Beschluss vom 05.10.2016 -
BVerwG 2 WDB 1.16ECLI:DE:BVerwG:2016:051016B2WDB1.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.10.2016 - 2 WDB 1.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:051016B2WDB1.16.0]

Beschluss

BVerwG 2 WDB 1.16

  • TDG Süd 6. Kammer - 19.05.2016 - AZ: TDG S 6 VL 02/16

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 5. Oktober 2016 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des früheren Soldaten vom 22. Juni 2016 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 19. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gründe

I

1 Mit seiner am 22. Juni 2016 beim Truppendienstgericht ... eingelegten Beschwerde wendet sich der frühere Soldat gegen den ihm am 27. Mai 2016 zugestellten Beschluss des Vorsitzenden der 6. Kammer des Truppendienstgerichts ...vom 19. Mai 2016, mit dem dieser seinen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers zurückgewiesen hat. Der Vorsitzende hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

2 Nachdem der Vorsitzende den früheren Soldaten unter dem 1. März 2016 darauf hingewiesen hatte, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers insbesondere wegen der ihm drohenden disziplinaren Höchstmaßnahme geboten sei, zeigte der vom früheren Soldaten am 11. März 2016 beauftragte Verteidiger mit Schriftsatz desselben Tages seine Mandatierung an. Der Verteidiger beantragte, ihn dem früheren Soldaten als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zugleich erklärte er "bereits jetzt verbindlich, dass ich mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger mein Wahlverteidigermandat automatisch niederlege."

3 Der Vorsitzende hat den Antrag - nach rechtlichem Hinweis - mit Beschluss vom 19. Mai 2016 zurückgewiesen und damit begründet, es könne dem früheren Soldaten kein (Pflicht-)Verteidiger mehr bestellt werden, weil dieser bereits einen (Wahl-)Verteidiger beauftragt habe. Dessen Erklärung, mit der Pflichtverteidigerbestellung seine Wahlverteidigung automatisch niederzulegen, ändere daran nichts, weil sie unter der Bedingung stehe, dass die Niederlegung des Mandats nur erfolge, wenn er zum Pflichtverteidiger bestellt werde.

4 Der frühere Soldat trägt dagegen mit seiner Beschwerde vor, der Bestellung des Verteidigers zum Pflichtverteidiger stehe die bisherige Mandatierung als Wahlverteidiger nicht entgegen. Die Mandatsniederlegung und der Antrag eines Wahlverteidigers, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen, seien dahingehend auszulegen, dass die Wahlverteidigung erst mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger enden solle. Die Voraussetzungen der Beiordnung seien auch erfüllt.

5 Der Bundeswehrdisziplinaranwalt tritt dem im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, der Beschwerde fehle schon das Rechtsschutzinteresse, weil der frühere Soldat bereits einen Verteidiger gewählt habe und für die Bestellung eines Pflichtverteidigers somit kein Bedürfnis bestehe. Auch das Kostenrisiko begründe jenes nicht, da der frühere Soldat im Falle seiner Verurteilung die Kosten auch eines Pflichtverteidigers zu tragen habe. Jedenfalls sei das Rechtsmittel unbegründet. Die Erklärung des Wahlverteidigers, das Mandat mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger automatisch niederzulegen, sei unbeachtlich. Denn es handle sich um eine bedingte Willenserklärung oder einen Vorbehalt, der § 90 Abs. 1 WDO widerspreche. Solange der frühere Soldat dem Wahlverteidiger das Mandat nicht entziehe oder jener es nicht niederlege, sei dieser weiterhin anwaltlich vertreten.

II

6 1. Die Beschwerde ist zulässig.

7 Dem Beschwerdeführer fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil er bereits anwaltlich vertreten ist. Dem Ausnahmecharakter, dem das allgemeine Rechtsschutzinteresse als Zulässigkeitshürde zukommt, steht entgegen, es unter Hinweis auf eine Rechtsfrage zu verneinen, deren Beantwortung gerade den Kern des Rechtsstreits und mithin der Begründetheit bildet.

8 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet.

