Beschluss vom 06.02.2007 -
BVerwG 8 B 81.06ECLI:DE:BVerwG:2007:060207B8B81.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.02.2007 - 8 B 81.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:060207B8B81.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 81.06

  • VG Greifswald - 11.05.2006 - AZ: VG 1 A 9/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 843,12 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2 Die Grundsatzrüge greift nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag und die fallübergreifendes Gewicht besitzt. Die Beschwerde wirft die Frage auf, „ob ... die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 VwGO auch dann festzustellen ist, wenn die Erforschung des Sachverhalts mangels Aktenlage, welche die Entwicklung des angefochtenen Verwaltungsakts dokumentieren, nicht mehr möglich ist“. Abgesehen davon, dass die Beschwerde zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nichts vorträgt, lässt sich diese Frage ohne weiteres verneinen. Der Untersuchungsgrundsatz kann schon per se nicht verletzt sein, wenn die Erforschung des Sachverhalts gar „nicht mehr möglich“ ist. Bei dieser Fragestellung übersieht die Beschwerde allerdings von vornherein, dass für den Fall, dass mit Hilfe des Untersuchungsgrundsatzes die Tatsachenlage nicht mehr aufgeklärt werden kann, sich die Frage der materiellen Beweislastverteilung stellt. Sie führt in den Fällen, dass das Vorliegen von Schädigungstatbeständen im Sinne des § 1 VermG nicht ermittelt werden kann, dazu, dass der vermögensrechtliche Anspruchsteller die Folgen der Nichterweislichkeit eines Schädigungstatbestandes zu tragen hat, was von vornherein zu einer Ablehnung vermögensrechtlicher Ansprüche führt.

3 Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auch auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Untersuchungsgrundssatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend beachtet und damit mangels Vorhandenseins der Akten über das vormundschaftsgerichtliche Verfahren und der Akten über das Verfahren der Heimunterbringung keinen entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellen können, so kann dies keinen zulässigen Verfahrensmangel begründen. Die Beschwerde will damit gewissermaßen die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Sachverhaltsermittlung, insbesondere die Auslegung der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen beglaubigten Abschrift des Beschlusses des Amtsgerichts Schwerin, Zweigstelle Gadebusch, vom 14. März 1950 - X 114/49 - in Frage stellen. Damit kann jedoch kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO begründet werden. Vielmehr stellt dies nur einen Angriff gegen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht dar, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Wollte die Beschwerde eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts rügen, so hätte sie zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels darlegen müssen, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde in keiner Weise gerecht. Irgendwelche Beweisanträge oder Beweisanregungen haben die Kläger oder ihr Prozessbevollmächtigter nicht gestellt. Vielmehr hat die Beschwerde in der Beschwerdebegründungsschrift eine eigene Version des Tatsachenablaufs geschildert und die Beweiswürdigung des Gerichts in unzulässiger Weise in Frage gestellt.

4 Es kommt hinzu, dass die erhobene Verfahrensrüge auch nicht entscheidungserheblich ist. Wenn nämlich die Beschwerde selbst davon ausgeht, dass das Gericht den dem Sorgerechtsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt nicht weiter von Amts wegen erforschen konnte, so stellt sie gerade in Frage, dass der von ihr behauptete Schädigungstatbestand überhaupt nachgewiesen werden kann. Die Folgen der Unerweislichkeit der für einen Schädigungstatbestand sprechenden Tatsachen hat aber gerade die Klägerseite zu tragen.

5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47, 52, 72 GKG.