Beschluss vom 11.12.2014 -
BVerwG 1 WB 21.14ECLI:DE:BVerwG:2014:111214B1WB21.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2014 - 1 WB 21.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:111214B1WB21.14.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 21.14

In den Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Kuhnert und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Ranocha
am 11. Dezember 2014 beschlossen:

  1. Die Verfahren BVerwG 1 WB 21.14 und BVerwG 1 WB 30.14 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden.
  2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Stellvertretenden Leiters der ... in ...

2 Der 1959 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2021 enden. Er wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 zum Oberfeldarzt ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Er ist Facharzt für Allgemeinmedizin und erhielt außerdem am 25. Juni 2007 die Anerkennung als Facharzt für Arbeitsmedizin. Er wird als Leiter der Arztgruppe Betriebsmedizin ... in ... verwendet. Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - ist der Antragsteller seit dem 2. Mai 2012 Vorsitzender des Personalrats dieser Dienststelle.

3 Am 12. Juni 2013 entschied der Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt), den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des Stellvertretenden Leiters der ... in ... mit dem Beigeladenen zu besetzen. Dieser Auswahlentscheidung lag ein Besetzungsvorschlag des Bundesamtes - Abteilungsleiter III - mit einer Vorlage („Protokollblatt / PlaBo 008/2013“) zugrunde, die sich in eine Aufgabenbeschreibung für den strittigen Dienstposten, in einen konkreten Kandidatenvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen unter Mitteilung ihrer wesentlichen Qualifikationen, ihrer Vorverwendungen und ihres aktuellen Beurteilungsbildes, außerdem in die Personalbögen für die beiden betrachteten Kandidaten und in ein Auswahlrational gliedert. Der Besetzungsvorschlag des Bundesamtes - Abteilungsleiter III - lautet wie folgt:
Die beiden in Rede stehenden Kandidaten sind gleich leistungsstark und erfüllen im Wesentlichen die Anforderungen des Bedarfsträgers.
Eine Abgrenzung ist aufgrund des militärischen Werdegangs möglich. Oberfeldarzt Dr. ... war zum einen in seiner ministeriellen Verwendung fachlich (in dem für Arbeits- und Umweltmedizin zuständigen Referat ...) tätig, während Oberfeldarzt Dr. ... in beiden Referentenverwendungen mit klassischen Aufgaben des Führungsgrundgebietes 3 (...) betraut war.
Entsprechend seinem Werdegang hat sich Oberfeldarzt Dr. ... auch im Einsatz nicht fachlich, sondern im Führungsgrundgebiet 3 bzw. als Stellvertretender Kommandeur bewährt, während Oberfeldarzt Dr. ... ausschließlich als Arbeitsmediziner im Einsatz verwendet wurde.
Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, Oberfeldarzt Dr. ... für den o.a. Dienstposten auszuwählen, da er im Fachgebiet über Erfahrungen aus dem BMVg und aus dem Einsatz verfügt und insoweit fundiertere fachliche Kenntnisse nachweisen kann als Oberfeldarzt Dr. ...

4 Im Auswahlrational wird die Empfehlung des Abteilungsleiters III zugunsten des Beigeladenen mit dessen „fundierterer fachlichen Qualifikation insbesondere aus ministerieller Erfahrung und Einsatzerfahrung“ begründet.

5 In einem Telefongespräch am 17. Juni 2013 teilte der Personalführer des Antragstellers diesem den Inhalt der Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes vom 12. Juni 2013 mit.

6 Unter Bezugnahme auf dieses Telefongespräch und den darin bekanntgegebenen „Ablehnungsbescheid“ sowie unter Hinweis auf die ihm zuerkannte individuelle Förderperspektive „A 16 K“ beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juni 2013 beim Bundesamt die Versetzung auf den strittigen Dienstposten. Zugleich bat er um schriftliche Benennung der Ablehnungsgründe sowie um Einbindung des Personalrates, falls beabsichtigt sein solle, einen anderen Kandidaten auf diesen Dienstposten zu bringen.

