Beschluss vom 09.12.2014 -
BVerwG 4 B 7.14ECLI:DE:BVerwG:2014:091214B4B7.14.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.12.2014 - 4 B 7.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:091214B4B7.14.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 7.14
- VGH Kassel - 03.09.2013 - AZ: VGH 9 C 323/12.T
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
- Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. September 2013 aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 580 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Festlegung von Flugverfahren, mit denen eine Abwicklung des vom Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Verkehrsvolumens in absehbarer Zeit nicht erreichbar ist, rechtswidrig ist und Gemeinden oder private Lärmbetroffene in ihren Rechten verletzt.
2
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 15.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.