Beschluss vom 08.02.2019 -
BVerwG 20 F 2.17ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B20F2.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.02.2019 - 20 F 2.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B20F2.17.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 2.17

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 8. Februar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und Prof. Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Sperrerklärung des Beigeladenen vom 6. Februar 2017 ist rechtswidrig, soweit sie sich auf folgende Schwärzungen und Entnahmen bezieht:
  2. bei Signatur ... (Anlage 1 zur Sperrerklärung): Seite 5 Schwärzung 3; Seite 62 Schwärzung 3; Seite 83 Schwärzung 3;
  3. bei Signatur ... (Anlage 5 zur Sperrerklärung): Seite 30;
  4. bei Signatur ... (Anlage 6 zur Sperrerklärung): Seite 37; Seite 45; Seite 46; Seite 51 Schwärzungen 1 und 4; Seite 53 Schwärzungen 1 und 4; Seite 95; Seite 97; Seite 119; Seite 135; Seite 174; Seite 186;
  5. bei Signatur ... (Anlage 7 zur Sperrerklärung): Seite 52;
  6. bei Signatur ... (Anlage 8 zur Sperrerklärung): Seite 46; Seite 47; Seite 51; Seite 117 Schwärzung 1; Seite 122; Seite 123 Schwärzung 3; Seite 134 Schwärzung 5; Seite 138 letzte Schwärzung; Seite 139; Seite 143 Schwärzung 1; Seite 146 Schwärzung 5; Seite 155 Schwärzung 1; Seite 188; Seite 217; Seite 239 letzte Schwärzung; Seite 243; Seite 246; Seite 256 Schwärzung 6;
  7. bei Signatur ... (Anlage 10 zur Sperrerklärung): Seite 15 Schwärzung 3; Seite 30 Schwärzung 3; Seite 32 Schwärzung 13; Seite 41 Schwärzung 2 und letzte Schwärzung; Seite 43 Schwärzung 2 und letzte Schwärzung; Seite 46 Schwärzung 1 und 4; Seite 47 letzte Schwärzung; Seite 48 letzte Schwärzung; Seite 49 letzte Schwärzung; Seite 51 letzte Schwärzung; Seite 52 Schwärzung 1 und letzte Schwärzung; Seite 53 Schwärzung 1, 2 und letzte Schwärzung; Seite 54 letzte Schwärzung; Seite 55 Schwärzung 1, 2, 4, 5 und letzte Schwärzung; Seite 56 letzte Schwärzung; Seite 57 Schwärzung 1 und letzte Schwärzung; Seite 62 Schwärzung 1, 2 und 7; Seite 63 Schwärzung 2, 3 und 8; Seite 67 letzte Schwärzung; Seite 69 letzte Schwärzung; Seite 72 vorletzte Schwärzung; Seite 73 letzte Schwärzung; Seite 74 letzte Schwärzung; Seite 75 letzte Schwärzung; Seite 76 Schwärzung 5; Seite 77 letzte Schwärzung.
  8. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin abgelehnt.

Gründe

I

1 Die Klägerin, ein Medienunternehmen, begehrt in dem diesen Zwischenverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit Auskunft über den Informationsfluss zwischen bei ihr früher beschäftigten Journalisten und dem Bundesnachrichtendienst (BND).

2 1. Der BND hatte der Klägerin auf deren Anfrage im August 2014 mitgeteilt, dass er zu insgesamt sieben Journalisten der Klägerin Kontakt gehabt habe. Bei vier Personen sei bekannt und bei einer sei davon auszugehen, dass sie bereits verstorben seien; bei zwei weiteren Personen sei unbekannt, ob sie noch lebten. In zwei Fällen habe es sich um eine nachrichtendienstliche Verbindung (NDV) - darunter A - und in fünf Fällen um eine Pressesonderverbindung (PSV) - darunter B - gehandelt. In der Zusammenarbeit mit dem BND werde danach unterschieden, ob eine NDV oder eine PSV bestehe. Bei ersterer handele es sich um Personen, die unmittelbar zur geheimen Beschaffung oder zur Erfüllung sonstiger Aufträge genutzt würden und nicht Mitarbeiter des BND seien, bei Letzteren handele es um einen zum Zwecke des Gedanken- und Informationsaustausches im gegenseitigen Interesse bestehenden Kontakt.