7 Mit dem im Verfahren BVerwG 1 WB 21.14 angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 2013 lehnte das Bundesamt den Versetzungsantrag des Antragstellers ab. Es führte zur Begründung aus, dass das Auswahlverfahren zugunsten eines anderen Bewerbers ausgegangen sei. Entscheidungserheblich für die nicht erfolgte Auswahl des Antragstellers sei unter anderem gewesen, dass dieser im Vergleich zu anderen Kandidaten weder über die durch den Bedarfsträger geforderte Expertise und Erfahrung als Facharzt für Arbeitsmedizin aus der Teilnahme an Auslandseinsätzen der Bundeswehr im Bereich der öffentlich-rechtlichen Überwachung noch über eine Verwendung als Referent für das Fachgebiet Arbeitsmedizin im Bundesministerium der Verteidigung verfüge.

8 Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Juli 2013 Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. November 2013 im Wesentlichen damit begründete, dass sein Werdegang fehlerhaft aufbereitet worden sei. Er sei nicht nur Facharzt für Arbeitsmedizin, sondern auch Facharzt für Allgemeinmedizin. Darüber hinaus verfüge er über zusätzliche Qualifikationen, die der Beigeladene nicht aufzuweisen habe. Dabei handele es sich um den Fachkundenachweis für im Strahlenschutz exponiertes Personal und um das DTG-Zertifikat Reisemedizin. Er erfülle außerdem die Voraussetzungen der geforderten Expertise im Bereich der öffentlich-rechtlichen Überwachung und besitze einen Erfahrungshorizont, der einer Verwendung als Referent im Fachgebiet Arbeitsmedizin im Bundesministerium der Verteidigung gleichkomme. Einmal jährlich habe er mit dem Sicherheitsingenieur die von ihm zu betreuenden zirka 40 Dienststellen im Arbeitsschutz begangen. Diese Begehungen unterschieden sich inhaltlich nicht von denen, die die Aufsichtsbehörden durchzuführen hätten. Ferner habe er zirka 400 Auslandsdiensttage und die notwendige betriebsärztliche Tätigkeit absolviert. In einer Kommandeurverwendung habe er einen Truppenversuch in Zusammenarbeit mit bundeswehrexternen Firmen zur modularen Sicherheitsausrüstung durchgeführt. Insbesondere ergonomische Fragestellungen und Fragen der Hitzebelastungen hätten bei Arbeitsschutzproblemen im Vordergrund gestanden. Er habe ferner die geforderten Kenntnisse eines Referenten für das Fachgebiet Arbeitsmedizin im Bundesministerium der Verteidigung. Dort sei er im Grundsatzreferat ... als Sekretär ... für den Inspekteur des Sanitätsdienstes eingesetzt gewesen. Dabei habe er auch die Vorträge der Nato-Arbeitsgruppe Arbeitsschutz für das Briefing des Inspekteurs auf Nato- und EU-Ebene vorbereiten müssen. In den Auswahlunterlagen werde fehlerhaft auf eine ihm zuerkannte individuelle Förderperspektive A 15 Bezug genommen. Tatsächlich habe er inzwischen die individuelle Förderperspektive „A 16 K“ erlangt. Überdies seien seine Einsatzverwendungen im Personalbogen nicht korrekt dargestellt worden. Im Zeitraum vom 15. August 1996 bis zum 15. Dezember 1996 sei er G3 SanFü beim ... im Einsatz und nicht Truppenarzt gewesen. Im Zeitraum vom 29. November 1998 bis zum 27. März 1999 sei er im Rahmen seiner Tätigkeit als ... im Deutschen Heereskontingent auch Stellvertretender Kommandeur ... und Betriebsarzt ... gewesen. Dieser besonders wichtige Aspekt werde in seinem Personalbogen nicht erwähnt. Nicht zuletzt habe er in seinen letzten drei planmäßigen Beurteilungen aus den Jahren 2009, 2011 und zum 30. September 2013 im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten sich steigernde Punktwerte von zunächst 7,3 auf aktuell 7,70 erlangt. Vom nächsthöheren Vorgesetzten sei er jeweils deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive eingestuft worden.

