Beschluss vom 04.12.2019 -
BVerwG 4 B 40.19ECLI:DE:BVerwG:2019:041219B4B40.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2019 - 4 B 40.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:041219B4B40.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 40.19

  • OVG Berlin-Brandenburg - 09.04.2019 - AZ: OVG 6 A 12.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2019
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. April 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 57 300 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 1. Die Beschwerde zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

3 Die Vorinstanz hat die Anforderungen an Aufenthaltsräume dem Berliner Landesrecht entnommen, insbesondere dem § 47 Abs. 1 BauO Bln zur notwendigen lichten Raumhöhe. Nach Auffassung der Beschwerde führt dies mit Blick auf den Schallschutz zu einer nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Eigentümern von Grundstücken mit Wohngebäuden in Brandenburg. Anders als von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gefordert, legt die Beschwerde aber nicht dar, welche grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage des revisiblen Rechts sie in einem Revisionsverfahren klären lassen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

4 Im Übrigen bedarf es keines Revisionsverfahrens, um die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu bestätigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> und vom 12. August 2019 - 4 B 1.19 - juris Rn. 5). Nach der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses soll die Voraussetzung der Baurechtskonformität verhindern, dass die Flughafengesellschaft den materiell rechtswidrigen Zustand eines Raumes durch die Gewährung von Schallschutzmaßnahmen verfestigt, auch wenn die Bauordnungsbehörde ein Einschreiten für erforderlich hielte, wenn sie von dem bauordnungswidrigen Zustand Kenntnis erlangte (UA S. 11). Für die bauordnungsrechtliche Beurteilung kann indes nur das Landesrecht maßgebend sein. Eine daraus folgende unterschiedliche Behandlung von Gebäuden in Berlin und Brandenburg findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Bauordnungsrecht (vgl. BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 - 1 PbvV 2/52 - BVerfGE 3, 407 <430 ff.>). Denn der Landesgesetzgeber ist innerhalb seines Kompetenzbereichs prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 <351>).

5 2. Die Beschwerde legt keinen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar.

6 a) Sie erhebt zu Unrecht den Vorwurf einer Überraschungsentscheidung. Ein Gericht verstößt gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO, wenn es bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38 und vom 16. Juni 2019 - 4 C 4.18 - NVwZ-RR 2019, 896 Rn. 16). Zwar hatte der Berichterstatter des Oberverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 unter Bezugnahme auf die Brandenburgische Bauordnung gegenüber der Beklagten angeregt, die Kläger klaglos zustellen. Dennoch mussten die Kläger damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen schutzwürdiger Aufenthaltsräume nach der Berliner Bauordnung beurteilen würde, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. November 2018 auf die Belegenheit des klägerischen Grundstücks in Berlin hingewiesen hatte und in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2019 erörtert worden war, ob bestimmte Räume den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die lichte Raumhöhe genügten.

7 b) Die Beschwerde bezeichnet keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe die Kosten für den Schallschutz des im Erdgeschoss befindlichen Schlafzimmers nicht durch Sachverständigengutachten ermittelt. Einen auf diese Ermittlung gerichteten Beweisantrag haben die Kläger nicht gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 40.18 - juris Rn. 11). Beweisangebote in vorbereitenden Schriftsätzen genügen insoweit nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2010 - 7 B 67.10 - juris Rn. 10 und vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - BRS 79 Nr. 73 Rn. 6). Die Beschwerde legt auch nicht substantiiert dar, warum sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste, obwohl ihm Angaben zu den Kosten eines Schalldämmlüfters vorlagen (UA S. 14).

8 Hiervon unabhängig ist das angegriffene Urteil insoweit selbständig tragend darauf gestützt, dass auch das Schlafzimmer im Erdgeschoss nicht über die notwendige lichte Raumhöhe verfügt (UA S. 13 f.). Hinsichtlich dieser Begründung zeigt die Beschwerde keinen Grund für die Zulassung der Revision auf, so dass das Urteil auf dem - behaupteten - Verfahrensmangel nicht beruhen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 3).

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.