beschafft werden müsse.

8 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren und trägt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vor, die maßgebliche Rechtsgrundlage habe sich erneut geändert. Nach Art. 3 Abs. 3 der gegenwärtig gültigen Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 sei auf den Nutzungszweck der Fläche bzw. der auf dieser Fläche gewonnenen Weine oder Weinbauerzeugnisse "ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Winzers" abzustellen. Dem scheine es nicht zu entsprechen, wenn die von den betreffenden Flächen stammenden Trauben gemeinschaftlich geerntet und zu Wein verarbeitet und die Weine gemeinschaftlich getrunken würden.

II

9 Die zulässigen Revisionen der Kläger sind begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die für nicht-gewerbliche Weinerzeuger geltende Höchstfläche von 0,1 Hektar sei auf die Fläche zu beziehen, die sich nach ihrem optischen Erscheinungsbild als einheitliche Rebfläche darstelle, verstößt gegen revisibles Recht. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Die Rebpflanzung der Kläger auf ihren Parzellen ausschließlich zum Verbrauch der Weine und Weinbauerzeugnisse in ihrem Haushalt ist genehmigungsfrei.

10 Das Begehren der Kläger bezieht sich - wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt haben - auf die gegenwärtige Rechtslage; sie begehren Aufschluss darüber, ob die Aufrechterhaltung des Weinbaus auf den von ihnen gepachteten Parzellen jetzt und in Zukunft - bei Fortdauer der gegenwärtigen Rechtslage - genehmigungsfrei möglich ist. Maßgeblich sind damit die im Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts geltenden Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 13). Danach ist die Rebpflanzung der Kläger nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die vorangegangene Bepflanzung durch die Eigentümerin rechtskräftig beanstandet worden ist (1.). Die Anbauflächen der Kläger überschreiten die zulässige Höchstfläche von 0,1 Hektar nicht. Maßgeblich für diese Abgrenzung ist nicht das äußere Erscheinungsbild, sondern der funktionale Bezug: Die Beschränkung des genehmigungsfreien Weinanbaus auf den Eigenverbrauch des Weinerzeugers soll Marktstörungen durch die Erzeugung von Überkapazitäten vermeiden (2.). Die Kläger sind auch Weinerzeuger; dass sie sich von Mitgliedern eines nicht-gewerblichen Vereins helfen lassen und ihre Tätigkeiten mit anderen Hobby-Weinerzeugern koordinieren, steht dem nicht entgegen (3.). Schließlich sind die aus den Flächen gewonnenen Weine ausschließlich zum nicht-gewerblichen Verbrauch im Haushalt der Kläger bestimmt (4.).

11 1. Die grundsätzliche Genehmigungspflicht für die Anpflanzung von Weinreben folgt aus Art. 62 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 992/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 S. 671), in der aktuellen Fassung der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 S. 15).

12 a) Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht ist in Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelt. Danach gilt die Genehmigungspflicht u.a. nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind. Art. 81 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht für entsprechende Flächen - unabhängig von der Qualifizierung der jeweiligen Traubensorte - eine Ausnahme von der Rodungspflicht vor.

13 Nach Art. 69 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte in Bezug auf "die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 62 Absatz 4" zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat die Kommission zunächst durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/560 Gebrauch gemacht, die zwischenzeitlich durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. 2018 L 58 S. 1) ersetzt worden ist.

14 Nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 ist die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Winzers bestimmt sind, an folgende Bedingungen gebunden:
a) Die Fläche darf 0,1 Hektar nicht überschreiten;
b) der betreffende Winzer erzeugt weder Wein noch andere Weinbauerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken.

