Beschluss vom 06.06.2019 -
BVerwG 10 B 14.18ECLI:DE:BVerwG:2019:060619B10B14.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.06.2019 - 10 B 14.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:060619B10B14.18.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 14.18

  • VG Düsseldorf - 13.05.2015 - AZ: VG 20 K 4304/14
  • OVG Münster - 18.06.2018 - AZ: OVG 17 A 1258/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2019
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2018 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 180 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter einer Kapitalgesellschaft gegen eine Beitragsforderung, welche die Industrie- und Handelskammer ihm gegenüber für das Geschäftsjahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Abmeldung des Gewerbes der Insolvenzschuldnerin geltend gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Beitragsbescheid abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung dagegen zurückgewiesen. Die Insolvenzschuldnerin sei bis zu ihrer Abwicklung und damit für das betreffende Geschäftsjahr beitragspflichtig gewesen. Die Beitragsforderung stelle eine gegenüber dem Kläger geltend zu machende Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO dar. Sie sei als Folge der von ihm betriebenen Abwicklung der Insolvenzschuldnerin auf seine Amtstätigkeit zurückzuführen.

2 Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Seine Beschwerdebegründung führt auf die im Revisionsverfahren voraussichtlich zu klärende Frage, ob eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf die fortbestehende Kammermitgliedschaft der Insolvenzschuldnerin entstandene Beitragsforderung einer Industrie- und Handelskammer eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO darstellen kann, die aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen ist (§ 53 InsO).

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 9.19 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.