Beschluss vom 08.01.2015 -
BVerwG 6 B 44.14ECLI:DE:BVerwG:2015:080115B6B44.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2015 - 6 B 44.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:080115B6B44.14.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 44.14

  • VG Leipzig - 10.02.2010 - AZ: VG 4 K 323/08
  • OVG Bautzen - 25.03.2014 - AZ: OVG 2 A 520/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt von der beklagten sächsischen Universität den Hochschulgrad eines Diplom-Juristen.

2 Der Kläger bestand die Erste Juristische Staatsprüfung im Januar 2007. Am 9. März 2007 beantragte er bei der beklagten Universität, ihm einen seinem erfolgreichen Studienabschluss entsprechenden Hochschulgrad zu verleihen. Während des von dem Kläger durch Untätigkeitsklage anhängig gemachten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die beklagte Universität am 12. Juni 2008 eine Ordnung zur Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Jurist“ bzw. „Diplom-Juristin“ an ihrer Juristenfakultät erlassen. Sie hat sodann den Antrag des Klägers durch in das Gerichtsverfahren einbezogenen Bescheid mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Diplomordnung - unter anderem - vorgesehene Verleihungsvoraussetzung eines Studiums nach Maßgabe der Studienordnung der beklagten Universität für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 13. Juli 2007 nicht erfülle. Dem liegt zu Grunde, dass der Kläger trotz der Rückwirkung der Studienordnung aus dem Jahr 2007 auf das Wintersemester 2003/2004 sein Studium auf Grund der einschlägigen Übergangsregelungen nach den Vorgaben der Vorgängerstudienordnung aus dem Jahr 1996 absolviert hat.

3 Vor dem Verwaltungsgericht ist der Kläger mit seiner Klage erfolglos geblieben. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger die Zweite juristische Staatsprüfung bestanden und ist im Jahr 2011 als Rechtsanwalt zugelassen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

4 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5 1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

6 a) Der Kläger hält vor dem Hintergrund der im weiteren Verlauf seiner Beschwerdebegründung genannten Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
„ob eine Schutzpflicht des Inhalts besteht, dass die normative Ausgestaltung eines Berufsbildes an Veränderungen in der Berufswelt dadurch anzupassen ist, dass es zugunsten der Angehörigen dieses Berufes geändert oder um einzelne Regelungselemente ergänzt wird.“

7 Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht fähig, jedenfalls aber nicht bedürftig ist.

8 Der Frage fehlt es an der Klärungsfähigkeit, weil sie sich dem Oberverwaltungsgericht nicht gestellt hat und nicht stellen musste. Da die beklagte Universität unter dem 12. Juni 2008 eine Diplomordnung für ihre Juristenfakultät erlassen hat, ist für das Oberverwaltungsgericht allein entscheidungserheblich gewesen, ob der Kläger in den Kreis der durch diese Ordnung Berechtigten hätte einbezogen werden müssen (UA S. 13).

9 Unabhängig hiervon bedarf die Frage nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie der Senat durch sein Urteil vom 22. Februar 2002 - 6 C 11.01 - (BVerwGE 116, 49 <52 ff.>) und seinen Beschluss vom 6. März 2013 - 6 B 47.12 - (Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 283 Rn. 8 ff.) bereits beantwortet hat. In seinem neueren Beschluss hat der Senat sein älteres Urteil wie folgt bekräftigt und ergänzt:
Zu der ... bundesrechtlichen Anknüpfung der Berufsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitssatzes hat der Senat entschieden ... , dass eine aus Art. 12 Abs. 1 GG ableitbare Schutzpflicht des universitären Normgebers in Gestalt einer Verpflichtung zur Anpassung der normativen Ausgestaltung eines Berufsbildes an Veränderungen der Berufswelt allenfalls dann in Betracht zu ziehen ist, wenn das Unterbleiben entsprechender Änderungen oder Ergänzungen die Wahl bzw. die Ausübung des Berufs unverhältnismäßig erschweren würde. Dies hat der Senat vor allem, aber der Sache nach nicht ausschließlich für die sog. Altfälle verneint. In Entsprechung dazu hat der Senat eine Ungleichbehandlung der Betroffenen insbesondere gegenüber Hochschulabsolventen in anderen Studiengängen, denen satzungsgemäß ein Diplom verliehen wird, gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG als gerechtfertigt angesehen.
Der Senat hat ausgeführt, nach dem herkömmlichen Bild des „Volljuristen“ gebe es keinen Bedarf, auf das Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung und damit den Abschluss eines juristischen Studiums durch Verleihung eines akademischen Titels wie den eines Diploms besonders hinzuweisen. Erwägungen, die auf die Annahme hinausliefen, das Berufsbild des Juristen habe sich dergestalt weiterentwickelt, dass die Verleihung eines Diplomgrades nach Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung denjenigen Absolventen, die als Juristen in der Wirtschaft tätig sein wollten, einen schnelleren und chancenreicheren Zugang zum Arbeitsmarkt als auf herkömmlichem Weg erlaube, komme jedenfalls für sog. Altfälle, in denen die erste Staatsprüfung schon mehrere Jahre zurückliege, kein wesentliches Gewicht zu. Auch der weitere Aspekt, potentielle Arbeitgeber könnten eine Vorauswahl zwischen Arbeitsplatzbewerbern anhand eines verliehenen Diplomtitels treffen, büße im Hinblick auf Personen, die bereits beruflich tätig gewesen seien oder hätten sein können, an Bedeutung ein. Selbst wenn schließlich der Diplomtitel in der Wirtschaft grundsätzlich auch im Hinblick auf sog. Altfälle gefragt sein sollte, besage dies nicht, dass die Aufnahme des Berufs als Jurist in der Wirtschaft nach erfolgreicher erster Staatsprüfung durch das Fehlen einer Diplomierung spürbar beeinträchtigt werde.
Jedenfalls die letztgenannte Erwägung hat der Senat demnach ersichtlich nicht auf sog. Altfälle beschränkt. Er hat durch sie vielmehr ohne eine derartige Einschränkung zum Ausdruck gebracht, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung das über die bestandene Erste juristische Staatsprüfung erteilte Zeugnis die von den Absolventen erbrachten Leistungen in hinreichender Weise bescheinigte, ein zusätzlicher Hochschulgrad keine rechtliche Berufszugangsvoraussetzung darstellte und insgesamt kein Anspruch der Betroffenen auf eine möglichst griffige Berufsbezeichnung bestand.