9 Die Beschwerde wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 17. März 2014 zurück. Zur Begründung legte es dar, dass sich bei einem Konkurrentenverfahren der Rechtsschutz auf die materielle Auswahlentscheidung und nicht auf die Personalmaßnahmen zu deren Umsetzung konzentriere. Deshalb werde die Beschwerde des Antragstellers auch auf die materielle Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes vom 12. Juni 2013 bezogen. Diese sei indessen bestandskräftig geworden. Der Antragsteller habe von der Auswahlentscheidung in einem Gespräch mit dem für ihn zuständigen Personalführer am 17. Juni 2013 erfahren. Für die Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung in einem Auswahlverfahren für einen höherwertigen Dienstposten sei keine besondere Form der Bekanntgabe vorgesehen; die mündliche Eröffnung sei ausreichend. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 6 Abs. 1 WBO sei am 17. Juli 2013 abgelaufen. Die erst unter dem 26. Juli 2013 eingelegte Beschwerde sei verspätet. Hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Juli 2013 sei die Beschwerde unzulässig, weil dem Antragsteller insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stehe. Wenn ein Soldat gegen die maßgebliche und ihm bekannte materielle Auswahlentscheidung nicht rechtzeitig Rechtsmittel einlege, habe er kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hinsichtlich formaler Maßnahmen, die die Auswahlentscheidung lediglich umsetzten.

10 Gegen diese ihm am 24. März 2014 eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. April 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt (Verfahren BVerwG 1 WB 21.14 ).

11 Mit demselben Schriftsatz hat er - gestützt auf § 7 WBO - Beschwerde gegen die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes vom 12. Juni 2013 eingelegt. Diese Beschwerde hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 4. April 2014 als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die materielle Auswahlentscheidung des Präsidenten bereits mit dem Rechtsbehelf vom 26. Juli 2013 voll umfänglich - wenn auch nicht fristgerecht - angefochten worden sei; für ein weiteres, inhaltlich vollständig identisches Verfahren bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Auf die Bestandskraft der Auswahlentscheidung werde ausdrücklich hingewiesen.

12 Gegen diesen ihm am 6. Mai 2014 eröffneten Beschwerdebescheid hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 27. Mai 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt (Verfahren 1 WB 30.14 ).

13 Die Anträge hat das Bundesministerium der Verteidigung mit seinen Stellungnahmen vom 30. April 2014 bzw. vom 16. Juli 2014 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

14 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen und trägt ergänzend insbesondere vor:

15 Bei dem Bescheid des Bundesamtes vom 17. Juli 2013 handele es sich um einen Zweitbescheid, der eine gesonderte Beschwerdefrist eröffne. Überdies habe er schon innerhalb der Beschwerdefrist unter dem 20. Juni 2013 einen Versetzungsantrag gestellt, der in einen Rechtsbehelf gegen die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes vom 12. Juni 2013 umzudeuten sei. Sein Personalführer habe in dem Telefongespräch vom 17. Juni 2013 im Übrigen noch einen schriftlichen Bescheid angekündigt. Erst dieser schriftliche Bescheid habe die Beschwerdefrist auslösen können. Der Beigeladene habe wegen gewisser gesundheitlicher Einschränkungen im Zeitpunkt seiner Übernahme in die Bundeswehr nicht in das vorliegende Auswahlverfahren einbezogen werden dürfen. Er selbst rüge eine Benachteiligung wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des örtlichen Personalrats.

16 Der Antragsteller beantragt im Verfahren BVerwG 1 WB 21.14 ,
den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17. Juli 2013 und die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. März 2014 aufzuheben und ihn, den Antragsteller, auf den nach Besoldungsgruppe A 16 dotierten Dienstposten des ... zum frühestens möglichen Zeitpunkt auf seinen Antrag förderlich zu versetzen,
hilfsweise,
seinen Antrag vom 20. Juni 2013 auf förderliche Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

17 Der Antragsteller beantragt im Verfahren BVerwG 1 WB 30.14 ,
das Bundesministerium der Verteidigung unter Aufhebung der mündlichen Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Juni 2013 sowie der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. April 2014 zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, auf seinen Antrag auf den nach Besoldungsgruppe A 16 dotierten Dienstposten des ... förderlich zu versetzen,
hilfsweise,
das Bundesministerium der Verteidigung unter Aufhebung der mündlichen Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Juni 2013 sowie der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. April 2014 zu verpflichten, den Antrag auf förderliche Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

18 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt in beiden Verfahren jeweils,
den Antrag zurückzuweisen.

