Beschluss vom 06.11.2017 -
BVerwG 5 PKH 16.17 DECLI:DE:BVerwG:2017:061117B5PKH16.17D0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.11.2017 - 5 PKH 16.17 D - [ECLI:DE:BVerwG:2017:061117B5PKH16.17D0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 16.17 D

  • OVG Berlin-Brandenburg - 03.01.2017 - AZ: OVG 4 A 4.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Ablehnung des Richters am Bundesverwaltungsgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.
  2. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 15. August 2017 (5 PKH 1.17 D) werden verworfen.

Gründe

1 Das Ablehnungsgesuch (1.), die Anhörungsrüge (2.) und die Gegenvorstellung (3.) sind unzulässig.

2 1. Das Ablehnungsgesuch wird unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen, da Gründe für eine Besorgnis seiner Befangenheit nicht auch nur ansatzweise vorgetragen und glaubhaft gemacht sind, so dass das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist. Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 3 m.w.N.).

3 2. Die Anhörungsrüge erweist sich gleichfalls als unzulässig.

4 Eine wegen angeblicher entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO erhobene Anhörungsrüge ist nur dann zulässig, wenn in der Rügeschrift innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO die eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründenden Umstände substantiiert dargelegt sind (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Der Rügeführer muss daher die Umstände substantiiert bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 10 m.w.N.). Dem genügt die Rügeschrift nicht.

5 Soweit sich der Kläger auf die Begründung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteilen des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 2017 bezieht, betreffen diese Erwägungen nicht den mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Senats und können schon deshalb nicht als ausreichende Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs durch diesen Beschluss angesehen werden. Im Übrigen erweist sich die Rüge deshalb nicht als ausreichend begründet, weil der Kläger die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 15. August 2017 beanstandet. Damit kann er aber im Anhörungsrügeverfahren nicht gehört werden.

6 3. Die Gegenvorstellung ist gleichfalls unzulässig.

7 Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.). Auch kann offenbleiben, ob die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im Fall der rechtskräftigen Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - wie mit dem hier angefochtenen Beschluss des Senats - mit Blick darauf in Betracht gezogen werden kann, dass Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 B 56.16 - juris Rn. 3). Die Gegenvorstellung bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil der Kläger nicht ansatzweise dargelegt hat, dass einer der Gründe vorliegt, unter denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung als zulässig erachtet wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 Rn. 5 m.w.N. und vom 20. Februar 2017 - 5 B 56.16 - juris Rn. 3).