Beschluss vom 07.10.2014 -
BVerwG 9 B 16.14ECLI:DE:BVerwG:2014:071014B9B16.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.10.2014 - 9 B 16.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:071014B9B16.14.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 16.14

  • VG Köln - 14.01.2011 - AZ: VG 27 K 50/09
  • OVG Münster - 06.12.2013 - AZ: OVG 9 A 546/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 12 715,56 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob der in Nr. 2.2 der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung für die Frequenznutzungsbeiträge für den Ton- und Fernseh-Rundfunk niedergelegte Maßstab der theoretischen Versorgungsfläche den Vorgaben des § 143 Abs. 2 Satz 3 TKG a.F. entspricht.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 24.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.