19 Es verteidigt den Inhalt seiner Beschwerdebescheide und weist ergänzend darauf hin, dass das Schreiben des Bundesamtes vom 17. Juli 2013 keinen Zweitbescheid darstelle. In diesem Schreiben werde ausdrücklich auf die maßgebliche und dem Antragsteller bekanntgegebene materielle Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes vom 12. Juni 2013 verwiesen. Der Personalführer habe lediglich als Bote einer fremden Entscheidung fungiert, nicht aber eine erneute eigene Entscheidung getroffen. Auch der insoweit allein zuständige Präsident habe keine neue Entscheidung getroffen. Der Versetzungsantrag vom 20. Juni 2013 könne nicht als Beschwerde gegen die Auswahlentscheidung gewertet werden. Dem Versetzungsantrag sei weder ein Beschwerdewille noch die notwendige Absicht zu entnehmen, die getroffene Entscheidung von einer höheren Stelle überprüfen zu lassen. Vielmehr sei der Versetzungsantrag nur an den Personalführer gerichtet und nicht etwa an dessen vorgesetzten Dezernatsleiter, geschweige denn an den zuständigen Präsidenten des Bundesamtes. Die Voraussetzungen des § 7 WBO hätten nicht vorgelegen. In der Sache sei die Auswahlentscheidung des Präsidenten nicht zu beanstanden. Beide Kandidaten hätten das Anforderungsprofil erfüllt, sodass beide in die Mitbetrachtung einbezogen worden seien. Der Antragsteller habe keinen Leistungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen aufzuweisen. Beide Kandidaten hätten in der planmäßigen Beurteilung 2011 jeweils im Dienstgrad eines Oberfeldarztes einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten von 7,60 erlangt; beide Kandidaten hätten überdies eine Entwicklungsprognose „deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive“ sowie Verwendungsvorschläge in die A 16-Ebene und auf weitere Sicht in die B 3-Ebene erhalten. In der planmäßigen Beurteilung im Jahr 2009 hätten sowohl der Beigeladene als auch der Antragsteller jeweils einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten von 7,30 erzielt, eine Entwicklungsprognose „deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive“ und ebenfalls Verwendungsvorschläge in die A 16-Ebene und auf weitere Sicht in die B 3-Ebene. Vor diesem Hintergrund sei rechtsfehlerfrei zugunsten des Beigeladenen gewichtet worden, dass dieser das Anforderungsprofil etwas besser erfülle als der Antragsteller. Bei der Auswahlentscheidung sei es auf die individuelle Förderperspektive der Bewerber nicht angekommen. Davon abgesehen sei bei beiden Kandidaten die ihnen jeweils zuerkannte individuelle Förderperspektive „A 16 K“ in den Personalbögen mitgeteilt worden. Ein Verstoß der Auswahlentscheidung gegen § 8 PersVG sei nicht ersichtlich.

20 Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2014 hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - eine Stellungnahme des Oberfeldarztes C. vom 30. Juni 2014 zu dem Telefongespräch vorgelegt, das dieser als damals zuständiger Personalführer im Bundesamt am 17. Juni 2013 mit dem Antragsteller geführt hat.

21 Der Beigeladene hat sich im Verfahren ausführlich geäußert und unter anderem mitgeteilt, dass er seit 1992 als Facharzt für Arbeitsmedizin in verschiedenen arbeitsmedizinischen Verwendungen eigenverantwortlich und in Vollzeit gearbeitet habe; er sei im Jahr 2005, als der Antragsteller die Qualifikation als Facharzt für Arbeitsmedizin habe erlangen wollen, der zuständige Weiterbilder für den Antragsteller gewesen. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Er ist inzwischen auf den strittigen Dienstposten versetzt und zum Oberstarzt befördert worden.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az. ... - und - ... -, die Unterlagen des Auswahlverfahrens und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

23 Die Verfahren BVerwG 1 WB 21.14 und BVerwG 1 WB 30.14 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden, weil sie beide die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Stellvertretenden Leiters der Überwachungsstelle für öffentlich-rechtliche Aufgaben des Sanitätsdienstes des Bundeswehr West in Diez vom 12. Juni 2013 betreffen (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO).

