Verfahrensinformation

Der Kläger ist Beamter des Landes Brandenburg und war Kanzler einer Hochschule in Brandenburg. Er beansprucht, als Hochschulkanzler in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden.


Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juni 2016 (BVerwG 2 C 1.15) gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 67 Abs. 2 Satz 3 HS. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) - wonach für den Hochschulkanzler ein Beamtenverhältnis auf Zeit vorgesehen ist - gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.


Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom  24. April 2018 (2 BvL 10/16) diese Norm für mit Art. 33 Abs. 5 GG - wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist - unvereinbar und nichtig erklärt.


Seitdem gibt es Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung. Falls diese Bemühungen erfolglos bleiben, wird das Bundesverwaltungsgericht darüber zu befinden haben, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Kanzler der beigeladenen Universität berufen zu werden, oder ob er zumindest einen Anspruch auf die Feststellung hat, dass die seinerzeitige Nichternennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtswidrig war.


Beschluss vom 05.03.2019 -
BVerwG 2 C 8.18ECLI:DE:BVerwG:2019:050319B2C8.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.03.2019 - 2 C 8.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:050319B2C8.18.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 8.18

  • VG Cottbus - 21.08.2011 - AZ: VG 5 K 582/10
  • OVG Berlin-Brandenburg - 13.11.2014 - AZ: OVG 4 B 31.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2019
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
als Berichterstatter gemäß § 106 Satz 2 VwGO
beschlossen:

  1. Zur Erledigung des Rechtsstreits wird den Beteiligten der nachstehende gerichtliche Vergleich vorgeschlagen. Der Vergleichsvorschlag modifiziert den Vergleichsvorschlag vom 13. Februar 2019 im Hinblick auf den hierzu ergangenen Beteiligtenvortrag und ersetzt ihn zugleich:
  2. 1. Der Beklagte anerkennt auf Grund der Bewährung des Klägers als Hochschulkanzler der ..., nunmehr ..., das Bestehen eines - uneingeschränkten - Anspruchs des Klägers auf eine Verbeamtung auf Lebenszeit im statusrechtlichen Amt des Hochschulkanzlers an der ... .
  3. Der Kläger verzichtet auf eine Geltendmachung dieses Anspruchs (auf Grund des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2019).
  4. Der Kläger ist unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Erklärung der Universitätsleitung vom 28. November 2018 damit einverstanden, dass es bei der erfolgten Versetzung an die ... als Direktor im ... bis zu seinem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand verbleibt.
  5. 2. Der Kläger und der Beklagte erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
  6. Die Beigeladene stimmt diesem Vergleich zu. Sie macht keine Kosten geltend.
  7. 3. Der Beklagte verpflichtet sich zur Tragung sämtlicher gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten des gesamten Rechtsstreits, einschließlich der Kosten, die dem Kläger im Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvL 10/16) entstanden sind.
  8. Kläger und Beklagter stellen das Anfallen einer Erledigungs- und Vergleichsgebühr im Revisionsverfahren unstreitig.
  9. 4. Bei Abschluss dieses Vergleichs gehen die Hauptbeteiligten von einer Streitwertfestsetzung des Bundesverwaltungsgerichts (vormals Az: BVerwG 2 C 1.15 , Beschluss vom 23. Januar 2015) in Höhe von 85 129,44 € und von einer Streitwertfestsetzung des Bundesverfassungsgerichts (Streitwertbeschluss vom 25. Juni 2018) in Höhe von 40 000 € aus.
  10. Dieser Vergleich wird wirksam, wenn ihn die Beteiligten bis zum 11. März 2019, 12:00 Uhr (Eingang bei Gericht) schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen (§ 106 Satz 2 VwGO). Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird dann aufgehoben.