Beschluss vom 08.10.2015 -
BVerwG 4 B 27.15ECLI:DE:BVerwG:2015:081015B4B27.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 - 4 B 27.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:081015B4B27.15.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 27.15

  • VG Freiburg - 20.07.2011 - AZ: 6 K 782/09
  • VGH Mannheim - 25.03.2015 - AZ: VGH 5 S 2428/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. März 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 511 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, unter Verletzung von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO die am 21. Dezember 2007 und am 2. Mai 2008 eingereichten Abrechnungsunterlagen nicht angefordert und geprüft zu haben. Der Vorwurf geht ins Leere. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2011 hat der Beklagte im Berufungszulassungsverfahren als Anlage BK 1 (Bl. 79 ff. zu VGH Mannheim, Az. 5 S 2556/11) eine Tabelle nebst beispielhaft beigefügten Abrechnungen vorgelegt, die dem Bauamt der Klägerin am 21. Dezember 2007 zugegangen ist, als Anlage BK 3 eine am 2. Mai 2008 beim Bauamt eingegangene Tabelle (Bl. 239 ff. zu VGH Mannheim, Az. 5 S 2556/11) eingereicht. Einer erneuten Anforderung dieser Unterlagen durch den Verwaltungsgerichtshof bedurfte es nicht. Sollte die Beschwerde rügen wollen, dass weitere Unterlagen hätten angefordert werden müssen, bezeichnet sie weder konkret, um welche Unterlagen es sich aus ihrer Sicht handelt, noch - wie erforderlich - welche tatsächlichen Feststellungen bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

3 2. a) Die Beschwerde rügt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof, weil dieser ohne Prüfung von Belegen und Beweiserhebung Aufwendungen des Beklagten in Höhe von 812 106,11 € für den Altbau angenommen habe. Sie missversteht indes das vorinstanzliche Urteil. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil auf Seite 22 f. festgestellt, dass die von dem Beklagten dem Altbau in Höhe von 812 106,11 € zugeordneten Aufwendungen und die mit weiteren 68 Belegen geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde nach einen Zuschuss bis zu der maximal in Betracht kommenden Höhe von 511 000 € rechtfertigten, und solche Einwendungen der Klägerin zurückgewiesen, welche diese bereits gegen den Klagegrund vorgebracht hat (UA S. 23 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber offengelassen, ob die dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zuschussfähig waren, und dies dem noch durchzuführenden Betragsverfahren vorbehalten (UA S. 27 f.). Denn es lasse sich nicht absehen, welcher Betrag letztlich auszuzahlen sein werde (UA S. 28). Dieser Vorbehalt gilt auch für die allein den Altbau betreffenden Positionen.

4 b) Die Beschwerde hält für denkgesetzwidrig, dass der Verwaltungsgerichtshof Rechnungen, die vor der Errichtung des Anbaus gestellt worden sind, eindeutig dem Altbau zugewiesen hat. Denn Architekten- oder Fachingenieurleistungen für den Neubau oder auch den Alt- und den Neubau hätten auch vor Beginn des Neubaus erbracht, abgerechnet und bezahlt sein können. Dies verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen. Denn ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Die Beschwerde zeigt unter Verletzung dieser Obliegenheit nicht auf, hinsichtlich welcher Architekten- oder Fachingenieurleistungen sie ihren Vorwurf erhebt.

5 3. Schließlich wirft die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht vor, dieser habe zur Höhe des Anspruchs entschieden. Dies trifft nicht zu, da der Tenor auf eine Verurteilung dem Grunde nach beschränkt ist. Die Angabe "bis zu EUR 511.000,--" bezeichnet allein die sich aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag ergebende Obergrenze.

6 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.