Beschluss vom 10.04.2017 -
BVerwG 1 B 11.17ECLI:DE:BVerwG:2017:100417B1B11.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.04.2017 - 1 B 11.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:100417B1B11.17.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 11.17

  • VG Hannover - 19.03.2015 - AZ: VG 12 A 1152/14
  • OVG Lüneburg - 15.11.2016 - AZ: OVG 8 LB 92/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten hat schon deshalb keinen Erfolg, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer auf mehrere Gründe gestützten Berufungsentscheidung die Revision nur zugelassen werden kann, wenn hinsichtlich jeder die Entscheidung selbstständig tragenden Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1982 - 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209 und vom 25. Mai 2007 - 1 B 203.06 - juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.

2 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung primär darauf gestützt, dass Ungarn wegen systemischer Schwachstellen nicht zuständig ist. Im Hinblick hierauf macht die Beschwerde als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO einen Verstoß gegen die Grundsätze richterlicher Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend. Das Berufungsgericht referiere zwar zutreffend die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen für eine Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens gründenden Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat im Einklang stehe mit der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die weiteren Ausführungen zu den Verhältnissen in Ungarn zeigten aber, dass es sich nicht die erforderliche volle Überzeugungsgewissheit verschafft habe, dass auch und gerade der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Dieses und das weitere Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

3 Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Als prozessrechtliche Vorschrift enthält § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Vorgaben, die die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts als Vorgang steuern. Das Gericht hat seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Die Einhaltung der daraus folgenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. (Angebliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Wie das Tatsachengericht seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Die Beweiswürdigung darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 7 B 3.15 - juris Rn. 23 m.w.N.).

4 Eine solche Ausnahmesituation legt die Beschwerde nicht dar. Sie zeigt weder auf, dass das Berufungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung den Prozessstoff unvollständig erfasst hat, noch ist für einen revisionsrechtlich beachtlichen Verstoß gegen die Denkgesetze oder eine sonst von objektiver Willkür geprägte Sachverhaltswürdigung etwas dargetan. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht auch nicht das durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit verfehlt. Vielmehr hat es nicht nur dargelegt, dass und warum es von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ausgeht. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass hiervon auch der Kläger betroffen wäre, weil ihm - unabhängig von weiter aufgezeigten Defiziten - bei einer Rücküberstellung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung ohne individualisierende Prüfung von Haftgründen drohe und die Haftbedingungen in ungarischen Asylhaftanstalten zum Teil erhebliche Mängel aufwiesen (UA S. 13 ff.).

5 2. Fehlt es in Bezug auf diese - die Entscheidung selbstständig tragende - Begründung des Berufungsgerichts an einem Zulassungsgrund, kann die von der Beschwerde hinsichtlich der weiteren Begründung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung dahinstehen. Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung im zweiten Begründungsstrang damit begründet hat, dass Deutschland verpflichtet sei, von dem Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil keine realistische Möglichkeit bestehe, dass der Kläger innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft nach Ungarn überstellt werden könne, dürfte diese Annahme allerdings nicht ohne Weiteres mit der Rechtsprechung des EuGH zu vereinbaren sein (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 [ECLI:​EU:​C:​2017:​127], C.K. u.a. - Rn. 88).

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.