3 Die einzige neben A bestehende NDV habe dem BND in den fünfziger und sechziger Jahren hauptsächlich zu Sachthemen, in geringem Umfang auch zur Presselandschaft einschließlich zur Klägerin, berichtet. Bei den vier PSV belegten die Unterlagen ein großes Interesse der Journalisten an einer Zusammenarbeit mit dem BND, um von ihm erlangte Informationen journalistisch nutzen zu können. Eine Weitergabe von Interna aus dem Bereich der Klägerin an den BND sei nicht erfolgt. Die Journalisten hätten im BND jeweils Ansprechpartner (Kontaktpersonen) gehabt.

4 Mit Ausnahme der Journalisten A und B könnten die Identitäten der anderen Journalisten und deren Kontaktpersonen nicht offen gelegt werden. Das öffentliche Aufklärungsinteresse der Klägerin an der Kooperation insbesondere von bei ihr tätigen Journalisten mit dem BND sei zwar anzuerkennen und hoch; einer Identifizierung dieser Personen stünden aber vorrangig deren allgemeines Persönlichkeitsrecht, das postmortale Persönlichkeitsrecht und Staatswohlgründe entgegen.

5 2. Im Rahmen der gegen diese Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht erhobenen Klage hat dessen 6. Senat der Beklagten mit Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 8.14 - aufgegeben, in dem als zulässig angesehenen Klageverfahren die in der Beschlussformel bezeichneten Unterlagen vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, um über das sich auf verstorbene Verbindungen beschränkende Auskunftsbegehren der Klägerin entscheiden zu können.

6 Die Vorlage der Unterlagen sei zur Entscheidung der auf den verfassungsunmittelbaren presserechtlichen und archivrechtlichen Auskunftsanspruch gestützten Klage entscheidungserheblich, weil jene Rechtsvorschriften übereinstimmend verlangten, dass durch die Informationspreisgabe nicht das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet werde oder schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstünden.

7 3. Unter dem 6. Februar 2017 hat der Beigeladene eine Sperrerklärung abgegeben und die für die Schwärzungen und Entnahmen maßgeblichen Geheimhaltungsgründe in Tabellenform (Anlagen 1 bis 11) jeweils konkret zugeordnet. Eine uneingeschränkte Vorlage der Dokumente würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten und teilweise auch ihrem geheimhaltungsbedürftigen Wesen widersprechen. Die uneingeschränkte Vorlage berge die Gefahr in sich, dass Einzelheiten bekannt würden, deren Geheimhaltung zur Wahrung der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, zur künftigen Aufgabenerfüllung, zur Wahrung nachrichtendienstlicher Belange, zum Schutz von NDV und zum Schutz personenbezogener Daten erforderlich seien.

8 Soweit es sich um bloße PSV gehandelt habe, seien die personenbezogenen Daten der Betroffenen nur zu Lebzeiten geschützt. Zum Teil ergebe sich die Gefahr der mittelbaren Enttarnung vorliegend daraus, dass ein Dokument mit Deck- oder Tarnnamen in unzulässiger Weise zugänglich gemacht worden sei. Dabei sei zu beachten, dass zum Zeitpunkt, zu dem die Zusammenarbeit mit den NDV begründet worden sei, die spätere gesetzliche Anerkennung von Auskunftsansprüchen nicht absehbar gewesen sei.