24 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

25 1. Der Zulässigkeit der Sachanträge steht nicht entgegen, dass der Beigeladene inzwischen auf den strittigen Dienstposten versetzt und zum Oberstarzt befördert worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 29 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 133, 13 und in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50> und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 - Rn. 22 <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 60> = NVwZ-RR 2012, 32).

26 2. Die Sachanträge sind jedoch unbegründet.

27 Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass der strittige Dienstposten mit ihm besetzt wird; er kann auch keine erneute Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung über die Besetzung dieses Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen. Denn die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Juni 2013 ist bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller dagegen nicht fristgerecht Beschwerde erhoben hat (dazu nachfolgend a). Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Juli 2013, mit dem die vom Antragsteller beantragte Versetzung auf den strittigen Dienstposten abgelehnt worden ist, stellt keinen Zweitbescheid dar, der die Beschwerdefrist neu eröffnet hätte (dazu nachfolgend b). Selbst wenn der Versetzungsantrag des Antragstellers vom 20. Juni 2013 als rechtzeitig eingelegte Beschwerde gegen die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes zu werten wäre, blieben die im Verfahren BVerwG 1 WB 30.14 gestellten Sachanträge erfolglos, weil die Auswahlentscheidung vom 12. Juni 2013 rechtlich nicht zu beanstanden ist (dazu nachfolgend c).

28 a) Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 26.10 - Rn. 20 und vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 WB 5.12 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.). Bei Konkurrentenstreitigkeiten - wie hier - bedeutet dies, dass der Soldat von der endgültig getroffenen Auswahlentscheidung zugunsten des Konkurrenten oder davon Kenntnis erhält, dass er selbst nicht auf dem angestrebten Dienstposten verwendet werden soll (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 45.07 - Buchholz 450.1 § 6 WBO Nr. 5 Rn. 21 und vom 12. August 2014 - BVerwG 1 WB 51.13 - Rn. 17). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 16. Juli 2013 - BVerwG 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).

29 Eine besondere Form der Bekanntgabe ist für die Mitteilung einer Auswahlentscheidung über eine höherwertige Verwendung nicht vorgeschrieben. Sie ergibt sich für die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung auch nicht aus der „Richtlinie zur Auswahl von militärischem Personal für die Besetzung von Dienstposten der Besoldungsgruppen A 16 und B 3 sowie Dienstposten für Oberste der Reserve“ (BMVg P II 1 (40) - Az 16-30-00/10) vom 7. Mai 2012 (im Folgenden: Auswahlrichtlinie). Damit übereinstimmend hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Abteilung III 4.2 - in Gestalt des damaligen Personalführers des Antragstellers, Oberfeldarzt C., in der Stellungnahme vom 30. Juni 2014 zum Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers ausgeführt, dass eine schriftliche Bescheidung für die „unterlegenen“ Teilnehmer am Auswahlverfahren nach der Geschäftsordnung des Bundesamtes und nach der zitierten Auswahlrichtlinie nicht vorgesehen sei.

30 Für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich und ausreichend ist mithin die vom Antragsteller im Telefongespräch am 17. Juni 2013 erlangte positive Kenntnis, dass die Auswahl für den strittigen Dienstposten nicht zu seinen Gunsten ausgefallen ist und er nicht auf diesem Dienstposten verwendet werden soll. Diesen Inhalt des Telefongesprächs hat der damalige Personalführer des Antragstellers, Oberfeldarzt C., in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2014 bestätigt und im Einzelnen referiert. Auch der Antragsteller selbst spricht in seinem Versetzungsantrag vom 20. Juni 2013 in Bezug 1 von einem telefonisch am 17. Juni 2013 durch Oberfeldarzt C. eröffneten „Ablehnungsbescheid“.

31 Unerheblich ist, ob der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits die Person des ausgewählten Bewerbers und die der Auswahlentscheidung im Einzelnen zugrunde liegenden Erwägungen kannte und ob ihm insoweit noch ein schriftlicher Bescheid in Aussicht gestellt worden ist (Letzteres bestreitet der damalige Personalführer). Ein Soldat, der sich die Möglichkeit der Überprüfung in einem Rechtsbehelfsverfahren offenhalten möchte, ist nach seiner erstmaligen Kenntnisnahme vom Beschwerdeanlass grundsätzlich gehalten, zunächst ohne Information über die nähere Begründung der Auswahlentscheidung fristwahrend Beschwerde einzulegen. Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes, weil die Beschwerde auch ohne Begründung wirksam eingelegt werden kann und mit ihr - im Fall des späteren Misserfolgs oder der Rücknahme - keine Kostenrisiken verbunden sind (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. März 2011 - BVerwG 1 WB 57.10 - Rn. 13, vom 12. Juli 2013 - BVerwG 1 WDS-VR 12.13 - Rn. 26 und vom 12. August 2014 - BVerwG 1 WB 51.13 - Rn. 21).

