Beschluss vom 08.04.2019 -
BVerwG 4 BN 20.19ECLI:DE:BVerwG:2019:080419B4BN20.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2019 - 4 BN 20.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:080419B4BN20.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 20.19

  • OVG Lüneburg - 16.08.2018 - AZ: OVG 1 KN 87/16

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2018 ergangenen Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage beitragen, ob der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen geltend gemacht hat, nach der durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) mit Wirkung zum 2. Juni 2017 aufgehobenen Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig ist, wenn der Normenkontrollantrag vor der Rechtsänderung gestellt wurde, das Normenkontrollgericht aber erst nach der Rechtsänderung über den Normenkontrollantrag entscheidet.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 3.19 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.