Beschluss vom 09.01.2018 -
BVerwG 2 B 54.17ECLI:DE:BVerwG:2018:090118B2B54.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.01.2018 - 2 B 54.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:090118B2B54.17.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 54.17

  • VG Münster - 09.06.2015 - AZ: VG 13 K 692/14.O
  • OVG Münster - 14.06.2017 - AZ: OVG 3d A 1466/15.O

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2017 wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beklagten ist unzulässig und ist dementsprechend zu verwerfen. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 67 Satz 1 LDG NRW und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Der 1964 geborene Beklagte steht als Polizeikommissar im Dienst des Klägers. Im Oktober 2010 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe. Unter einem anderen Namen hatte der Beklagte mit einem Dritten einen Vertrag über die Lieferung von zwei Gasheizanlagen geschlossen und hatte sich in diesem Zusammenhang einen Vorschuss von 1 000 € auszahlen lassen. Wie vom Beklagten von vornherein geplant, führte er in der Folgezeit weder die Arbeiten aus noch zahlte er den Vorschuss zurück. Im Jahr 2012 wurde der Beklagte ferner durch einen Strafbefehl wegen in der Zeit von Juni 2006 bis Mai 2008 begangener Steuerhinterziehung in sieben Fällen und in Höhe von 106 000 € unter Einbeziehung des ersten Urteils zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt. Der Beklagte hatte für das von ihm betriebene Einzelunternehmen keine Steuererklärungen abgegeben. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten in das Amt des Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) zurückgestuft. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis mit der Begründung entfernt, der Beklagte habe durch sein schwerwiegendes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren.

3 In der Beschwerdebegründung wird weder einer der Zulassungsgründe des § 67 Satz 1 LDG NRW und § 132 Abs. 2 VwGO ausdrücklich genannt noch der Sache nach geltend gemacht. Die Beschwerde setzt sich unter der - im Bereich der Revision im Strafprozess (§ 344 StPO) gebräuchlichen - Überschrift der Rüge der "Verletzung materiellen Disziplinarrechts" inhaltlich mit der Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts auseinander. Es wird aber keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO angesprochen, sondern lediglich im Sinne der Begründung eines bereits zugelassenen Rechtsmittels die inhaltliche Richtigkeit der Sachentscheidung des Berufungsgerichts angegriffen. Aus dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgt, dass es nicht Aufgabe des Senats ist, die Beschwerdebegründung eines Beteiligten daraufhin zu überprüfen, welchem Grund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO das Vorbringen des Beklagten im Einzelnen zugeordnet werden könnte.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.