32 Begann die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 WBO demnach am 18. Juni 2013, so endete sie nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 17. Juli 2013. Innerhalb der Frist hat der Antragsteller keine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde vom 1. April 2014 ist verspätet.

33 Der Fristablauf wird auch nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO als „unabwendbarer Zufall“ zu werten sind. Der Rechtsbehelf der Beschwerde und die dafür geltende Frist des § 6 Abs. 1 WBO können bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden (stRspr, vgl. Beschluss vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 38.08 - Rn. 31 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 7 WBO Nr. 5> m.w.N.). Als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, bedurfte die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu z.B. Beschluss vom 16. Juli 2013 - BVerwG 1 WB 43.12 - a.a.O. Rn. 35 m.w.N.) nicht einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 7 Abs. 2 WBO).

34 Die Rechtsmeinung des Antragstellers, sein innerhalb der Beschwerdefrist gestellter Versetzungsantrag vom 20. Juni 2013 sei in den Rechtsbehelf der Beschwerde umzudeuten, begegnet erheblichen rechtlichen Zweifeln.

35 Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass der Rechtsbehelf gegen eine truppendienstliche Maßnahme nicht notwendig die ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde aufweisen muss. Aus dem insoweit auszulegenden Schreiben muss aber eindeutig hervorgehen, dass die Überprüfung einer getroffenen Entscheidung oder Maßnahme angestrebt wird (ebenso: Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 6, Rn. 32) und worin der betroffene Soldat die Verletzung seiner individuellen Rechte sieht. Obwohl der Antragsteller in Bezug 1 seines Versetzungsantrags vom 20. Juni 2013 auf den ihm eröffneten „Ablehnungsbescheid“ verweist, verzichtet er auf einen sehr naheliegenden Aufhebungsantrag, der signalisieren könnte, dass er die Überprüfung der Auswahlentscheidung durch die zuständige Beschwerdestelle anstrebt. Vielmehr ist sein Antrag („Hiermit beantrage ich .... versetzt zu werden“) nur an seinen Personalführer gerichtet, der weder für die in Rede stehende Auswahlentscheidung noch für eine Beschwerdeentscheidung zuständig ist; der Antragsteller legt auch nichts dazu dar, dass der ihm bekanntgegebene „Ablehnungsbescheid“ seine Rechte verletze.

36 Der Senat lässt die Frage der Umdeutung des Versetzungsantrags in eine Beschwerde indessen offen, weil die Auswahlentscheidung vom 12. Juni 2013 auch bei rechtzeitiger Anfechtung rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. nachfolgend c).

37 b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Juli 2013 keine neue Sachentscheidung (Zweitbescheid) über die Besetzung des strittigen Dienstpostens dar, sondern lediglich eine informatorische, wiederholende Verfügung.

38 Unter einer wiederholenden Verfügung ist die Wiederholung einer (gegebenenfalls bereits unanfechtbaren) Entscheidung oder Maßnahme oder der Hinweis auf eine solche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, ohne dass eine erneute Entscheidung ergeht. Ob ein Bescheid (ganz oder teilweise) als Zweitbescheid oder lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Das ist durch Auslegung des Bescheids zu ermitteln (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats; vgl. z.B. Beschluss vom 12. August 2014 - BVerwG 1 WB 53.13 - Rn. 30 m.w.N.).