9 Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien einzelne Teile der Unterlagen weiterhin geheimhaltungsbedürftig. Dabei sei bei den Schwärzungen zum Schutz noch lebender nachrichtendienstlicher Verbindungen neben dem tabellarisch aufgeführten Schwärzungsgrund die Schwärzung auch zum Schutz personenbezogener Daten erforderlich. Bei Personen, deren Todesdatum nicht recherchierbar sei, sei von einem Versterben nach 90 Jahren ab Geburt ausgegangen worden. Bei abgeschalteten NDV verbiete es sich aus Gründen der nachrichtendienstlichen Sicherheit, zu ihnen Kontakt aufzunehmen oder sie öffentlich zu recherchieren.

10 4. Die Klägerin hat unter dem 22. Februar 2017 die Durchführung des Verfahrens nach § 99 VwGO beantragt. Der 6. Senat hat die Sache dem Fachsenat mit Verfügung vom 23. Februar 2017 zur Entscheidung vorgelegt. Der mit Beschluss des Fachsenats vom 9. März 2017 Beigeladene hat die in der Sperrerklärung genannten (kopierten und beglaubigten) Akten vollständig und ungeschwärzt vorgelegt.

II

11 Der sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Beigeladenen vom 6. Februar 2017 festzustellen, ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

12 1. Der Gegenstand des Zwischenverfahrens ist durch den für die Hauptsache zuständigen Senat mit Beweisbeschluss vom 21. September 2016 ordnungsgemäß und damit für den Fachsenat bindend festgestellt worden. Fest steht damit auch, dass das Auskunftsbegehren auf verstorbene Verbindungen beschränkt ist.

13 2. Die Weigerung, die streitigen Aktenbestandteile vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, ist rechtswidrig, soweit sie sich auf die in der Beschlussformel aufgeführten Aktenbestandteile bezieht; im Übrigen ist die Sperrerklärung rechtmäßig. Dabei beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die konkret behaupteten Verweigerungsgründe vorliegen; verwehrt ist dem Gericht, die Verweigerung auf andere Versagungsgründe zu stützen. Nach § 99 Abs. 1 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften verweigern, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO) oder die Vorgänge nach einem Gesetz (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO) oder ihrem Wesen nach (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO) geheim gehalten werden müssen.

14 a) Personenbezogene Daten sind ihrem Wesen nach grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO. Bei ihnen besteht ein grundrechtlich geschütztes privates Interesse. Geschützt sind dabei nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen; auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen mittelbar Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen der Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht. Dazu gehören etwa - wie vorliegend - Informationen über Verbindungen zu anderen namentlich oder mit Deck- bzw. Tarnnamen erwähnte Personen.

15 aa) Das grundrechtlich abgesicherte Interesse betroffener Dritter an der Geheimhaltung erfasst allerdings zum einen regelmäßig nur die Daten als solche und nicht die gesamten Vorgänge, in denen sie erwähnt werden. Zum anderen greift der Schutz persönlicher Daten nur soweit, als sie noch schutzwürdig sind. Daran fehlt es namentlich dann, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt, die in den Unterlagen nur in ohnehin bereits bekannten Zusammenhängen angeführt werden, oder wenn es sich um persönliche Daten handelt, die in allgemein zugänglichen Quellen erwähnt worden sind, und diese Quellen - wie etwa Zeitungsberichte oder sonstige Publikationen - in den Unterlagen lediglich wiedergegeben sind, ohne dass dadurch - wie vorliegend bei einigen Publikationen jedoch vereinzelt der Fall - weiterführende Rückschlüsse ermöglicht werden. Ansonsten ist dem Schutz dieser Daten durch ihre Schwärzung hinreichend Rechnung getragen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 22 und vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - juris Rn. 12).

