Beschluss vom 06.08.2019 -
BVerwG 8 B 17.19ECLI:DE:BVerwG:2019:060819B8B17.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.08.2019 - 8 B 17.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:060819B8B17.19.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 17.19

  • VG Magdeburg - 04.10.2018 - AZ: VG 8 A 95/17 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2019
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt als Erbe seines Vaters A. R. Ausgleichsleistungen für die besatzungshoheitliche Enteignung des Grundstücks G.straße ... in M.

2 A. R. war ab 1935 Abteilungsleiter in verschiedenen Gestapo-Leitstellen sowie, nach seiner Beförderung 1938 zum Kriminalrat, ab 1941 Unterabteilungsleiter in der Staatspolizeileitstelle B. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Ausgleichsleistungen ab. Wegen der leitenden Funktion seines Vaters bei der Gestapo sei der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG verwirklicht.

3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. A. R. habe von 1935 bis zum Kriegsende stets eine leitende Funktion in der Gestapo innegehabt. Seine langjährige hauptamtliche Tätigkeit in hervorgehobener Stellung für diese Organisation begründe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet habe. Die Indizwirkung der hervorgehobenen Tätigkeit für die Gestapo erübrige ergänzende tatsächliche Feststellungen zu seinem konkreten Verhalten. Im Übrigen ergäben die vom Kläger vorgebrachten Umstände der Dienstausübung seines Vaters kein anderes Bild. Dieser sei frühzeitig zur Gestapo gelangt, habe dort Karriere gemacht und sei auch zu den Vernehmungen der Attentäter des 20. Juli 1944 herangezogen worden. Dem Kläger sei auch nicht gelungen, seinen Vater von der Vermutung des Vorschubleistens zu entlasten. Ein nachhaltiges systemschädigendes Verhalten des Vaters lasse sich nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

4 Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

5 1. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18).

6 a) Der vom Kläger in der Beschwerdebegründung benannte abstrakte Rechtssatz, wonach
eine hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete Tätigkeit für die Gestapo stets und verhaltensunabhängig eine tatsächliche Vermutung dafür begründe, dass durch sie dem nationalsozialistischen Unrechtssystem erheblich Vorschub geleistet worden ist, und es auf die Art und Weise der Ausübung der konkreten Tätigkeit - also auf eine individuelle Würdigung des Verhaltens des Betreffenden - für die rein funktionsindizierte Bejahung des Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG auch nicht ankomme, soweit dazu Erkenntnisse vorlägen; solche Erkenntnisse seien nur im Rahmen der vorzunehmenden Entlastungsprüfung zu berücksichtigen,
lässt sich dem Urteil des Verwaltungsgerichts so nicht entnehmen. Dort wird eine entsprechende Indizwirkung lediglich für eine hervorgehobene Tätigkeit bei der Gestapo angenommen. Die Vorinstanz hat ihre abstrakte rechtliche Wertung, es bedürfe erst bei vorgebrachten Entlastungsgründen einer individuellen Würdigung, auf eine solche "- jedenfalls - hervorgehobene" Tätigkeit beschränkt (UA S. 8 unten).

7 Der das Urteil tragende Rechtssatz zur Indizwirkung einer hervorgehobenen Tätigkeit widerspricht nicht dem vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung bezeichneten abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 26. Februar 2009 - 5 C 4.08 - (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16 Rn. 19, 24), wonach
es zulässig und geboten ist, im Hinblick auf nicht hervorgehobene Funktionsträger in einem ersten Schritt ergänzend auf die besondere Bedeutung und den hervorgehobenen Nutzen der Gestapo sowie ihrer Gliederungen für die Durchsetzung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems zurückzugreifen, und in einem zweiten Schritt sodann den Beitrag des einzelnen Funktionsträgers in Abhängigkeit von dessen Einbindung in diese Organisation sowie den insoweit zur Verwertung geeigneten Einzelbeobachtungen zu bewerten; in einem dritten Schritt kann ein Entlastungsbeweis geführt werden, der die tatsächliche Vermutung erheblichen Vorschubleistens entkräftet oder erschüttert.

