Beschluss vom 04.10.2019 -
BVerwG 8 B 56.19ECLI:DE:BVerwG:2019:041019B8B56.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.10.2019 - 8 B 56.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:041019B8B56.19.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 56.19

  • VG Stuttgart - 08.06.2017 - AZ: VG 4 K 4270/16
  • VGH Mannheim - 03.12.2018 - AZ: VGH 9 S 1475/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2019
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 338,28 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger ist Rechtsanwalt und begehrt eine höhere Festsetzung seiner Altersrente. Er war seit 1993 Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerks. Nach Verlegung seiner Kanzlei in den Bezirk einer bayerischen Rechtsanwaltskammer schied er dort aus. Mit Bescheid vom 1. Februar 2016 setzte der Beklagte die vom Kläger beantragte vorgezogene Altersrente unter Berücksichtigung nur derjenigen Zeiten fest, in denen dieser Beiträge geleistet hatte. Zusatzzeiten ohne Beitragsleistung wurden dabei nicht berücksichtigt, weil die Satzung des Beklagten über das Versorgungswerk solche für Mitglieder, die ohne Beitragserstattung ausgeschieden sind, nicht vorsieht. Widerspruch, Klage und Berufung dagegen waren erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Versagung beitragsfreier Zusatzzeiten weder einen Eingriff in die Berufsfreiheit noch in das Grundrecht des Klägers auf Eigentum gesehen. Die unterschiedliche Behandlung des Klägers gegenüber Mitgliedern des Beklagten, deren Mitgliedschaft bis zum Altersrentenbezug andauert, sei mit Blick auf die Sicherung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung sachlich gerechtfertigt. Die Verknüpfung der Anrechnung beitragsfreier Zusatzzeiten mit der Fortdauer der Mitgliedschaft bis zum Rentenbezug diene dem im öffentlichen Interesse liegenden kontinuierlichen Kapitalaufbau des Beklagten. Selbst die mit anderen Rechtsanwaltskammern geschlossenen Überleitungsabkommen sähen lediglich eine Überleitung von Rentenanwartschaften für Beitragszeiten und nicht auch von beitragsfreien Zusatzzeiten vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der vom Kläger einzig geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargetan.

3 Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

4 Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG einer Satzungsbestimmung und Praxis für die Pflichtversicherung eines Versorgungswerks entgegensteht, die eine Berücksichtigung beitragsfreier Zusatzzeiten bei der Altersversorgung vor dem Rentenbezug ausgeschiedener Mitglieder ausschließt,
betrifft kein revisibles Recht, soweit sie die Satzung des Versorgungswerks selbst zum Gegenstand hat. Soweit der Kläger diese Satzung und deren Anwendung am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zur Überprüfung stellen will, lässt die Beschwerdebegründung keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2008 - 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9, vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 30. Mai 2017 - 10 BN 4.16 - juris Rn. 8). Daran fehlt es hier. Der Kläger rügt mit seinem Vorbringen, die Nichtberücksichtigung von Zusatzzeiten sei gleichheitswidrig, lediglich die fehlerhafte Anwendung bereits geklärter gleichheitsrechtlicher Maßstäbe. Neuen oder weiteren Klärungsbedarf zu Art. 3 Abs. 1 GG selbst legt er nicht dar.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.