16 bb) Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermitteln, einen rechtmäßigen Weigerungsgrund (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 9 f.). Um solche Personen handelt es sich bei den in der Sperrerklärung sogenannten NDV. Denn in Bezug auf diese Personen führt der Beigeladene aus, es handele sich um Quellen, mit denen sich im Laufe der Jahre aus für Behörden üblichen Kontakten der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eine weitergehende Zusammenarbeit ergeben habe, die auch nachrichtendienstliche Merkmale erfülle. Die Sperrerklärung legt weiter dar, dass die Zusammenarbeit mit diesem Personenkreis unter der im Regelfall ausdrücklichen, jedenfalls aber konkludenten Geschäftsgrundlage begründet worden sei, dass diese unbedingt und unbefristet geheim gehalten werde. In den Akten ist ein solcher Vorbehalt zudem in einem Fall ausdrücklich dokumentiert.

17 Ein Weigerungsgrund besteht unter dem Aspekt des Informantenschutzes zunächst solange, wie der geschützte Informant noch am Leben ist. Sind seine Lebensdaten nach der Beendigung der Zusammenarbeit und dem Verlust des Kontaktes nicht mehr zu ermitteln, wird vermutet, dass er noch lebt, bis 90 Jahre nach seiner Geburt vergangen sind (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13).

18 Hiernach sind die Schwärzungen bzw. die Entnahmen aus den Akten rechtmäßig, soweit sie sich auf noch lebende Personen beziehen, wobei - wie dargelegt - sich das Auskunftsbegehren des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ohnedies nicht auf noch lebende Personen bezieht.

19 cc) Der Schutz von Grundrechten verstorbener oder vermutlich verstorbener nachrichtendienstlicher Verbindungsleute rechtfertigt eine Sperrerklärung unter dem Gesichtspunkt des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO hingegen nicht. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tod einer Person endet. Der aus der Menschenwürde fließende allgemeine Achtungsanspruch schützt Verstorbene lediglich vor grober Herabwürdigung und Erniedrigung sowie den sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert, den der Verstorbene durch Lebensleistung erworben hat (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 103 m.w.N.). Die Veröffentlichung wahrer Tatsachenangaben über ihn verletzt seine Menschenwürde hingegen grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 - Rn. 18 und vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - juris Rn. 21). Dass vorliegend unwahre Tatsachen über einen Verstorbenen verbreitet werden könnten, ist in der Sperrerklärung nicht dargelegt.

20 dd) Ebenso wenig wird in der Sperrerklärung geltend gemacht, dass sich aus dem Schutz der Grundrechte - insbesondere von Leib und Leben - von Angehörigen (vermutlich) verstorbener Informanten weitergehende Weigerungsgründe ergeben könnten. Insbesondere ist nicht dargelegt, weshalb Angehörige verstorbener nachrichtendienstlicher Verbindungsleute der Gefahr von Racheakten oder der Sippenhaft ausgesetzt sein sollten.

21 Für die Inanspruchnahme des Weigerungsgrundes aus § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO reicht die bloß theoretische Möglichkeit solcher Gefahren nicht aus. Vielmehr muss die Sperrerklärung erkennen lassen, dass der Beigeladene konkret geprüft hat, ob es (noch) Angehörige gibt, die mit dem (mutmaßlich) verstorbenen Informanten in Verbindung gebracht werden und ihnen Racheakte - etwa von ausländischen Nachrichtendiensten oder Terrororganisationen - oder Diffamierungen drohen können. Dies kann nicht unabhängig von der nach dem Tod des Informanten verstrichenen Zeit und dem Umfeld, in dem er eingesetzt worden ist, pauschal vermutet werden. Daher reicht die schematische Behauptung solcher Gefahren nicht aus. Gerade wenn die Akten - wie vorliegend - überwiegend seit Jahrzehnten abgeschlossene Vorgänge und zudem schwerpunktmäßig solche mit Inlandsbezug betreffen, müssen Umstände vorgetragen werden, die eine solche Gefahrenprognose nachvollziehbar machen.

22 b) Allerdings kann das Wohl des Bundes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO auch nach dem Tod eines Informanten eine weitere Geheimhaltung seiner Daten dann erfordern, wenn deren Bekanntgabe die künftige effektive Erfüllung der Aufgaben einer Sicherheitsbehörde des Bundes erschweren würde. Denn die Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit und Effektivität sowie ihr Tätigwerden liegen im öffentlichen Interesse. Darauf hat sich der Beigeladene auch in seiner Sperrerklärung berufen.