15 Wie in der Stellungnahme des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargelegt, muss die Bezugnahme auf den "Winzer" dabei als redaktioneller Fehler betrachtet werden. Da die Begriffsbestimmung des Winzers in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 darauf abstellt, dass "der Ertrag dieser Fläche zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient", ist die Annahme eines Winzers, der "weder Wein noch andere Weinbauerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken" erzeugt, begrifflich ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass eine entsprechende Regelung ins Leere gehen würde und dies den weiteren Sprachfassungen so nicht entnommen werden kann, sind Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Inhaltsänderung auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Vorgängerregelung nur im Interesse der Vereinfachung mit "aufgenommen" worden (Erwägungsgrund 1 der Delegierten Verordnung <EU> 2018/273). Ausweislich des vom Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Vermerks des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft über die Sitzung des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Wein) am 25. Juli 2018 hat der dortige Kommissionsvertreter einen möglichen Widerspruch zwischen Art. 2 Abs. 1 Buchst. a (gewerbliche Herstellung) und Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 (Erzeugung nicht zu gewerblichen Zwecken) der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 eingeräumt. Eine die nicht-gewerblichen Weinerzeuger ausnehmende Regelung wäre von der Ermächtigungsnorm in Art. 69 Buchst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auch nicht gedeckt: Dort ist die Ausnahme gerade auf "Weinerzeuger" bezogen.

16 b) Die genehmigungsfreie Aufrebung durch die Kläger ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die vorangegangene Bepflanzung durch die Eigentümerin rechtskräftig beanstandet worden ist.

17 Die vom Beklagten in Anspruch genommene Rechtskraftwirkung scheitert bereits an § 121 Nr. 1 VwGO: Die Kläger waren an dem zwischen dem Beklagten und der Eigentümerin des Flurstücks geführten Rechtsstreit nicht beteiligt.

18 Eine materielle Fortwirkung vorangegangener Beanstandungen gegenüber Dritten sieht das geltende Recht nicht vor. Die Bestimmung in Art. 62 Satz 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission, auf die der Beklagte Bezug genommen hat, ist durch Art. 57 Nr. 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 S. 1) gestrichen worden. Die Frage, inwieweit die dort enthaltene Regelung zur Nichterteilung von Wiederbepflanzungsrechten auch für genehmigungsfreie Rebpflanzungen Anwendung finden könnte, bedarf daher keiner Erörterung.

19 Im geltenden Recht finden sich keine Anhaltspunkte für die vom Beklagten vertretene Auffassung, wonach eine ursprünglich ohne Genehmigung bepflanzte und gerodete Fläche auch nachfolgend nicht mehr genehmigungsfrei bepflanzt werden dürfte. Eine derart dingliche Fortwirkung passt auch nicht zum Regelungssystem, das auf die Zweckbestimmung durch den Weinerzeuger abstellt.

20 Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 schließt Flächen, die zuvor ohne erforderliche Genehmigung bepflanzt wurden, von der Genehmigungsfreiheit nicht aus. Mit der Bezugnahme auf eine "Wiederbepflanzung" ist der Fall einer vorangegangenen Rodung vielmehr ausdrücklich - und ohne Einschränkung - erfasst. Ausschlaggebend für die Genehmigungsfreiheit ist allein, dass die von den Flächen gewonnenen Erzeugnisse zum Eigenverbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind. Eine Fortwirkung vorangegangener Entscheidungen hinsichtlich der Fläche gegenüber einem neuen Weinerzeuger ist damit nicht vereinbar.

21 Dem entspricht, dass ein vorangegangener Verstoß gegen Genehmigungspflichten gemäß Art. 64 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. ca der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zwar der Person des Antragstellers entgegengehalten wird, nicht aber zu einem Genehmigungshindernis in Bezug auf die betroffene Fläche führt. Absatz 2 der Bestimmung enthält zwar zahlreiche Einschränkungen für bestimmte Flächen; er benennt indes nicht die zuvor ohne erforderliche Genehmigung bepflanzten Flächen. Da genau hierfür in Absatz 1 eine - personenbezogene - Regelung besteht, kann eine unbeabsichtigte Lücke ausgeschlossen werden.

22 Schließlich ergibt sich auch aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 nichts Abweichendes.

23 2. Die Parzellen der Kläger erfüllen die Voraussetzung der zulässigen Höchstfläche aus Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273. Die vom Berufungsgericht - noch unter Geltung des Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 - vertretene Auffassung, maßgebend für die Flächenbegrenzung auf 0,1 Hektar sei die Fläche, die sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als einheitliche Rebfläche darstelle, trifft jedenfalls für die zwischenzeitlich maßgebliche Nachfolgevorschrift in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 nicht zu.

