Beschluss vom 06.12.2016 -
BVerwG 1 WB 22.16ECLI:DE:BVerwG:2016:061216B1WB22.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.12.2016 - 1 WB 22.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:061216B1WB22.16.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 22.16

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 6. Dezember 2016 beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

I

1 Der ... geborene Antragsteller war Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes. Seine auf zehn Jahre bis zum 2. Oktober ... festgesetzte Dienstzeit wurde im Zusammenhang mit einer Klage auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten auf der Grundlage eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs vom 27. November 2014 mehrfach, zuletzt bis zum 31. Oktober 2016 verlängert. Der Antragsteller wurde am 26. Februar ... zum Hauptbootsmann befördert. Seit 1. Oktober ... wurde er in der Teilstreitkraft ... in der Verwendungsreihe ... (Stabsdienst) eingesetzt.

2 Mit Formularantrag vom 22. Januar 2014 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2014. Dabei erklärte er sich mit einer Umsetzung in die Ausbildungs- und Verwendungsreihe ... (Militärmusik ...) einverstanden.

3 Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) lehnte den Antrag auf Laufbahnzulassung mit Bescheiden vom 7. Mai 2014 hinsichtlich des Offizierwerdegangs ... (Nachwuchsgewinnung, ...) und vom 12. Mai 2014 hinsichtlich der Ausbildungs- und Verwendungsreihe ... (Militärmusik ...) ab. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass Bewerber ausgewählt worden seien, deren Eignungs- und Leistungsbild günstiger als das des Antragstellers sei.

4 Gegen die ablehnenden Bescheide legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juni 2014 Beschwerde ein, die das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 zurückwies.

5 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26. November 2015 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. In der Sache hatte er zunächst beantragt, das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, über den Antrag auf Laufbahnzulassung vom 22. Januar 2014 unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamts für das Personalmanagement vom 7. Mai 2014 und 12. Mai 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 23. Oktober 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2016 dem Senat vorgelegt.

6 Mit Schreiben vom 21. September 2016 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement, Abteilung ..., dem Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers mit, dass der Antragsteller ab dem 1. November 2016 als Tarifbeschäftigter beim Bundesamt für das Personalmanagement, ..., am Dienstort A. eingestellt werde; unter dem 22. September 2016 wurde für den Antragsteller das Verbleiben im Dienst vorläufig weiter bis zum 31. Oktober 2016 angeordnet. Mit E-Mail vom 8. November 2016 (Betreff: Statusfeststellung) teilte das Bundesamt für das Personalmanagement mit, dass der Antragsteller seinen Dienst als Tarifbeschäftigter wie geplant zum 1. November 2016 aufgenommen und sein Dienstverhältnis als Soldat somit mit Ablauf des 31. Oktober 2016 geendet habe, wie dies auch mit der letztmaligen Anordnung über das Verbleiben im Dienst vom 22. September 2016 verfügt worden sei.

7 Im Hinblick auf sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten hat der Antragsteller mit Schreiben vom 1. und 3. November 2016 den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; mit weiterem Schreiben vom 25. November 2016 hat er sich für eine hälftige Teilung der Kostenlast ausgesprochen, weil die Erledigung des Rechtsstreits durch den Abschluss des Arbeitsvertrags von beiden Seiten gleichermaßen herbeigeführt worden sei. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat der Erledigungserklärung unter dem 21. November 2016 zugestimmt; seiner Auffassung nach handelt es sich um einen Fall der verdeckten Klagerücknahme.

8 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... -, die Gerichtsakte des Verfahrens BVerwG 1 WB 31.16 und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

9 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 8 m.w.N.).

10 Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dass der Antragsteller die ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen selbst trägt.

11 Nach der vom Antragsteller insoweit nicht bestrittenen Darstellung des Bundesministeriums der Verteidigung erfolgte die Einstellung in ein tarifliches Arbeitsverhältnis beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund einer - auf eine Ausschreibung hin erfolgten - Bewerbung des Antragstellers und ohne Betreiben seiner personalbearbeitenden Stelle. Als unmittelbare Folge der Aufnahme des Dienstes als Tarifbeschäftigter wurde das zuletzt - koordiniert mit dem vorgesehenen Einstellungstermin 1. November 2016 - bis zum 31. Oktober 2016 angeordnete Verbleiben des Antragstellers im Dienst nicht mehr weiter verlängert, sodass das Dienstverhältnis des Antragstellers als Soldat mit Ablauf des 31. Oktober 2016 endete. Der Antragsteller hat damit das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt und seinem Rechtsschutzbegehren willentlich die Grundlage entzogen (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Beschluss vom 18. September 1984 - 6 B 137.84 - Buchholz 310 § 161 Nr. 63 S. 5). Seine Erledigungserklärung steht damit einer Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gleich, bei der - wie auch sonst in den Fällen einer verdeckten oder "versteckten" Antragsrücknahme - eine Auferlegung von Kosten auf den Bund nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1973 - 1 WB 173.72 - BVerwGE 46, 81 <83> und vom 29. August 2012 - 1 WB 29.12 - Rn. 9).

12 Nichts anderes würde gelten, wenn man - im Sinne des Antragstellers - davon ausginge, dass die einvernehmliche Begründung des Arbeitsverhältnisses gerade auch der Beendigung der Rechtsstreitigkeiten um die Zulassung des Antragstellers zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes und seine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten dienen sollte und die Erledigung damit auf einem außergerichtlichen Vergleich oder einer jedenfalls vergleichsähnlichen Basis beruhen würde. In diesem Fall wäre für die Kostenentscheidung die auch im Wehrbeschwerdeverfahren im Rahmen des § 20 Abs. 3 WBO entsprechend anwendbare Vorschrift des § 160 VwGO heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 1978 - 1 WB 201.77 - juris Rn. 12 und vom 26. November 1981 - 1 WB 99.81 - juris Rn. 23). Im wehrdienstgerichtlichen Antragsverfahren, in dem keine Gerichtsgebühren erhoben werden (§ 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 137 Abs. 1 WDO), führt eine vergleichsweise Regelung in entsprechender Anwendung des in § 160 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens dazu, dass jeder Beteiligte seine Auslagen selbst trägt und die vom Antragsteller angeregte hälftige Auferlegung seiner notwendigen Aufwendungen auf den Bund damit nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. September 1984 - 1 WB 174.82 - NZWehrr 1985, 30 und vom 9. Oktober 1990 - 1 WB 108.90 und 1 WB 131.90 - NZWehrr 1991, 115).