23 aa) Zutreffend führt er aus, dass für die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes die Vertraulichkeit und der Schutz ihrer Informanten von essentieller Bedeutung sind. Denn Behörden werden die für eine effektive Aufgabenerfüllung unentbehrlichen Informationen von Dritten in der Regel nur erhalten, wenn sie dem Informanten Vertraulichkeit seiner personenbezogenen Daten - zu Lebzeiten oder wie hier über den Tod hinaus - zusichern (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 11). Das Bekanntwerden quellenbezogener Informationen kann die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste auch über den konkreten Einzelfall hinaus für die Zukunft generell beeinträchtigen. Insbesondere ist die Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen als unverzichtbare Voraussetzung für die Anwerbung und Führung von Informanten von besonderer Bedeutung. Werden Vertraulichkeitszusagen nicht eingehalten, schwächt dies das Vertrauen in die Verlässlichkeit solcher Zusagen. Bereits der subjektive Eindruck, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert, kann aktive Quellen von einer weiteren Zusammenarbeit abhalten und es erschweren, weitere Quellen zu gewinnen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 114, 123). Neben das grundrechtlich geschützte Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner Daten tritt daher das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben sicherzustellen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 11 f. und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 12).

24 Vor diesem Hintergrund ist deshalb beim Informantenschutz unter dem Aspekt des Schutzes der Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden nicht schematisch zwischen lebenden und verstorbenen Informanten zu differenzieren (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 14). Selbst dann, wenn weder die Enttarnung aktiver Informanten droht noch der Erfolg eines konkret laufenden Vorganges durch die Offenlegung von Informantendaten gefährdet ist, lässt der Tod eines Informanten das Interesse an der Geheimhaltung von dessen Daten aus Gründen des Staatswohls grundsätzlich nicht entfallen. Denn das Vertrauen aktiver Informanten in die allgemeine Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen kann auch dadurch erschüttert werden, dass unmittelbar nach dem Tode eines Informanten ohne Vorliegen besonderer Umstände dessen Identität preisgegeben wird (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - juris Rn. 28).

25 Durch die Bekanntgabe der Identität eines verstorbenen Informanten ist jedoch nicht stets eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eines Nachrichtendienstes ernsthaft zu befürchten. Bei der Einschätzung, ob das Bekanntwerden dem Wohl des Bundes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO Nachteile bereiten würde, ist den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Dazu gehören auch die für eine Informationsgewährung sprechenden öffentlichen Interessen. Dabei nimmt das öffentliche Interesse an einer weiteren Geheimhaltung in der Regel ab, je länger die Vorgänge zurückliegen. Bei dieser Abwägung ist der Zeitlauf ein bedeutsamer - wenn auch nicht allein ausschlaggebender - Faktor (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 124). Stehen weit zurückliegende, abgeschlossene Vorgänge in Rede, deren nachteilige Auswirkungen im Falle ihrer Offenlegung auf die künftige Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste sich nicht erschließen, bedarf es einer Erläuterung, weshalb deren Bekanntgabe eine Erschwerung gerade der künftigen Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden zur Folge hätte. Rechtsstaatliche Belange erfordern insoweit ein Mindestmaß an Plausibilität (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 20 F 3.15 - ZD 2015, 602 Rn. 10 m.w.N.).