24 a) Die unionsrechtlichen Regelungen zur Genehmigungspflicht von Rebpflanzungen zielen darauf ab, eine Überproduktion der europäischen Weinwirtschaft zu verhindern und ein Marktgleichgewicht mit einem angemessenen Preisniveau zu gewährleisten (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1979 - Rechtssache 44/79 [ECLI:​EU:​C:​1979:​290] - Slg. 1979, 3727 Rn. 11 und 25 sowie allgemein zur gemeinsamen Agrarpolitik Art. 39 Abs. 1 AEUV). Diesem Ziel ist auch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet (vgl. Erwägungsgrund 17 sowie Erwägungsgrund 54 für die Marktausrichtung des Weinsektors). Um erneute Überkapazitäten auf der Angebotsseite zu vermeiden, wird mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein Genehmigungssystem für Rebpflanzungen etabliert (vgl. Erwägungsgrund 55 sowie Art. 63 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung <EU> Nr. 1308/2013).

25 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sieht Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 u.a. für Flächen vor, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind. Diese Erzeugnisse gelangen nicht auf den Markt, sie lassen eine Überkapazität auf der Angebotsseite nicht besorgen. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung ist daher die Einräumung einer Möglichkeit der Rebpflanzung zum Eigenverbrauch, durch die die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation nicht gefährdet werden. Die Ausnahme darf nicht zu Überkapazitäten auf der Angebotsseite und damit einer Beeinträchtigung des Marktgleichgewichts für Weinbauerzeugnisse führen. Hieran knüpft Erwägungsgrund 3 Satz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 an: "Um zu gewährleisten, dass Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Winzers bestimmt sind, keine Marktstörungen verursachen, sollte für sie eine maximale Größe festgelegt werden und die Ausnahme an die Bedingung geknüpft sein, dass der Winzer den Wein nicht zu gewerblichen Zwecken erzeugt."

26 Mit der Bestimmung einer maximalen Fläche soll demnach sichergestellt werden, dass die Fläche tatsächlich nur zur Erzeugung von Weinen oder anderen Weinbauerzeugnissen zum Eigenverbrauch verwendet wird und Marktstörungen vermieden werden. Die Flächenbestimmung hat einen funktionalen Bezug: Durch ihre geringe Größe soll die Bindung an den vorgegebenen Zweck des Eigenverbrauchs sichergestellt werden.

27 Die vom Berufungsgericht für zutreffend gehaltene Bezugnahme auf das äußere Erscheinungsbild entspricht dieser Zweckstellung nicht. Sie würde im Übrigen zu sinnwidrigen Ergebnissen führen, etwa wenn Flächen mehrerer verwandter Hobby-Weinerzeuger in unmittelbarer Nachbarschaft liegen.

28 b) Auch die Entstehungsgeschichte belegt, dass mit der Angabe einer Höchstfläche keine inhaltliche Änderung, sondern nur eine Konkretisierung der Eigenverbrauchsflächen beabsichtigt war.

29 Die in Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthaltene Ausnahme für Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, ist nicht neu. Sie war bereits in den Vorgängervorschriften enthalten (vgl. Art. 85h Abs. 1 Buchst. d der Verordnung <EG> Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse <ABl. L 299 S. 1> in der Fassung der Verordnung <EG> Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 <ABl. L 154 S. 1> sowie Art. 91 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung <EG> Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen <EG> Nr. 1493/1999, <EG> Nr. 1782/2003, <EG> Nr. 1290/2005, <EG> Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen <EWG> Nr. 2392/86 und <EG> Nr. 1493/1999 <ABl. L 148 S. 1>). Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält insoweit ebenfalls keine Änderung. Sie sieht aber eine Ermächtigung der Kommission zum Erlass eines delegierten Rechtsakts in Bezug auf die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme vor (Art. 69 Buchst. a sowie Erwägungsgrund 62 der Verordnung <EU> Nr. 1308/2013).

