Beschluss vom 11.02.2019 -
BVerwG 9 B 46.18ECLI:DE:BVerwG:2019:110219B9B46.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.02.2019 - 9 B 46.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:110219B9B46.18.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 46.18

  • VGH Mannheim - 31.08.2018 - AZ: VGH 7 S 2513/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. August 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und damit den Zulassungsgrund eines entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg.

2 Der Kläger rügt, der Verwaltungsgerichtshof sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er seine Klage, die auf Akteneinsicht durch Überlassung einer Liste mit Namen und Adressen der Teilnehmer einer Flurbereinigung gerichtet war, nur auf seine Rechtsstellung als einfaches Mitglied des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft gestützt habe. Das Gericht sei schon wegen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen bei ihm nachzufragen, ob diese Beschränkung des Streitgegenstandes gewünscht sei. Sein Vortrag im Schriftsatz vom 24. Februar 2017 (gemeint: 14. Februar 2017), dass jedes einzelne Mitglied der Teilnehmergemeinschaft eigenständig diese Informationsrechte habe, habe nur dahingehend verstanden werden können, dass, weil ihm dieses Informationsrecht als einfaches Mitglied der Teilnehmergemeinschaft zustehe, dies erst recht für ihn als Mitglied des Vorstandes gelte. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan.

3 Das Beschwerdevorbringen macht bereits nicht deutlich, worin konkret die Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll. Sollte der Kläger mit dem Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz und eine fehlende Nachfrage durch das Gericht eine unzulässige Überraschungsentscheidung rügen wollen, sind deren Voraussetzungen nicht dargelegt. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 57.16 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 92 Rn. 20 m.w.N.). Dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausging, dass der Kläger sein Klageziel allein aufgrund seiner Rechtsstellung als Mitglied des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft erreichen wolle, war jedoch für den Kläger nicht überraschend, weil das Gericht diese Einschätzung bereits seinem ablehnenden Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugrunde gelegt hat und der Kläger zudem selbst im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 erklärt hat, er erhebe die Klage nicht in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer, sondern als Vorstand der Teilnehmergemeinschaft.

4 Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Gericht den vom Kläger angeführten Schriftsatz vom 14. Februar 2017 übergangen hätte. Dieser Schriftsatz wird in den Urteilsgründen vielmehr ausdrücklich behandelt, inhaltlich allerdings anders interpretiert, als es der Kläger für richtig hält. Darin liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, denn dieses verpflichtet das Gericht zwar, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, den jeweiligen Ausführungen und Rechtsansichten inhaltlich zu folgen. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, auch aus der Argumentation im Schriftsatz vom 14. Februar 2017 ergebe sich, dass sich das Vorbringen des Klägers allein auf die Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und nicht auf die Mitglieder dieser Gemeinschaft beziehe, weil nur die Vorstandsmitglieder Stimmrechte für die Mitglieder wahrnähmen, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Im Übrigen wird auch die Entscheidungserheblichkeit der als Gehörsverstoß beanstandeten Beschränkung des Streitgegenstandes nicht dargelegt. Der Kläger beruft sich auch in der Nichtzulassungsbeschwerde nur auf die Erfüllung seiner Aufgaben als Vorstandsmitglied der Teilnehmergemeinschaft; auf den Hinweis des Gerichts, dass auch auf der Grundlage der Eigentümerstellung ein Anspruch auf Bekanntgabe der streitigen Daten aller Voraussicht nach nicht in Frage komme, geht er nicht ein.

5 Soweit der Kläger nähere Ausführungen zur Begründetheit seiner Klage macht und damit die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils rügen will, lässt dies nicht erkennen, welcher Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO damit konkret geltend gemacht werden soll. Auch die pauschale Bezugnahme auf den gesamten bisherigen Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 VwGO; das Revisionsgericht ist nicht gehalten, das gesamte vorinstanzliche Vorbringen danach durchzusehen, inwieweit es Anhaltspunkte für Zulassungsgründe enthalten könnte (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. März 2017 - 4 B 8.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.