Beschluss vom 09.09.2004 -
BVerwG 3 B 17.04ECLI:DE:BVerwG:2004:090904B3B17.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.09.2004 - 3 B 17.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090904B3B17.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 17.04

  • VG Potsdam - 18.11.2003 - AZ: VG 11 K 3046/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Der ... 1941 geborene Kläger, Agrotechniker und Feldbaumeister, begehrt seine Rehabilitierung nach den Regelungen des Beruflichen bzw. Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG bzw. VwRehaG). Er sei von der ZBE (LPG) Pflanzenproduktion W., der Gemeinde T., dem Kreis G. und der SED politisch verfolgt worden, da er gegen die SED gewesen und auch einmal nicht zur Wahl gegangen sei. Daher sei er für den Zeitraum von 1959 bis 2. Oktober 1990 als politisch Verfolgter im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anzuerkennen. Außerdem sei nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz festzustellen, dass sein Ausschluss aus der ZBE (LPG) Pflanzenproduktion W. am 13. Februar 1981, seine Unterbezahlung während seiner dortigen Tätigkeit, seine Nichtbeschäftigung in den Jahren 1981 bis 1983, seine Verrentung im Jahre 1983 und seine Einweisungen in die Bezirksnervenklinik N. vom 22. Juni 1983 bis 7. August 1983, vom 8. August 1983 bis 5. Oktober 1983, vom 14. Januar 1986 bis 25. Oktober 1986, vom 8. September 1988 bis 6. Oktober 1988 und vom 20. März 1990 bis 30. März 1990 rechtsstaatswidrig gewesen seien.
Mit Beschluss des Landgerichts Potsdam vom ... - wurde der Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung des Klägers wegen der oben aufgeführten Aufenthalte in der Bezirksnervenklinik N. zurückgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ... als unbegründet verworfen.
1. Die Verfahrensrüge des Klägers ist nicht berechtigt.
Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO vor. Der Kläger habe mit seiner Klage geltend gemacht, dass der Ausschluss aus der LPG nicht auf einer Entscheidung der LPG beruht habe, sondern auf Weisung des Rates des Kreises N. erfolgt sei. Die LPG habe nicht als Genossenschaft gehandelt, sondern lediglich eine Maßnahme des Rates des Kreises N. umgesetzt und formell auf der Mitgliederversammlung vollzogen. Auch die als Ausschlussgrund angegebenen Fehltage hätten nicht den Tatsachen entsprochen. An mehreren Tagen, die als Fehltage dokumentiert seien, sei der Kläger ordnungsgemäß zur Arbeit erschienen, habe jedoch keine Arbeit zugeteilt erhalten. Gleichzeitig seien ihm eine erhebliche Anzahl von Überstunden nicht gutgeschrieben und auch nicht entlohnt worden. Seine psychische Krankheit, an der er seit Anfang der sechziger Jahre leide, habe in seinem Berufsleben als Bauer keine Rolle gespielt; so habe er 1970 den Meisterbrief erhalten und sei seitens des Rates des Kreises N. lediglich instrumentalisiert worden. Zum Nachweis dieses Sachverhalts habe der Kläger seine damaligen Vorgesetzen K., H. und U., seinen Arbeitskollegen S. sowie den damaligen Stellvertreter der Landwirtschaftsabteilung des Rates des Kreises Nauen/ Gransee benannt. Diesem wenn auch sehr umfangreichen und wenig strukturierten Klägervortrag hätte das Verwaltungsgericht nachgehen und die benannten Zeugen vernehmen müssen.
Auch im Zusammenhang mit der Zwangsverrentung habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Außerdem seien ihm auf Weisung des Rates des Kreises N. acht private Zuchtbullen entzogen worden, wofür er desgleichen Zeugenbeweis angeboten habe.
Durch die Zwangsverrentung habe der Kläger zudem erhebliche berufliche Nachteile erlitten, was das Gericht ebenfalls nicht ausreichend aufgeklärt habe.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu bezeichnen, wie es § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "bezeichnet", wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Er setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35). Die Aufklärungsrüge setzt, soweit kein förmlicher Beweisantrag gestellt war, die Darlegung voraus, dass und warum sich dem Tatsachengericht die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154). Daran fehlt es.
Die Beschwerde charakterisiert selbst das erstinstanzliche Klägervorbringen als sehr umfangreich und wenig strukturiert. Insgesamt verteilt sich dieses Vorbringen auf rund 2.500 handschriftlich eng beschriebene Seiten. Unter diesen Umständen hätte zu einer substantiierten Darlegung der Vortrag gehört, wo sich die nun in den Vordergrund gestellten Ausführungen - etwa zur entscheidenden Rolle des Rates des Kreises bei der Entlassung des Klägers aus der LPG - und wo sich die übergangenen Beweisangebote finden. Nur so wäre die Beurteilung möglich, ob das Klägervorbringen tatsächlich den jetzt geltend gemachten Inhalt hatte und ob die Beweisangebote sich gerade darauf bezogen. Die Beschwerde bietet damit keine Grundlage für die Feststellung, dem Verwaltungsgericht hätte sich - mangels eines förmlichen Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung - die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme aufdrängen müssen.
2. Eine Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob "das Handeln einer LPG beim Ausschluss eines Mitglieds auf Grund von Weisungen der vorgesetzten staatlichen Behörde als hoheitliche Maßnahme im Sinne des VwRehaG anzusehen ist", würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie in den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Grundlage hat. Das angefochtene Urteil enthält nicht die Aussage, der Ausschluss des Klägers aus der LPG sei auf Weisung des Rates des Kreises erfolgt. Nach § 137 Abs. 2 VwGO ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Aus einem davon abweichenden Sachverhalt kann ein Klärungsbedarf nicht hergeleitet werden.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 14 i.V.m § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718).