30 Erst in diesen Rechtsakten der Kommission findet sich die Bezugnahme auf eine zulässige Höchstfläche (erstmals in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung <EU> 2015/560 sowie nachfolgend in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung <EU> 2018/273). Die Regelung ist an die Formulierung der Bestimmung aus Art. 60 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 S. 1) angelehnt.

31 Durch die Angabe der zulässigen Höchstfläche wird folglich die Voraussetzung für die Anwendung des vorgegebenen Ausnahmefalls näher bestimmt. Sie dient zur Beschreibung und Eingrenzung für Flächen, "deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind".

32 3. Die Kläger sind Weinerzeuger im Sinne der Ausnahmeregelung.

33 Die in Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 geregelte Ausnahme gilt nur für Weinerzeuger.

34 a) Eine Begriffsbestimmung hierfür enthalten die Verordnungen weder unmittelbar noch durch die in Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug genommenen Vorschriften. Dem Regelungsgefüge lassen sich jedoch hinreichende Anhaltspunkte für die Bestimmung der wesentlichen Merkmale eines "Weinerzeugers" entnehmen.

35 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 setzt für die Annahme eines Winzers maßgeblich den Besitz einer mit Reben bepflanzten Fläche voraus, deren Ertrag zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient. Überträgt man diese Voraussetzungen auf den nicht-gewerblichen Weinerzeuger, ergibt sich die Anforderung des Besitzes einer Fläche, die zur nicht-gewerblichen Weinherstellung dient. Der Besitz vermittelt die Bestimmungsmacht über den Weinanbau.

36 "Traubenerzeuger" ist gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die die Trauben einer Rebfläche erntet, um sie für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen durch Dritte zu vermarkten oder um sie zu kommerziellen Zwecken im eigenen Betrieb zu Weinbauerzeugnissen zu verarbeiten oder sie auf eigene Rechnung verarbeiten zu lassen. Daraus kann abgeleitet werden, dass als zusätzliches maßgebliches Kriterium auf die Traubenernte abzustellen ist.

37 Aus der in Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthaltenen Ausnahmeregelung, die auf Flächen abstellt, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, lassen sich weitere Anforderungen entnehmen. Da die Ausnahme nicht greift, wenn der Wein oder die Weinbauerzeugnisse zu einem anderweitigen - insbesondere gewerblichen - Verbrauch bestimmt sind, muss der Begünstigte die Bestimmungsbefugnis über den Verbrauch des Weins und der Weinbauerzeugnisse haben.

38 Ausschlaggebend für die Annahme eines Weinerzeugers im Sinne von Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 ist damit zunächst die Bestimmungsmacht über den Weinanbau einschließlich der Traubenernte und der Weinherstellung. Diese Auslegung entspricht der Sache nach der ursprünglichen Begriffsbestimmung in Art. 22 Satz 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und erlaubt einen weitgehenden Gleichlauf zum Erzeuger, dem eine Genehmigung nach Art. 62 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erteilen wäre. Erforderlich ist weiterhin die Verfügungsbefugnis über die aus den Flächen erzeugten Weine, weil nur so der nicht-gewerbliche Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers sichergestellt werden kann.

39 b) Diese Voraussetzungen werden von den Klägern erfüllt. Der jeweilige Pachtvertrag vermittelt ihnen nicht nur den Besitz an ihren Rebflächen, er weist ihnen auch die Bestimmungsbefugnis hinsichtlich der Weinherstellung und -verteilung zu. Dass die Kläger sich von Mitgliedern eines nicht-gewerblichen Vereins helfen lassen und ihre Tätigkeiten mit anderen Hobby-Weinerzeugern koordinieren, steht dem nicht entgegen. Das Zusammenwirken der Mitglieder eines Hobby-Weinvereins schließt eine nicht-gewerbliche Weinerzeugung des einzelnen Mitglieds und Pächters einer Teilanbaufläche nicht aus, wenn dieser die maßgeblichen Entscheidungen über den Weinanbau auf seiner Fläche und die Verfügungsbefugnis über den erzeugten Wein in den Händen behält.

