Beschluss vom 07.09.2004 -
BVerwG 3 B 16.04ECLI:DE:BVerwG:2004:070904B3B16.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.09.2004 - 3 B 16.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:070904B3B16.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 16.04

  • Hessischer VGH - 20.11.2003 - AZ: VGH 8 UE 1615/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. November 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache besitzt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie wirft die Frage auf, ob es mit höherrangigem Recht - nämlich der Verordnungsermächtigung in Art. 4 Abs. 1 Einigungsvertragsgesetz, mit den deutschen Grundrechten, insbesondere Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, sowie mit den gemeinschaftsrechtlichen Grund-freiheiten - vereinbar war, die Gewährung einer Beihilfe auf Magermilchpulver, das in den Beitrittsländern hergestellt wurde, auf solches Magermilchpulver zu beschrän-ken, das zu Futterzwecken in den Beitrittsländern verwendet wurde.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 33.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.