39 Inhalt und Begründung des Bescheids vom 17. Juli 2013 dokumentieren unmissverständlich, dass das Bundesamt - Referat III 4.2 - keine neue Sachentscheidung über die Besetzung des strittigen Dienstpostens treffen wollte, sondern lediglich auf die Auswahlentscheidung des Präsidenten vom 12. Juni 2013 („PlaBo 008/2013“) und auf das dem Antragsteller bereits am 17. Juni 2013 telefonisch durch seinen Personalführer übermittelte „Ergebnis der Mitbetrachtung“ hingewiesen hat. In der Begründung des Bescheids hat das Bundesamt den Ablauf des Auswahlverfahrens skizziert und den Antragsteller im Hinblick auf die getroffene Auswahlentscheidung über die wesentlichen Auswahlerwägungen des Präsidenten informiert. Damit hat das Referat III 4.2 den Antragsteller lediglich noch einmal über den Inhalt der bereits getroffenen Auswahlentscheidung unterrichtet, ohne eine eigene (neue) Regelung hinsichtlich der Besetzung des strittigen Dienstpostens zu treffen. Eine derartige Regelungskompetenz kam dem Referat III 4.2 auch nicht zu, denn nach Nr. 2.3.7 und Nr. 2.3.8 der Auswahlrichtlinie obliegt die Entscheidung über die Besetzung von Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 dem Präsidenten oder dem Amtschef des Bundesamtes, unter keinen Umständen jedoch originär einem Abteilungsleiter oder einem Referatsleiter im Bundesamt.

40 c) Selbst wenn dem Vorbringen des Antragstellers zu folgen wäre, dass sein Versetzungsantrag vom 20. Juni 2013 als rechtzeitig eingelegte Beschwerde gegen die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes zu werten wäre, blieben die im Verfahren BVerwG 1 WB 30.14 gestellten Sachanträge erfolglos.

41 Die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes vom 12. Juni 2013, den strittigen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist rechtmäßig.

42 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 <402 f.> = NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus ausdrücklich auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <335 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 S. 18 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. Rn. 36). Zur Dokumentation verpflichtet ist primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 29 f. <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54> und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 27 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 17>).

43 Die Dokumentationspflicht ist, was vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht mehr in Frage gestellt wird, im vorliegenden Fall erfüllt. Der nach Nr. 2.3.7 und Nr. 2.3.8 der Auswahlrichtlinie für die Auswahlentscheidung zuständige und damit dokumentationspflichtige Präsident des Bundesamtes hat sich mit Schreiben vom 12. Juni 2013 mit der ihm vom Abteilungsleiter III des Bundesamtes übermittelten Empfehlung des Beratungsgremiums vom 10. Juni 2013 zur Besetzung des strittigen Dienstpostens mit dem Beigeladenen einverstanden erklärt. Damit hat er auch die ihm übermittelten Auswahlunterlagen inhaltlich gebilligt und sich den Inhalt der Auswahlerwägungen im Besetzungsvorschlag zu Eigen gemacht. Dadurch hat er gleichzeitig diejenigen Erwägungen fixiert, die der gerichtlichen Kontrolle zugrunde zu legen sind.

44 bb) Die Auswahlentscheidung des Präsidenten ist auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere mit dem aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgenden Leistungsgrundsatz bzw. Grundsatz der Bestenauslese vereinbar.

45 aaa) Für die nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gebotene Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung und für die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere die nachfolgenden Grundsätze (vgl. z.B. Beschluss vom 25. September 2012 - BVerwG 1 WB 44.11 - Rn. 28 ff. m.w.N.).

46 Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, in dessen Rahmen bei der Konkurrenz um höherwertige Dienstposten Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG zu berücksichtigen sind. Da Eignung, Befähigung und Leistung unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 26. November 1986 - BVerwG 1 WB 117.86 - BVerwGE 83, 251 <253>). Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung der Eignung auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 - BVerwGE 111, 22 <23> = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 21).

47 Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpostens (etwa in Form eines Anforderungsprofils als Maßstab der Anforderungen an den/die Bewerber oder in Form einer im Auswahlverfahren herangezogenen Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung für den Dienstposten) unterliegen als organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe militärischer Zweckmäßigkeit zwar nicht der gerichtlichen Kontrolle, binden aber die zuständige Stelle im Auswahlverfahren; ob sie ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Für die eigentliche inhaltliche Bewertung der Eignung der Kandidaten am Maßstab des Anforderungsprofils bzw. der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung verbleibt es allerdings bei der oben dargelegten eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - BVerwGE 133,1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49, jeweils Rn. 42).

