Beschluss vom 05.05.2015 -
BVerwG 7 B 1.15ECLI:DE:BVerwG:2015:050515B7B1.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.05.2015 - 7 B 1.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:050515B7B1.15.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 1.15

  • VG Aachen - 29.06.2012 - AZ: VG 9 K 855/11
  • OVG Münster - 24.09.2014 - AZ: OVG 20 A 2013/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2 1. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision greift für den - hier gegebenen - Fall, dass das Urteil der Vorinstanz in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet ist, nur dann durch, wenn im Hinblick auf jeden der tragenden Begründungsteile ein Zulassungsgrund geltend gemacht worden ist und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22 S. 2 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Letzteres ist hier jedenfalls zu verneinen, soweit das Oberverwaltungsgericht die von ihm angenommene Rechtswidrigkeit der angefochtenen Plangenehmigung damit begründet hat, dass es an dem für das Vorhaben der Beigeladenen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB erforderlichen Einvernehmen der klagenden Gemeinde fehlt und dieses Einvernehmen auch nicht nach § 38 Satz 1 BauGB entbehrlich ist, weil über das Vorhaben der Klägerin nicht in einem Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung zu entscheiden war. Diese Begründung trägt, was die Beschwerde nicht in Zweifel zieht, das angefochtene Urteil selbstständig.

3 2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beigeladene beimisst.

4 Die von der Beschwerde formulierten Grundsatzfragen führen nicht zur Zulassung der Revision, da sie ausgelaufenes Recht zum Gegenstand haben. Sie betreffen sämtlich § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726). Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wurde jedoch durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) mit Wirkung vom 1. Juni 2012 aufgehoben.

5 Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung des geltenden Rechts herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem und auslaufendem Recht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 B 3.09 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18).

6 Die Beschwerde legt Gründe für die Zulassung einer Ausnahme von der Regel, dass Fragen des ausgelaufenen Rechts die Revisionszulassung nicht rechtfertigen, nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. Eine Sache bleibt zwar trotz auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts dann grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12 f.). Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 7). An dieser Offensichtlichkeit fehlt es hier.

7 § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG wurde durch § 3 Abs. 23 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) ersetzt. § 3 Abs. 23 KrWG weicht in seinem Wortlaut erheblich von der Vorgängervorschrift ab. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG beinhaltet die stoffliche Verwertung die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) oder die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung; eine stoffliche Verwertung liegt vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials liegt. Demgegenüber ist nach § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Der Gesetzgeber verfolgte mit § 3 Abs. 23 KrWG das Ziel, eine neue Bestimmung für den Begriff der Verwertung einzuführen, die die bisherigen Begriffsbestimmungen in § 4 Abs. 3 und 4 KrW-/AbfG ablösen sollte (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 74). So wurde auch die frühere gesetzliche Unterscheidung zwischen stofflicher und energetischer Verwertung (§ 4 Abs. 3 und 4 KrW-/AbfG) aufgegeben. Daher setzt die Auffassung der Beschwerde, die von ihr aufgeworfenen Grundsatzfragen stellten sich auch im Hinblick auf § 3 Abs. 23 KrWG, eine umfassende Interpretation dieser Vorschrift und einen daran anschließenden Vergleich mit § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG voraus, die nicht im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens erfolgen können.

8 3. Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 - (BVerwGE 123, 247) liegt nicht vor. Dabei bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob hier der Zulässigkeit der Divergenzbeschwerde schon der Umstand entgegensteht, dass die behauptete Abweichung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG eine Vorschrift betrifft, die nicht mehr in Kraft ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 B 3.09 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18 Rn. 9).

