Beschluss vom 11.08.2015 -
BVerwG 6 B 6.15ECLI:DE:BVerwG:2015:110815B6B6.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 - 6 B 6.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:110815B6B6.15.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 6.15

  • VG Köln - 27.11.2014 - AZ: VG 1 K 8765/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. November 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin betreibt ein Mobilfunknetz, das mit dem Telekommunikationsnetz der Beigeladenen zusammengeschaltet ist. Rechtliche Grundlage hierfür ist eine mehrfach ergänzte und abgeänderte Vereinbarung aus dem Jahr 2002. Die Zusammenschaltung der Netze der Klägerin und der Beigeladenen erfolgt danach am jeweiligen Vermittlungsstellenstandort der Klägerin. Die Beigeladene realisiert die Verbindung zwischen ihrem eigenen Vermittlungsstellenstandort und der jeweiligen Vermittlungsstelle der Klägerin (sog. Inter-Building-Abschnitt). Die Klägerin stellt an ihrem Vermittlungsstandort die Schnittstelle zwischen beiden Netzen (sog. Intra-Building-Abschnitt) sowie Zentrale Zeichengabekanäle bereit. Die Zusammenschaltungsanschlüsse werden wechselseitig genutzt. Für die Bereitstellung und Überlassung der Intra-Building-Abschnitte und Zentralen Zeichengabekanäle ist in dem Zusammenschaltungsvertrag keine Entgeltzahlung vorgesehen. In der Folgezeit verpflichtete die Bundesnetzagentur die Klägerin, Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen unter anderem die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz am Vermittlungsstellenstandort der Klägerin zu ermöglichen, und unterwarf die Entgelte der Genehmigungspflicht. Auf dieser Grundlage erteilte sie der Klägerin fortlaufend Entgeltgenehmigungen, die unter anderem Entgelte für die Bereitstellung und Überlassung von Intra-Building-Abschnitten und Zentralen Zeichengabekanälen umfassten. Nachdem die Beigeladene den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung über die Entgeltlichkeit der Leistungen abgelehnt hatte, beantragte die Klägerin die rückwirkende Anordnung der genehmigten Entgelte für Intra-Building-Abschnitte und Zentrale Zeichengabekanäle sowie einer Ergänzungsvereinbarung zur Regelung der Einzelheiten der Entgeltzahlungspflicht, die unter anderem eine nutzungsabhängige Erstattungsregelung enthielt. Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte die Bundesnetzagentur die Anordnung der Entgelte ab und ordnete eine Erstattungsregelung auf der Grundlage der Differenz zwischen den von der Beigeladenen generierten Verbindungsminuten und einer unterstellten maximal möglichen Anzahl von Verbindungsminuten an. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

2 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4 1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
„ob §§ 31 Abs. 1, 37 Abs. 2 TKG dahingehend auszulegen sind, dass eine Entgeltgenehmigung eine ausdrückliche oder konkludente Erstattungsregelung für den Fall der bidirektionalen Nutzung von Zusammenschaltungseinrichtungen beinhaltet, ..."

5 Diese Frage entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung. Ob eine Entgeltgenehmigung eine Erstattungsregelung für den Fall der bidirektionalen Nutzung von Zusammenschaltungseinrichtungen beinhaltet, kann nur im Einzelfall durch Auslegung des jeweils konkreten Beschlusses der Bundesnetzagentur geklärt werden. Sollte die von der Klägerin aufgeworfene Frage darauf abzielen, ob § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 2 TKG das Erfordernis zu entnehmen ist, in einer Entgeltgenehmigung eine Erstattungsregelung für den Fall der bidirektionalen Nutzung von Zusammenschaltungseinrichtungen vorzusehen, kann diese Frage im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, da sie nicht entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass eine Erstattungsregelung in den Genehmigungen nicht enthalten ist. Auf die Frage, ob das Fehlen einer solchen Erstattungsregelung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kam es nach dem Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts nicht an.

6 2. Auch die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
„ob die Anordnung einer Erstattungsregelung durch die Beklagte eine Änderung einer (bestandskräftigen) Entgeltgenehmigung darstellt und daher nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG ergehen kann“,
lässt sich nicht verallgemeinerungsfähig klären. Ob die Anordnung einer Erstattungsregelung zur Änderung einer Entgeltgenehmigung führt, hängt von der Auslegung der konkreten Bescheide ab. Die allgemeinere Frage, ob Änderungen einer bestandskräftigen Entgeltgenehmigung nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG möglich sind, ist nicht entscheidungserheblich. Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Erstattungsregelung in den Genehmigungen nicht enthalten ist, kann die angefochtene Anordnung der Erstattungsregelung nicht zu ihrer Änderung führen. Schon mangels Entscheidungserheblichkeit liegt deshalb auch der von der Klägerin „hilfsweise“ geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor.

7 3. Soweit die Klägerin schließlich geklärt wissen möchte,
„ob das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der §§ 19 Abs. 1, 25 Abs. 5 Satz 2 TKG zutreffend erfasst hat, das Vorliegen einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung verneinen konnte und die Billigkeit der angeordneten Erstattungsregelung bejahen durfte“,
beschränkt sich die Beschwerdebegründung darauf, die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall anzugreifen. Dies kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen.

8 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.