Beschluss vom 07.06.2016 -
BVerwG 1 C 5.16ECLI:DE:BVerwG:2016:070616B1C5.16.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.06.2016 - 1 C 5.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:070616B1C5.16.0]
Beschluss
BVerwG 1 C 5.16
- VG Münster - 18.04.2013 - AZ: VG 8 K 295/13
- OVG Münster - 21.11.2013 - AZ: OVG 18 A 1291/13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. April 2013 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2013 sind wirkungslos.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos.
2 Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Klage ohne das erledigende Ereignis - den Umzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde im Jahr 2014 - bei summarischer Prüfung Erfolg gehabt hätte. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte die streitgegenständliche Wohnsitzauflage primär und die Entscheidung zumindest mittragend mit fiskalischen Erwägungen begründet hat, was nach der zwischenzeitlichen Klärung durch den EuGH in seinem Urteil vom 1. März 2016 (C-443/14 und C-444/14) bei subsidiär Schutzberechtigten nicht mit Art. 33 und 29 der Richtlinie 2011/95/EU - sog. Anerkennungsrichtlinie - zu vereinbaren ist.
3 Die Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG.