Beschluss vom 09.04.2014 -
BVerwG 4 VR 1.14ECLI:DE:BVerwG:2014:090414B4VR1.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 - 4 VR 1.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:090414B4VR1.14.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 1.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 wird abgelehnt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 750 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, für dessen Bescheidung das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO zuständig ist (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 2012 - BVerwG 7 VR 10.12 - NVwZ 2013, 78 Rn. 4 ff.), ist unzulässig, soweit er vom Antragsteller zu 2 gestellt worden ist. Der Antragsteller zu 2 ist nicht antragsbefugt, weil er nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog geltend machen kann, durch die angefochtene Verfügung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Er ist nicht Adressat der Verfügung; das ist allein der Antragsteller zu 1. Ein Recht, in dem der Antragsteller zu 2 durch diese Verfügung gleichwohl verletzt sein könnte, ist weder behauptet noch ersichtlich.

2 Der Antrag des Antragstellers zu 1 ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung von Vorarbeiten zur Baudurchführung (Baugrunduntersuchungen und Bodensondierungen einschließlich vorübergehender Anbringung von Markierungszeichen am Maststandort in der geplanten Trasse einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen Osterath und Rommerskirchen) überwiegt das private Interesse des Antragstellers zu 1, von Vorarbeiten auf seinem Grundstück vorerst verschont zu bleiben; denn die Verfügung ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig und ihre Vollziehung eilbedürftig. Es besteht daher kein Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen.

3 Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 44 Abs. 1 EnWG. Danach haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.

4 Es steht außer Frage, dass die auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1 vorgesehenen Maßnahmen der Gewinnung von Erkenntnissen für die Erstellung der Ausführungsplanung für den noch planfestzustellenden Teilabschnitt des Vorhabens „Neubau der Höchstspannungsleitung Osterath-Weißenthurm“ und mithin der Vorbereitung der Baudurchführung im Sinne des § 44 Abs. 1 EnWG dienen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass sich diese Maßnahmen nach Art und Umfang als nicht notwendig und daher unverhältnismäßig erweisen könnten. Ausweislich der Duldungsverfügung sollen mithilfe der Bodensondierung etwaige unterirdische Leitungen, Fremdkörper u.a. aufgespürt werden und dienen die Baugrunduntersuchungen der Erkundung der Lagerungsdichte des Bodens, um Größe und Art der Fundamente für den auf dem Grundstück der Antragstellerin geplanten Mast bestimmen zu können. Die Trägerin des Vorhabens hat geltend gemacht, dass die für die Baudurchführung erforderlichen Daten nur durch die Betretung und Untersuchung des Grundstücks des Antragstellers zu 1 ermittelt werden können. Das ist plausibel. Der Antragsteller zu 1 hat weder Anhaltspunkte dafür geliefert noch ist ersichtlich, dass es bereits Datenmaterial gibt, das über die Bodenbeschaffenheit des als Baugrund in Betracht kommenden Grundstück des Antragstellers zu 1 Auskunft gibt. Mit dem schlichten Bestreiten der Tatsache, dass die Trägerin des Vorhabens auf die Untersuchung seines Grundstücks angewiesen ist, ist es nicht getan. Die Erforderlichkeit der geplanten Maßnahmen ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil ein Erörterungstermin nach § 43a Nr. 5 EnWG noch nicht stattgefunden hat. Die Erweiterung des § 44 Abs. 1 EnWG auf Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung dient gerade dazu, eine gesetzliche Duldungspflicht für solche Vorarbeiten sowohl zur Vorbereitung der Planung (d.h. des Antrags und seiner Ergänzungen) als auch in der Phase nach der Auslegung des Plans zu begründen (BTDrucks 16/54 S. 27). Bedeutung erlangt der Zeitpunkt, zu dem eine Duldungsverfügung für Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung erlassen wird, daher weniger bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 EnWG als - im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung - der Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung (Beschluss vom 9. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 14).

5 Keine Relevanz für die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung hat der Umstand, dass sich der Antragsteller zu 1 und die Trägerin des Vorhabens nicht auf eine Geldentschädigung für Vermögensnachteile geeinigt haben, die - unterstellt - mit den Vorarbeiten für den Antragsteller zu 1 verbunden sind. Rechtsfolge eines Scheiterns von Einigungsbemühungen ist nicht die Rechtswidrigkeit der Duldungsverfügung, sondern nach § 44 Abs. 3 Satz 2 EnWG die Festsetzung der Entschädigung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten. Dass dem Antragsteller zu 1 durch die Vorarbeiten unzumutbare, weil durch Geldentschädigung nicht ausgleichbare Nachteile entstehen könnten, ist weder dargetan noch erkennbar.

6 Die Duldungsverfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Namentlich enthält sie Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Bohrungen. Angekündigt sind maximal zwei Bohrungen bis zu 6 m sowie eine Bohrung bis zu 10 m Tiefe.

7 Das besondere Vollziehungsinteresse rechtfertigt sich aus der Eilbedürftigkeit der angeordneten Vorarbeiten. Die Eilbedürftigkeit folgt bei Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung in der Regel bereits daraus, dass es sich bei dem zu planenden Vorhaben - wie hier - um ein solches handelt, das im Bedarfsplan für die Energieleitungen zum Energieleitungsausbaugesetz als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist (vgl. Beschluss vom 1. April 1999 - BVerwG 4 VR 4.99 - juris Rn. 12). Diesem Umstand kommt notwendigerweise auch Bedeutung für vorausgehende und begleitende Vorarbeiten zu, weil der Gesetzgeber mit seiner Entscheidung für die Ausweisung eines Vorhabens als vordringlichen Bedarf zeitliche Vorstellungen der Realisierung verbindet, die Rückschlüsse auf die Bewertung des Interesses an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen zulassen. Dass es an der dadurch indizierten Dringlichkeit nach den besonderen Umständen des Falles gleichwohl fehlt, hat der Antragsteller zu 1 nicht behauptet und ist auch sonst nicht erkennbar.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Senat für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des nach Nr. 2.2.3 i.V.m. 34.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 2004, 1525) im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwertes zugrunde.