26 Geht es - wie hier - um die Einsicht in überwiegend bereits vor Jahrzehnten geschlossene Akten und ist der Informant zudem bereits (mutmaßlich) verstorben, ist nicht allein durch den pauschalen Hinweis auf das Erfordernis der Verlässlichkeit unbefristeter Vertraulichkeitszusagen plausibel dargetan, dass eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Nachrichtendienstes ernsthaft zu befürchten steht. Die Sperrerklärung erkennt selbst an, dass das besondere Informationsinteresse der Öffentlichkeit bei Informanten, die zugleich NS-Täter waren, höher zu gewichten sein kann als die Einhaltung einer Vertraulichkeitszusage ihnen gegenüber. Damit verfolgt sie bei der Einschätzung der Auswirkungen einer Offenlegung persönlicher Daten von Informanten auf die gegenwärtige Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste einen differenzierenden Ansatz. Auch sie geht nicht davon aus, dass die Funktionsfähigkeit von Nachrichtendiensten nur durch eine unbedingte Einhaltung jeglicher Vertraulichkeitszusage zu sichern ist.

27 Zwar hält der Senat es angesichts dieses differenzierenden Vorgehens des Beigeladenen für hinreichend plausibel, dass hinsichtlich keiner der (mutmaßlich) verstorbenen NDV, gegenüber denen eine Vertraulichkeitszusage weiterhin eingehalten werden soll, der NS-Täterschaft vergleichbare persönliche Umstände vorliegen. Ein hohes Öffentlichkeitsinteresse an der Offenlegung der Daten, das ein Geheimhaltungsinteresse aus Gründen der Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen überwiegt, kann insbesondere bezüglich solcher verstorbener Informanten vorliegen, die selbst schwere Straftaten, insbesondere terroristischer Art, begangen haben. Denn es ist nicht plausibel, dass sich ein durchschnittlicher Informant bei seiner Entscheidung für eine Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst durch eine Information der Öffentlichkeit über die frühere Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten mit solchen Personen beeinflussen lässt.

28 Jedoch ist das Erfordernis der Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen über den Tod des Informanten hinaus auch im Hinblick auf den Zeitablauf seit dessen Tod differenziert zu prüfen. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Bereitschaft aktueller oder potentieller Informanten zur Zusammenarbeit entscheidend davon abhängt, ob die Vertraulichkeit auch noch Jahrzehnte nach ihrem Ableben gesichert ist (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1).

29 Damit für die jeweiligen Kläger die fraglichen nachrichtendienstlichen Verbindungen nicht bereits aus dieser erforderlichen Information erkennbar sind, ist zwar nicht zu verlangen, dass in der Sperrerklärung die genauen Todesdaten offen gelegt werden. Jedoch sind - soweit dies nicht aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen allgemeinkundig ist - zumindest Angaben dazu erforderlich, ob der Tod der nachrichtendienstlichen Verbindungsleute erst wenige Jahre oder mehrere Jahrzehnte zurückliegt; bei Personen, deren Todeszeitpunkt - wie vorliegend zum Teil der Fall - nicht mehr recherchierbar ist, ist dabei von einem neunzigjährigen Lebenszeitraum auszugehen. Liegt der Tod mehrere Jahrzehnte zurück, muss die Sperrerklärung zudem erkennen lassen, dass die Behörde nach dem Umfeld, in dem der konkrete Informant tätig war, geprüft hat, ob Auswirkungen auf die Bereitschaft anderer Personen dieses Umfeldes zur Aufnahme oder Fortführung einer Informantentätigkeit nicht nur theoretisch möglich, sondern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ernsthaft zu befürchten sind. Es ist zwar nachvollziehbar, dass für die Bereitschaft zu einer Informantentätigkeit auf Vertraulichkeit für einen etwa eine Generation, also ca. 30 Jahre, umfassenden Zeitraum nach dem Tod wert gelegt wird. Denn in diesem Zeitraum ist die Erinnerung an einen Verstorbenen typischerweise in dessen Umfeld noch präsent und lebendig. Dass bestimmte Informantenkreise eine längere posthume Vertraulichkeit zur Bedingung ihrer Zusammenarbeit mit den Behörden machen, bedarf dagegen zusätzlicher Erläuterungen, wenn nicht eine entsprechende Bedingung des Informanten - wie vorliegend in einem Einzelfall gegeben - dokumentiert ist.

