Beschluss vom 08.08.2019 -
BVerwG 4 B 30.19ECLI:DE:BVerwG:2019:080819B4B30.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.08.2019 - 4 B 30.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:080819B4B30.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 30.19

  • OVG Berlin-Brandenburg - 09.04.2019 - AZ: OVG 6 A 1.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. April 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf alle Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 1. Hinsichtlich der Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO verfehlt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen.

3 a) Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Dies verlangt nähere Ausführungen, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). An einer solchen Darlegung fehlt es. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, welche Rechtsfrage im Revisionsverfahren auf den Prüfstand gestellt werden soll, sondern kritisiert das Urteil im Stil eines zulassungsfreien Rechtsmittels.

4 b) Für die Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verlangt § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung zu bezeichnen, von der das Urteil abweicht. Die Beschwerde muss einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dies leistet die Beschwerde nicht, weil sie keine abstrakten Rechtssätze benennt. Das Zitat aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 298), das Folgen von Störungen des Schlafes beschreibt, genügt nicht.

5 2. Die Beschwerde bezeichnet auch keinen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

6 a) Das Oberverwaltungsgericht hat gebilligt, dass die Kostenschätzungen der Beklagten keine Schallschutzmaßnahmen zum Schutz des Schlafzimmers zur Tageszeit (UA S. 7 ff.) und keine Schallschutzmaßnahmen für den Schutz des Arbeitszimmers im zweiten Dachgeschoss (UA S. 9 ff.) vorgesehen haben.

7 Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe hinsichtlich des Schallschutzes nach § 98 VwGO i.V.m. § 402 ZPO einen Beweis durch Sachverständigen erheben müssen. Sie muss insoweit schon deshalb erfolglos bleiben, weil sie nicht darlegt, dass die Kläger bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme dieser Sachverhaltsaufklärung hingewirkt haben oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 19. November 2018 - 4 B 58.18 - juris Rn. 10). Einen Beweisantrag haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls nicht gestellt. Eine etwaige schriftsätzliche Beweisanregung genügte nicht, um ihre prozessualen Obliegenheiten zu erfüllen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 4 B 38.07 - juris Rn. 3 und vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67 Rn. 3). Die Beschwerde legt auch nicht dar, warum sich dem Gericht eine Beweiserhebung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, sondern kritisiert pauschal die von der Beklagten vorgelegten Kostenschätzungen.

8 Erfolglos bleibt ebenso die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, Zeugen zur früheren Praxis der Bauämter zu hören. Auch insoweit legt die Beschwerde weder dar, dass die Kläger durch einen Beweisantrag auf die Vernehmung der Zeugen nach § 98 VwGO i.V.m. § 373 ZPO hingewirkt hätten, noch, dass und warum sich dem Gericht eine Zeugenvernehmung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.

9 b) Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hätte es den Klägern oblegen, ein schallschutzbezogenes Verkehrswertgutachten vorzulegen (UA S. 7). Dies beanstanden die Kläger als verfahrensfehlerhaft. Die Rüge mag auf sich beruhen. Denn auch die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass die von der Beklagten ermittelten Kosten einer schallschutztechnischen Ertüchtigung von rund 16 000 € die Grenze von 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude mit zu schützenden Räumen nicht überschreiten. Dies wäre aber Voraussetzung für den geltend gemachten Zahlungsanspruch (UA S. 6; Teil A II 5.1.7 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009).

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.