Beschluss vom 10.09.2004 -
BVerwG 7 B 112.04ECLI:DE:BVerwG:2004:100904B7B112.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.09.2004 - 7 B 112.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:100904B7B112.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 112.04

  • VG Berlin - 21.07.2004 - AZ: VG 22 A 517.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juli 2004 wird verworfen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesem Darlegungsgebot genügt die Beschwerde in keiner Weise. Sie lässt jede Auseinandersetzung mit den Gründen, deretwegen die Revision zugelassen werden kann, vermissen und wendet sich im Stile einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Soweit die Beschwerde vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die Argumentation der Klägerinnen zur Teilbarkeit des Grundstücks überhaupt nicht berücksichtigt und sich darauf zurückgezogen, 1974 habe der Magistrat mitgeteilt, eine Teilung des Grundstücks komme nicht in Betracht, da dieses ungünstig geschnitten sei und ein Zufahrtsweg für einen eventuellen hinteren Grundstücksteil nicht geschaffen werden könne, wird damit eine allenfalls in Betracht kommende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Im Übrigen trifft dieser Vorwurf auch nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich im Tatbestand (UA S. 3) und in den Entscheidungsgründen (UA S. 8 f.) mit dem Vortrag der Klägerinnen, das Grundstück sei teilbar gewesen, im Einzelnen auseinander gesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung eines möglichen hinteren Trenngrundstücks ausscheidet, weil das gesamte Grundstück wegen der Einflugschneise zum Flughafen Schönefeld in einem Bausperrgebiet liegt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht aber nur, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, es in der Weise zu würdigen, wie es der Vortragende wünscht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG n.F.