10 Der Kläger hat in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde keine Gesichtspunkte vorgetragen, die die formulierte Frage als klärungsbedürftig geblieben oder wieder klärungsbedürftig geworden erscheinen lassen könnten. Er hat vor allem die im Zusammenhang mit der Frage seiner Einbeziehung in die Diplomordnung der Beklagten getroffene Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, es fehle in tatsächlicher Hinsicht an einer Grundlage für den Schluss, dass ihm der Berufszugang oder die Berufsausübung unverhältnismäßig erschwert werde (UA S. 18 f.), nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen (dazu auch sogleich unter 2.). Der Kläger hat vielmehr dieser Feststellung nur seine eigene Einschätzung entgegengesetzt, dass seit dem Jahr 2002 eine völlig veränderte Berufswelt für Juristen entstanden sei. Dies ist für eine Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage unzureichend (vgl. näher: BVerwG, Beschluss vom 6. März 2013 - 6 B 47.12 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 283 Rn. 15).

11 b) Der Kläger misst grundsätzliche Bedeutung ferner der Frage zu,
„ob ein universitärer Verordnungsgeber - wie die Beklagte - dann eine Regelung treffen darf, die rückwirkend bestimmte Gruppen - wie den Beschwerdeführer - ausschließ(t), und zeitgleich auf eine Übergangsregelung verzichten darf.“

12 Auch diese Frage vermag, selbst wenn man ihr vergleichbar der an erster Stelle erörterten Fragestellung einen bundesverfassungsrechtlichen Bezug beimisst, die Zulassung der Grundsatzrevision nicht zu rechtfertigen, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. Die Problematik hat sich in der beschriebenen allgemeinen Form dem Oberverwaltungsgericht nicht gestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr die - den Kläger letztlich nicht erfassende - zeitliche Beschränkung der Rückwirkung der Diplomordnung der beklagten Universität vom 12. Juni 2008 nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG und des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes wegen ihres Gleichklangs mit den Übergangsbestimmungen der nach Einführung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung erlassenen irrevisiblen landesrechtlichen Studien- und Prüfungsregelungen für gerechtfertigt erachtet (UA S. 15 ff., 18 f.).

13 2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass dem oberverwaltungsgerichtlichen Urteil ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anhaftet.

14 Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Verpflichtung aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht aufgeklärt,
„ob die Beklagte die Diplomordnung auch ohne die Maßgabe eines vorausgehenden Studiums von mindestens 2 Semestern ‚nach der Studienordnung [ ... ] vom 13.7.2007‘ und damit auch für den Fall einer Teilunwirksamkeit erlassen hätte,
ob tatsächlich keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG vorlag, insbesondere, ob nicht doch durch eine seit dem maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 2002 völlig veränderte Berufswelt vorliegt, auch im Zuge des Bologna-Prozesses, eine Wettbewerbs- und damit Konkurrenzsituation zwischen Juristen und Wirtschaftsjuristen besteht, welcher die Beklagte mit der Einführung des Titels zugunsten ihrer Juraabsolventen gerade abhelfen wollte und zwar hinsichtlich aller Absolventen, d.h. der Alt- und Neufälle und ob zeitgleich nicht auch eine Wettbewerbs- und Konkurrenzsituation zwischen den eigenen Absolventen des Fachbereichs Rechtswissenschaften und den Absolventen anderer Universitäten dieses Fachbereichs besteht, die den Titel aber bereits verliehen bekommen, die Beklagte den Titel gerade auch zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der eigenen Absolventen einführte und auch für Altfälle einführen wollte (vgl. Mitteilung der studentischen Vertreter in dem Sitzungsprotokoll v. 08.10.2007), mithin die Beklagte über ihren Zuständigkeitsbereich hinaus Auswirkungen der Diplomierung als Vorteil im beruflichen Wettbewerb sah und zugunsten aller Absolventen, d.h. auch der früheren regeln wollte,
ob die Beklagte tatsächlich keine Übergangsregelung für Altfälle treffen wollte.“

15 Durch diesen Vortrag wird eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht dargelegt. Der Vortrag ist geprägt durch eine Bezugnahme auf die Motive der beklagten Universität beim Erlass untergesetzlicher Normen, die einer tatsächlichen Aufklärung bzw. einer Beweiserhebung nicht zugänglich sind. Soweit der Kläger in dem zweiten Teil seiner Rüge auf seiner Ansicht nach bestehende Aufklärungsmängel im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände der beruflichen Tätigkeit von Juristen abstellt, geschieht dies mit Bezug auf das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts und nicht - wie es für die Darlegung eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderlich wäre - mit Blick auf die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die insoweit eigene Feststellungen enthält (vgl. UA S. 18 f.).

16 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.