40 Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass den Klägern die Bestimmungsbefugnis über die Weinerzeugung aus der Hand genommen wäre, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO). Im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017 (S. 3 f.) ist vielmehr niedergelegt, dass für das Berufungsgericht keine Zweifel an den Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 3. April 2017 zu den tatsächlichen Verhältnissen bestehen. Danach geschieht die Weinherstellung in "Eigenwahrnehmung", die "von kompletter Autonomie der Pächter bei voller Kameradschaft" gekennzeichnet ist. Der Vereinsvorstand kümmert sich "im Wesentlichen um die gemeinschaftliche Beschaffung von Einsatzmitteln für den Weinberg, fachliche[n] Rat und Tat, Organisation (eben nicht: Durchführung) der Weinlese und Vermittlung der Verarbeitung der gelesenen Trauben zu Wein und deren Verteilung unter den Pächtern".

41 Abweichende Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich; für eine Zurückverweisung der Rechtssache zur weiteren Sachaufklärung besteht daher kein Anlass. Nach den Regelungen der aktuellen Vereinssatzung des Verpächters ist dem Vorstand nur die verbindliche Regelung der Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen zugesprochen. Hinsichtlich der Leitlinien für den Weinanbau ist weder eine Verbindlichkeit für die einzelnen Mitglieder angeordnet noch ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Verstößen vorgesehen. Entsprechendes gilt für die Verfügungsbefugnis über den Wein: Einschränkungen, wie etwa die in § 4 Abs. 4 der ehemaligen Geschäftsordnung für den Weinbeirat und den Weinanbau vorgesehene Regelung, enthält das gegenwärtige Vereinsrecht des Verpächters nicht. Insbesondere aber kommt dem Verpächter nach den mit den Klägern geschlossenen Verträgen keine Durchgriffsbefugnis zu. Ob und inwieweit dem Verpächter bei etwaigen Konflikten ein Kündigungsrecht zustehen würde, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls solange das Pachtverhältnis besteht und die Kläger im Besitz der Anbauflächen sind, liegt die tatsächliche Bestimmungsmacht über die für die Weinerzeugung maßgeblichen Umstände bei ihnen.

42 Die Eigenschaft der Kläger als Weinerzeuger scheitert schließlich nicht daran, dass ihre Trauben im Rahmen der gemeinschaftlichen Kelterung vermischt werden und sie so nicht Wein aus exakt den von ihren Parzellen gelesenen Trauben erhalten, sondern einen Anteil der von allen Parzellen des Vereins geernteten und gekelterten Trauben. Die gemeinschaftliche Weinherstellung ist gerade bei kleinen Rebflächen nicht unüblich, um eine Qualitätssteigerung zu erreichen und den ökonomischen Aufwand in Grenzen zu halten. Sie führt nicht dazu, dass der einzelne Flächeninhaber nicht mehr als Weinerzeuger anzusehen wäre (vgl. zur Möglichkeit des "Verarbeitenlassens" auch Art. 2 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung <EU> 2018/273). Der unionsrechtlich bezweckte Schutz vor Marktstörungen gebietet dies nicht. Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Art. 3 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass eine gemeinschaftliche Weinverarbeitung unzulässig sein sollte. Maßgeblich ist danach die Zweckbestimmung der erzeugten Weine. Ob diese ausschließlich und eigenständig vom Weinerzeuger hergestellt werden, ist hierfür nicht ausschlaggebend.

43 4. Die Rebpflanzung der Kläger ist damit genehmigungsfrei, soweit die gewonnenen Weine ausschließlich zum nicht-gewerblichen Verbrauch in ihrem Haushalt bestimmt sind.

44 Dass die Weine - wie von den Klägern eingeräumt - auch an Gäste oder im Rahmen von Familienfesten ausgeschenkt werden, hält sich im Rahmen der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 normierten Zweckbestimmung. Auch ein derartiger Verbrauch findet "im Haushalt" der Kläger und nicht zu gewerblichen Zwecken statt.

45 Dass diese Weine nicht auf dem Markt beschafft und gekauft werden müssen, begründet entgegen der Auffassung des Beklagten keine zu missbilligende Marktstörung. Der mittelbare Entzug der ansonsten über den regulären Markt zu beschaffenden Weine wird durch die in Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 vorgesehene Ausnahmemöglichkeit gerade zugelassen.

46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.