9 Das Oberverwaltungsgericht hat weder ausdrücklich noch der Sache nach einen Rechtssatz des Inhalts gebildet, dass die Verfüllung einer Abgrabung mit hierzu geeigneten Abfällen im Falle einer Verfüllpflicht des Abgrabungsunternehmers stets (und nicht nur im Regelfall) als Maßnahme der Verwertung einzuordnen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Beantwortung der Frage, ob es bei dem Vorhaben der Beigeladenen um eine Beseitigung oder um eine Verwertung von Abfällen geht, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1994 - 7 C 14.93 -‌ BVerwGE 96, 80 <85> und vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 - BVerwGE 123, 247 <250>) eine wertende Betrachtung vorgenommen, die von der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Vorstellungen desjenigen ausgeht, der die Maßnahme durchführt. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Hauptzweck des Vorhabens in einer Verwertung der Abfälle bestehe. Der Beigeladenen gehe es in erster Linie darum, von der Pflicht befreit zu werden, die Verfüllung mit unbelastetem Bodenaushub vorzunehmen. Die an dessen Stelle tretenden Abfälle ersetzten Rohstoffe und erfüllten damit einen sinnvollen Zweck. Dies sei auch aus wirtschaftlicher Sicht für die Beigeladene vorteilhaft. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass es der Beigeladenen in erster Linie um die Beseitigung des Schadstoffpotenzials der Abfälle gehe, bestünden nicht. Denn sie nutze bei der Verfüllung der Abfälle deren stoffliche Eigenschaften, während die Beseitigung des Schadstoffpotenzials allenfalls ein Nebenzweck sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beigeladene wegen des Schadstoffgehalts der Abfälle Geld für deren Annahme zur Ablagerung verlangen könne, da sie zunächst nicht Abfallbesitzerin sei. Im Übrigen stehe der Schadstoffgehalt von Abfällen im Allgemeinen der Annahme einer Verwertungsmaßnahme nicht entgegen. Auch die sonstigen von dem Beklagten und der Beigeladenen angeführten Gesichtspunkte reichten im Hinblick auf die Verfüllpflicht und den sich daraus bei objektiver Betrachtung ergebenden sinnvollen Einsatz der Abfälle nicht aus, um eine im Hauptzweck auf die Beseitigung des Schadstoffpotenzials der Abfälle gerichtete Maßnahme anzunehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat damit die von der Beschwerde vermisste, am Hauptzweck des Vorhabens orientierte Würdigung des Sachverhalts und keineswegs - wie die Beschwerde meint - eine "verschleierte" Reduktion eines vom Bundesverwaltungsgericht gebildeten Rechtssatzes vorgenommen. Dass die Beigeladene der Verfüllung einen anderen Hauptzweck beimisst als das Berufungsgericht, begründet keine zur Zulassung der Revision führende Abweichung.

10 4. Schließlich leidet das Berufungsurteil auch an keinem zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein solcher liegt nach Auffassung der Beschwerde der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde, dass die Beigeladene durch die angefochtene Plangenehmigung von der Pflicht befreit werde, sich mit finanziellem Aufwand unbelasteten Boden für die Verfüllung besorgen zu müssen.

11 a) Mit dieser Rüge wird ein Fehler in der Sachverhaltswürdigung angesprochen, der einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 ‌- 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 10 f. und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Ein solcher ist nur ausnahmsweise in den Fällen einer sogenannten Aktenwidrigkeit oder einer gegen die Denk- oder Naturgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht zu nehmen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 9).

12 Eine Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellungen liegt vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch besteht. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. April 2009 - 6 B 73.08 -‌ Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 60 Rn. 4 und vom 10. Mai 2011 - 8 B 12.11 - juris Rn. 15).

13 b) Nach dem Wortlaut der angegriffenen Feststellung entfällt durch die Plangenehmigung die Pflicht der Beigeladenen, sich mit finanziellem Aufwand unbelasteten Boden besorgen zu müssen. Insoweit zeigt die Beschwerde allerdings auf, dass die Beschaffung von unbelastetem Bodenaushub als solche nach dem unumstrittenen Akteninhalt jedenfalls bislang nicht zu finanziellem Verlust seitens der Beigeladenen geführt hat, da stets eine hinreichende Menge an unbelastetem Bodenaushub zur Verfügung stand und die Beigeladene auch für dessen Annahme und Verfüllung ein Entgelt verlangen konnte. Dass dieser Umstand der Annahme widerspricht, das Besorgen unbelasteten Bodens sei mit finanziellem Aufwand verbunden, erscheint aber jedenfalls nicht zweifelsfrei. Finanzieller Aufwand kann der Beigeladenen zum Beispiel dadurch entstehen, dass die vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommene Genehmigung des Regierungspräsidenten K. vom 11. November 1993 eine Nebenbestimmung enthält, nach der die Unbedenklichkeit des Bodenaushubs nachzuweisen ist.

14 c) Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass die Entscheidung auf der genannten Feststellung beruhen kann. Diese dient dem Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner Bewertung, dass die durch die angefochtene Plangenehmigung zugelassene Verfüllung bestimmter Abfälle für die Beigeladene wirtschaftlich vorteilhaft sei. Diese Schlussfolgerung trifft indessen auch nach dem Vorbringen der Beschwerde unabhängig davon zu, ob die Beschaffung von unbelastetem Bodenaushub finanziellen Aufwand verursacht. Die Beigeladene hat im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nach ihrem in der Beschwerde wiedergegebenen Vorbringen selbst betont, dass die von ihr beantragte Nutzung ihres Grundstücks als Abfalldeponie zu einer erheblichen Ertragssteigerung führen werde. Im Übrigen macht die Beschwerde zwar geltend, dass die entscheidungstragende Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, der Hauptzweck der Verfüllung sei auf die Verwertung und nicht auf die Beseitigung der Abfälle gerichtet, sich ohne die angegriffene Feststellung nicht aufrecht erhalten lasse, begründet dies aber nicht und legt daher nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.