Beschluss vom 04.11.2015 -
BVerwG 4 B 49.15ECLI:DE:BVerwG:2015:041115B4B49.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.11.2015 - 4 B 49.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:041115B4B49.15.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 49.15

  • VG München - 23.07.2014 - AZ: M 9 K 13.5392
  • VGH München - 16.07.2015 - AZ: VGH 1 B 15.194

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Hieran fehlt es.

3 Der Kläger legt bereits nicht dar, welchen abstrakten Rechtssatz er der angegriffenen Entscheidung entnimmt, sondern wirft dem Verwaltungsgerichtshof allein vor, dieser habe bei Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse gegen bestimmte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts "verstoßen". Ein solches Aufzeigen einer - aus Sicht der Beschwerde - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt aber weder den Anforderungen einer Divergenz - noch denen einer Grundsatzrüge (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

4 Hiervon unabhängig hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Senatsbeschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 - (Buchholz 406.12 § 12 BauNVO Nr. 10 S. 2 f.) für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Pkw-Abstellanlage die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und erkennbar berücksichtigt, dass der Kläger sich gegen kraftfahrzeugbedingte Immissionen wendet (vgl. UA S. 8 zur Vorbelastung). Der von der Beschwerde weiter angenommenen Divergenz zu den Senatsbeschlüssen vom 19. April 2005 - 4 B 13.05 - und vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217 Rn. 13) steht entgegen, dass diese Beschlüsse sich nicht zu den Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO äußern, sondern zur Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs und der näheren Umgebung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 07.01.2016 -
BVerwG 4 VR 3.15ECLI:DE:BVerwG:2016:070116B4VR3.15.0

Leitsatz:

Maßgeblich für die Stellung der Beteiligten in einem Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist die Interessenlage in diesem Verfahren, nicht die Beteiligtenstellung im vorausgegangenen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 80 Abs. 7 Satz 2, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 161 Abs. 2

  • VGH München - 22.01.2015 - AZ: VGH 1 AS 14.2540

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.01.2016 - 4 VR 3.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:070116B4VR3.15.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 3.15

  • VGH München - 22.01.2015 - AZ: VGH 1 AS 14.2540

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 750 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsgegner wandte sich als Nachbar gegen eine dem Antragsteller von dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Auf Antrag des Antragsgegners ordnete der Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 10. April 2014 - 1 CS 14.397 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung an, mit weiterem Beschluss vom 22. Januar 2015 - 1 AS 14.25 40 - über den 17. Februar 2015 hinaus. Die Klage in der Hauptsache blieb in den Vorinstanzen erfolglos (VG München, Urteil vom 23. Juli 2014 - M 9 K 13.5392 -; VGH München, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 B 15.19 4 -). Einer Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision half der Verwaltungsgerichtshof nicht ab (Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 1 B 15.19 4 -).

2 Am 3. November 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof beantragt, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und deren Fortdauer zu ändern und den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage abzulehnen. Mit Beschluss vom 16. November 2015 hat der Verwaltungsgerichtshof sich für diesen Antrag für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren durch den Senatsbeschluss vom 4. November 2015 - 4 B 49.15 - haben alle Beteiligten Erledigungserklärungen abgegeben.

II

3 Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2015 ist für das Verfahren das Bundesverwaltungsgericht nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG zuständig (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. September 2005 - 4 B 49.05 - BVerwGE 124, 201 <203>).

4 Der Senat hält es nach Anhörung der Beteiligten für sachgerecht, das Rubrum des Verfahrens wie geschehen zu berichtigen. Maßgeblich ist die Interessenlage in dem hier anhängigen Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und nicht die Beteiligtenstellung im vorausgegangenen Aussetzungsverfahren (VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Februar 1997 - 8 S 29/97 - NVwZ-RR 1998, 611 <611 f.>; OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Dezember 2009 - 1 B 400/09 - juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 1 B 118/13 - juris Rn. 2; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 107; a.A. OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. Oktober 1994 - 2 M 57/94 - juris Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 7 B 715/00 - juris Rn. 3; OVG Koblenz, Beschluss vom 23. September 2004 - 8 B 11561/04 - NVwZ-RR 2005, 748; VGH München, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 1 CS 12.21 18 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 1 ME 71/14 - BauR 2015, 478; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Losebl., Stand: März 2015, § 80 Rn. 548; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 200; Reimer, DÖV 2010, 688 <689>). Denn das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob ein vorangegangener Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO formell und materiell richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1988 - 7 C 88.87 - BVerwGE 80, 16 <17 f.>), sondern eröffnet die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 - juris Rn. 8). Den Antragsteller des vorangegangenen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO als Antragsgegner dieses Verfahrens zu führen, trägt dem Umstand Rechnung, dass er und nicht der Rechtsträger der Baugenehmigungsbehörde Begünstigter der aufschiebenden Wirkung ist, die der Antragsteller dieses Verfahrens im Wege des Änderungsantrags bekämpft. Soweit sich aus dem Senatsbeschluss vom 27. Januar 1982 - 4 ER 401.81 - (BVerwGE 64, 347 <355>) etwas Abweichendes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht fest.

5 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem Antragsteller und Antragsgegner das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

6 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach erscheint es angemessen, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil der Antrag auf Änderung des Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, des Senatsbeschlusses vom 4. November 2015 - 4 B 49.15 -, bestand kein Anlass, hiervon abweichend weiterhin die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners anzuordnen. Die Klage hatte keine Aussicht auf Erfolg, weil die mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 begründete Nichtzulassungsbeschwerde aus den Gründen des genannten Beschlusses nicht zur Zulassung der Revision führen konnte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, entsprach nicht der Billigkeit.