30 Es bedarf hier keiner Entscheidung, nach welchem konkreten Zeitraum nach dem Tod eines Informanten der Nichteinhaltung einer Vertraulichkeitszusage grundsätzlich nicht mehr plausibel Bedeutung für die Frage zukommen kann, ob sie für die Funktionsfähigkeit von Nachrichtendiensten bedeutsam ist. Ist allerdings so viel Zeit nach dem Abschluss des Vorganges und dem Tod eines Informanten verstrichen, dass in aller Regel niemand mehr lebt, der noch eine aus dem unmittelbaren Kontakt gewonnene persönliche Erinnerung an den Informanten oder emotionale Nähe zu ihm hat, entfallen die Geheimhaltungsgründe. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verlässlichkeit einer Vertraulichkeitszusage auch noch nach so langer Zeit potentielle Informanten bei ihrer Entscheidung beeinflussen könnte.

31 Nach Maßgabe dessen ist die Verweigerung der Einsichtnahme in die Vorgänge zum Teil rechtswidrig, weil weder durch die Sperrerklärung noch durch den Akteninhalt und auch nicht durch dem Gericht öffentlich zugängliche Recherchewege valide Orientierungspunkte zum Todeszeitpunkt bestimmter Personen gewonnen werden konnten, welche wiederum tragfähige Anknüpfungspunkte dafür geliefert hätten, in welchem Umfang das Erfordernis der Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen über den Tod des Informanten hinaus noch anzuerkennen ist. Im Übrigen ist die Sperrerklärung jedoch rechtmäßig, wobei von einer weiteren Begründung nach § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO abgesehen wird.

32 bb) Ein Nachteil für das Wohl des Bundes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO liegt des Weiteren dann vor, wenn die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschweren würde. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die vom ausländischen Nachrichtendienst übermittelten Informationen vom BND unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit gleichwohl an Dritte bekannt gegeben würden (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 14 ff. m.w.N. und vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - juris Rn. 38).

33 Ob die Geheimhaltung der Akten unter dem Gesichtspunkt der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten geboten ist, unterliegt im Hinblick auf etwaige außenpolitische Folgen der Bekanntgabe einer Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative der Bundesregierung (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 20 F 10.11 - Rn. 10). Für die Regelung der auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz ihr einen grundsätzlich weit bemessenen Gestaltungsspielraum ein (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135 <158>). Demgemäß ist auch die Prognose, ob eine Offenlegung bestimmter Dokumente eine Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen erwarten lässt, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 20 F 10.11 - juris Rn. 10). Das gilt auch im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO. Nach Maßgabe dessen sieht sich die auf diesen Hinderungsgrund gestützte Schwärzung keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt (vgl. zur Plausibilisierung: BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 14 und vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 16).

34 cc) Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl des Bundes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 19). Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind etwa Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2009 - 20 F 11.08 - juris Rn. 9). Dieser Schutz nachrichtendienstlicher Belange besteht aber nicht um ihrer selbst willen, sondern wird nur im Hinblick auf die künftige Arbeit der Sicherheitsbehörden gewährt. Bei seit langem abgeschlossenen Vorgängen muss daher erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes zulässt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 29 und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 23). Danach hat der Beigeladene weitgehend zu Recht behauptet, dass ohne die Schwärzungen Rückschlüsse auf die Strukturen der Informationsverwaltung des BND ermöglicht würden. Dies gilt hingegen nicht für unleserliche Paraphen von wahrscheinlich verstorbenen Mitarbeitern.

35 c) Das auch beim Vorliegen von anzuerkennenden Weigerungsgründen bestehende Ermessen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die Dokumente gleichwohl vorzulegen, hat der Beigeladene gesehen und beanstandungsfrei ausgeübt.

36 3. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, weil es sich um einen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbstständigen Zwischenstreit handelt (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 - 20 F 12.15 - juris Rn. 32 m.w.N.).