9 a) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO bestellt der Vorsitzende der Truppendienstkammer einem Soldaten - auf Antrag oder von Amts wegen - dann einen Verteidiger, wenn dessen Mitwirkung geboten erscheint und der Soldat "noch keinen Verteidiger gewählt hat" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2005 - 2 WDB 4. 05 - NZWehrr 2006, 39 <40>). Die fehlende (Wahl-)Verteidigung bildet mithin eine Voraussetzung für die Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 1978 - 2 WDB 22.78 - S. 4 <BA>, vom 23. Juli 1981 - 2 WDB 26.80 - S. 5 <BA> und vom 29. November 2012 - 2 WD 8.12 - juris Rn. 14). Zwar ist es zulässig, einem Beschuldigten seinen bisherigen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen; erforderlich ist dafür jedoch, dass die Wahlverteidigung vor der Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger endet. Die Wehrdisziplinarordnung verneint damit ein Bedürfnis für die Bestellung eines Pflichtverteidigers, solange eine anderweitige (Wahl-)Verteidigung besteht; zugleich bringt sie zum Ausdruck, dass sich Pflicht- und Wahlverteidigung jedenfalls im Grundsatz ausschließen (zum Strafprozessrecht siehe: BGH, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 - NJW 2014, 3320 <3321>). Ob etwas anderes dann gilt, wenn die Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines weiteren Verteidigers zu einem Wahlverteidiger nahe legt, kann dahingestellt bleiben, weil der frühere Soldat nicht beantragt hat, ihm einen zusätzlichen Verteidiger beizuordnen.

10 Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Wertung ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, weil der Wahlverteidiger des früheren Soldaten sein Mandat nach dem insoweit eindeutigen Inhalt seiner Erklärung vom 11. März 2016 am 15. März 2016 noch nicht niedergelegt hatte. Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit beziehen sich auf eine andere Fallkonstellation und darüber hinaus auf Regelungen der Strafprozessordnung.

11 b) Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht daraus, dass der Verteidiger unter dem 11. März 2016 auch erklärt hat, sein Wahlmandat mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger automatisch niederzulegen.

12 Die als Prozesserklärung zu wertende Mitteilung des Verteidigers, die Niederlegung des Wahlverteidigermandats an seine Bestellung zum Pflichtverteidiger zu knüpfen, ist unwirksam, weil Prozesshandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich sind. Von diesem das deutsche Prozessrecht prägenden Rechtsgrundsatz abzuweichen ist nur dann zulässig, wenn dies mit der besonderen Zweckbestimmung der Prozesserklärung vereinbar ist und das mit der Sache befasste Gericht die durch die Bedingung hervorgerufene Ungewissheit selbst beseitigen kann (BGH, Urteil vom 25. November 1980 - 5 StR 356/80 - NJW 1981, 354; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, Kommentar, 59. Aufl. 2016, Einleitung Rn. 118; Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, Einleitung Rn. 129). Der Ausnahmefall einer solchen innerprozessual zulässigen Bedingung liegt indes nicht vor.

13 Zwar ist die bedingt erklärte Niederlegung des Wahlverteidigermandats allein von der Entscheidung des Truppendienstgerichts über die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger abhängig; sie widerspricht aber § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO. Denn zum einen besteht für die Pflichtverteidigerbestellung nur dann ein Bedürfnis, wenn der Soldat keinen Verteidiger hat; vorliegend verfügt er über einen Verteidiger, der zudem ausdrücklich erklärt hat, den früheren Soldaten unabhängig von seiner Pflichtverteidigerbestellung weiterhin vertreten zu wollen. Dem früheren Soldaten droht folglich nicht, wegen seiner sozialen oder finanziellen Situation keine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Vertretung zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1981 - 2 WDB 26.80 - NZWehrr 1982, 30 <31>). Zudem berührt die Erklärung des (Wahl-)Verteidigers die dem Vorsitzenden des Wehrdienstgerichts nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO zustehende Ermessensausübung, nicht den vom Soldaten bezeichneten Verteidiger bestellen zu müssen, wenn dem ein wichtiger Grund entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06 - NStZ 2006, 460 <461>). Dem Vorsitzenden soll nach der Intention der Prozesserklärung lediglich die Möglichkeit offen stehen, den vom früheren Soldaten bezeichneten Pflichtverteidiger zu bestellen oder von einer Pflichtverteidigerbestellung gänzlich abzusehen.

14 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2 WDO.