Beschluss vom 05.10.2015 -
BVerwG 4 BN 32.15ECLI:DE:BVerwG:2015:051015B4BN32.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.10.2015 - 4 BN 32.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:051015B4BN32.15.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 32.15

  • VGH Mannheim - 25.03.2015 - AZ: VGH 5 S 1047/14

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. März 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde ist zulässig.

2 Im Hinblick auf die (vermeintlich) versäumte Frist zur Begründung der Beschwerde, haben die Antragsteller vorgetragen, dass sie die Beschwerdebegründungsschrift am 3. August 2015, und damit am letzten Tag der Frist, kurz nach 13.00 Uhr an den Verwaltungsgerichtshof gesendet hätten und dass die Übertragung ordnungsgemäß erfolgt sei. Zum Beweis haben sie das entsprechende Telefaxprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung der für die Versendung verantwortlichen Mitarbeiterin ihres Bevollmächtigten vorgelegt. Es kann offen bleiben, ob aufgrund dieses Sachverhaltes der rechtzeitige Eingang der Beschwerdebegründung beim Normenkontrollgericht zu fingieren ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 - NJW 1996, 2857). Denn selbst wenn dem nicht so wäre, wäre den Antragstellern gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren. Aufgrund des für den Senat wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem (ordnungsgemäßen) Eingang der Beschwerdebegründungsschriftsätze per Telefax in den beiden Parallelverfahren glaubhaften Vortrages wäre die Fristversäumnis zumindest unverschuldet gewesen.

3 2. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

4 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 13. August 2015 - 4 B 15.15 - juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.

5 Die Beschwerde hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Ist die dem Belang des Landschaftsbildschutzes zugeordnete Siedlungsstruktur gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB wegen der Erklärung der "Klosterinsel R." zur Welterbestätte als abwägungsrelevanter Belang per se stärker zu gewichten?

6 Soweit sich diese Frage überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten lässt, rechtfertigt sie nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinreichend geklärt, dass die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange weder abschließend sind noch in ihrer Zusammenstellung einen Vorrang in sich oder gegenüber privaten Belangen enthalten (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 <148>). Aus diesem Grund lässt sich ein auch nur relativer Vorrang des einen benannten Belangs gegenüber einem anderen nicht abstrakt festlegen (BVerwG, Beschluss vom 5. April 1993 - 4 NB 3.91 - BVerwGE 92, 231 <239, 240>; siehe ferner Beschluss vom 28. Juni 1993 - 4 NB 23.93 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 67 = juris Rn. 6). Gesetzlich vorprogrammiert ist weder, welche der in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten oder sonstigen Belange bei der Planung zu berücksichtigen sind, noch mit welchem Gewicht sie bei der Abwägung zu Buche schlagen (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 57 = juris Rn. 15). Zu berücksichtigende Belange und deren Gewicht bestimmen sich vielmehr nach den Besonderheiten der konkreten Planungssituation (BVerwG, Beschluss vom 15. November 1989 - 4 NB 28.89 - juris Rn. 6). Deren Feststellung und Bewertung obliegt weitgehend der tatrichterlichen Beurteilung durch das Normenkontrollgericht. Davon ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen (UA S. 18 ff.). Einen hierüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

7 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.