Beschluss vom 06.12.2019 -
BVerwG 8 B 57.19ECLI:DE:BVerwG:2019:061219B8B57.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.12.2019 - 8 B 57.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:061219B8B57.19.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 57.19

  • VG Stuttgart - 08.12.2016 - AZ: VG 4 K 5982/14
  • VGH Mannheim - 03.12.2018 - AZ: VGH 9 S 359/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2019
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der 1959 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1992 bis 31. März 2014 Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerks. Ab 1. April 2014 war er Pflichtmitglied der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Im April 2014 beantragte er beim Beklagten, seine Anwartschaften auf die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung überzuleiten, hilfsweise, ihm die Weiterführung seiner Mitgliedschaft unter Festsetzung des Mindestbeitrags zu ermöglichen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Den Widerspruch des Klägers wies er zurück. Im Klageverfahren hat der Kläger sein Begehren umgestellt und sich gegen die Schlechterstellung ausgeschiedener Mitglieder des Versorgungswerks bei der Bemessung der Höhe der Alters- und Hinterbliebenenrente sowie gegen ihren Ausschluss von der Berufsunfähigkeitsrente gewandt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2 Die sinngemäß auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

3 1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Das leistet die Beschwerde nicht.

4 Der Kläger möchte geklärt wissen,
"inwieweit ein ausscheidende[s] Mitglied, welches in einem neuen Versorgungswerk Mitglied wird, [und] aufgrund fehlendem Überleitungsabkommen die in das alte Versorgungswerk eingezahlten Beiträge nicht 'mitnehmen' kann, [schlechter] behandelt werden darf, [als bei einem Verbleiben dort]".

5 Diese Frage zielt auf einen Normkonflikt zwischen revisiblem Bundesrecht und nicht revisiblem Landesrecht. Derartige Rechtsfragen können nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn sie ungeklärte Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, die sich gerade auf die revisible Maßstabsnorm beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334 S. 3). Der Kläger benennt aber weder eine konkrete Maßstabsnorm des revisiblen Rechts noch formuliert er eine konkrete Rechtsfrage. Stattdessen zielt er letztlich auf eine rechtsgutachtliche Klärung der Grenzen des Regelungsspielraums des Beklagten bei der Gestaltung seiner Satzung.

6 Auch mit dem Hinweis, es sei noch nicht entschieden,
"ob die fehlende Einheitlichkeit der Regelungen der Versorgungswerke - vgl. Typ Baden-Württemberg und Typ Bayern - dazu führt einer Länderzuständigkeit entgegen zu stehen, zumal die derzeit unterschiedlichen konkreten Ausgestaltungen zu einer Einschränkung der Ausübung des Berufs führen",
wird keine bestimmte Frage des revisiblen Rechts bezeichnet. Soweit sie die grundgesetzliche Kompetenzzuweisung an die Länder beanstandet, wird keine revisible Maßstabsnorm benannt. Soweit der Kläger auf Einschränkungen der Berufsfreiheit verweist, rügt er wiederum die Verfassungswidrigkeit irrevisibler landesrechtlicher Regelungen, ohne darzulegen, dass und inwieweit Art. 12 Abs. 1 GG klärungsbedürftige Fragen aufwirft.

7 Der Kläger wirft weiter sinngemäß die Frage auf,
ob die Funktions- und Leistungsfähigkeit einer Versorgungseinrichtung durch eine Gleichbehandlung ausgeschiedener Mitglieder mit Mitgliedern, deren Mitgliedschaft bis zum Eintritt des Versorgungsfalles fortbesteht, überhaupt beeinträchtigt werden kann.

8 Damit formuliert er schon keine Rechtsfrage, sondern zieht vielmehr die vom Berufungsgericht vorgenommene Tatsachenbewertung in Zweifel.

9 2. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

10 a) Der Kläger meint, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs widersprächen den Wertungen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 80.95 - (BVerfGE 114, 73) vorgenommen habe. Dort habe das Bundesverfassungsgericht das Gebot betont, dass ein Versicherungsnehmer bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten angemessen beteiligt werden müsse, andernfalls eine Verletzung von Art. 14 GG vorliege. Diese Grundsätze gälten auch für Versorgungsansprüche, die aufgrund einer Zwangsmitgliedschaft gebildet würden. Damit ist eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger bezeichnet nämlich keinen konkreten, diesem Rechtssatz widersprechenden Rechtssatz des Berufungsgerichts.

11 b) Gleiches gilt für die Ausführungen des Klägers, das Bundesverfassungsgericht habe in der genannten Entscheidung vom 26. Juli 2005 betont, es sei nicht zulässig, die Ausgestaltung des Leistungsbezugs ausschließlich am Interesse der Versicherten oder einzelner Versicherter oder gar an dem Interesse eines aus dem Versicherungsverhältnis Ausscheidenden an der Optimierung der an ihn auszukehrenden Leistungen auszurichten. Der dem Versicherungsrecht typischerweise zugrundeliegende Gedanke einer Risikogemeinschaft und damit des Ausgleichs der verschiedenen weder im Zeitablauf noch hinsichtlich des Gegenstandes stets identischen Interessen der Beteiligten müsse stattdessen im Vordergrund stehen. Von diesen Vorgaben sei der Verwaltungsgerichtshof abgewichen, weil er die Schlechterstellung ausgeschiedener Mitglieder mit dem Gedanken der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung gerechtfertigt habe. Auch insoweit arbeitet der Kläger keinen tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs heraus, der dem von ihm behaupteten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts widersprechen könnte. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe dessen Rechtssatz fehlerhaft angewendet. Das genügt nicht, um eine Zulassung der Revision wegen Divergenz zu erreichen.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.