8 Denn dieser bezieht sich ausdrücklich nur auf nicht hervorgehobene Funktionsträger. Bei diesen hat das Bundesverwaltungsgericht eine eingeschränkte Indizwirkung entsprechend dem ersten Halbsatz des bezeichneten Rechtssatzes angenommen, weil bei nicht hervorgehobenen Funktionsträgern in der Regel nicht in gleichem Maße wie bei hervorgehobenen Funktionsträgern allein aufgrund des Gewichts und Einflusses ihrer Ämter auf ein erhebliches Vorschubleisten zu schließen sein dürfte (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 5 C 4.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16 Rn. 19). Daraus wird deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht die Begründung einer tatsächlichen Vermutung für ein Vorschubleisten bei hervorgehobenen Funktionsträgern gerade nicht von einer Würdigung ihres individuellen Verhaltens abhängig gemacht hat.

9 b) Mit seinen Ausführungen dazu, dass sich aus dem Vortrag des Klägers im Übrigen kein anderes als das von der Indizwirkung ausgehende Bild zur Dienstausübung von A. R. als Abteilungsleiter innerhalb der Gestapo ergeben würde (UA S. 10 f.), ist das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Diese im Konjunktiv formulierten Erwägungen stellen ein nicht entscheidungstragendes obiter dictum der Vorinstanz dar, auf dem das Urteil nicht beruhen kann. Im Übrigen ließe sich ihnen der vom Kläger bezeichnete Rechtssatz, der Anspruchsberechtigte nach dem Ausgleichsleistungsgesetz habe (stets) darzulegen und zu beweisen, dass die fragliche Funktionstätigkeit nicht in erheblicher Weise das nationalsozialistische System befördert habe, nicht entnehmen. Außerdem betraf die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2006 - 3 C 39.05 - (BVerwGE 127, 56) keinen Fall einer Funktionsausübung mit Indizwirkung. Sie beanstandete gerade deshalb die Annahme eines Ausschlussgrundes ohne tatsächliche Feststellungen zum individuellen Verhalten.

10 2. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

11 a) Die von ihm sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob der Tatbestand des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG im Wege einer tatsächlichen Vermutung für ein erhebliches Vorschubleisten ohne ergänzende Prüfung der individuellen Funktionsausübung stets auch für nicht hervorgehobene Positionen in der Gestapo zu bejahen ist,
würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat, wie erwähnt, für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass A. R. eine hervorgehobene Funktion in der Gestapo innehatte. Auf die Anforderungen an eine Begründung der Indizwirkung für den Ausschlusstatbestand des Vorschubleistens durch eine nicht hervorgehobene Position in der Gestapo käme es deshalb nicht an.

12 b) Die Frage,
an welchen Kriterien zu bemessen ist, ob nach einer Bejahung der Voraussetzungen einer der Ausschlussgründe des § 1 Abs. 4 AusglLeistG der Betreffende sich durch einen Entlastungsbeweis aus dem Ausschlussgrund befreien kann,
ist nicht klärungsbedürftig, soweit sie für das Revisionsverfahren erheblich wäre. Die Anforderungen an den Entlastungsbeweis, mit dem die tatsächliche Vermutung eines erheblichen Vorschubleistens nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises entkräftet oder erschüttert werden kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 Rn. 12 ff.). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf.

13 Er wendet sich der Sache nach gegen die vorinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung seines Entlastungsvorbringens, ohne insoweit Verfahrensrügen zu erheben. An die nicht wirksam angegriffene tatsächliche Feststellung des Fehlens konkreter systemschädigender Handlungen von einem Gewicht, das die systemstabilisierende Tätigkeit von A. R. für die Gestapo hinreichend relativieren könnte, wäre der Senat auch im Revisionsverfahren gebunden.

14 Die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe für einen Entlastungsbeweis könnten in einem Revisionsverfahren des Klägers auch nicht, wie dieser meint, im Hinblick auf Anforderungen an eine Entlastung von Belastungen minderen Gewichts ergänzt werden. Das Verwaltungsgericht hat keine geringe Belastung, sondern im Gegenteil eine langjährige leitende Funktion von A. R. in der Gestapo als einer verbrecherischen Organisation des NS-Staats festgestellt.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.