48 Wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <338> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, jeweils Rn. 55 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 42; für das Beamtenrecht Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3). Zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 6.07 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 Rn. 23 und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - BA Rn. 38). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann im Rahmen sachgerechter Erwägungen auch sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein (gegebenenfalls) entscheidendes Gewicht für die Auswahl beigemessen werden, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 60 Rn. 31 = NZWehrr 2011, 208 m.w.N.). Dabei kann - gleichsam in einem dritten Prüfungsschritt des Bewerbervergleichs - der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite, der fachlichen Spezialisierung oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beigemessen werden (vgl. Beschluss vom 27. November 2014 - BVerwG 1 WB 13.14 - BA Rn. 32; vgl. für das Beamten- und Richterrecht Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46).

49 bbb) Die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes vom 12. Juni 2013 steht mit diesen Grundsätzen im Einklang.

50 Der Präsident des Bundesamtes hat seine Auswahlentscheidung an der Aufgabenbeschreibung für den strittigen Dienstposten, wie sie in der ihm übermittelten Vorlage enthalten ist, orientiert. In dem Kandidatenvergleich und in Nr. 21 der beiden Personalbögen werden die einschlägigen Erfahrungen, Qualifikationen und Vorverwendungen des Antragstellers und des Beigeladenen und die Aussagen und Bewertungen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen (2011) und Entwicklungsprognosen (Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten: jeweils 7,60; Entwicklungsprognose: jeweils „deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive“) zu den Aufgabenschwerpunkten des Dienstpostens ins Verhältnis gesetzt und ausgewertet.

51 Nicht zu beanstanden ist die Annahme, dass beide Bewerber die Anforderungskriterien im Wesentlichen erfüllen und deshalb grundsätzlich für die Besetzung des Dienstpostens geeignet sind. Das Erfordernis der Teilnahme an mehreren Auslandseinsätzen der Bundeswehr im Bereich der öffentlich-rechtlichen Überwachung erfüllt der Beigeladene in vollem Umfang, weil er im Rahmen seiner Auslandseinsätze originär arbeitsmedizinische bzw. betriebsmedizinische Tätigkeiten wahrgenommen hat. Dies bestätigt nicht zuletzt die Tätigkeitsbeschreibung in der planmäßigen Beurteilung des Beigeladenen zum 30. September 2011. Danach hat der Beigeladene die arbeitsmedizinische Betreuung von deutschen Auslandseinsätzen bzw. deutschen Auslandsdienststellen wahrgenommen und im Beurteilungszeitraum 31 Auslandseinsatztage absolviert. Auch der Antragsteller erfüllt im Ergebnis das vorgenannte unabdingbare Kriterium, weil er im Rahmen seiner Auslandseinsätze neben seinen Kernaufgaben - zum Beispiel als G 3 SanFü und Stellvertretender Kommandeur - jedenfalls auch arbeitsmedizinische Tätigkeiten ausgeübt hat. Ohne Erfolg hält der Antragsteller insoweit eine Differenzierung der Arten und Orte der Auslandseinsätze für erforderlich. Dies verlangt die Aufgabenbeschreibung für den strittigen Dienstposten nicht.

52 Die Rüge des Antragstellers, in Nr. 12 seines Personalbogens seien die Angaben zu dem Inhalt seiner Einsatzverwendungen 1996 und 1998/1999 falsch wiedergegeben, trifft nicht zu. An dieser Stelle sind in den Personalbogen nicht die ausführlichen - vom Antragsteller aus seinen planmäßigen Beurteilungen zum 30. September 1997 und zum 30. September 1999 entnommenen - Tätigkeitsbeschreibungen eingefügt, sondern die Verwendungs-Kurzbezeichnungen aus den seinen Auslandseinsätzen zugrundeliegenden Personalverfügungen. Dass die vom Antragsteller in Auslandseinsätzen teilweise wahrgenommenen arbeits- bzw. betriebsmedizinischen Tätigkeiten bei der Auswahlentscheidung mitberücksichtigt wurden, ergibt sich unmissverständlich aus Nr. 21 seines Personalbogens, wo er ausdrücklich „in Projektion auf die dienstpostenspezifischen Anforderungen an Qualifikation und Verwendungsaufbau“ als in außergewöhnlichem Maße geeignet für den strittigen Dienstposten bezeichnet wird.

53 Der Frage der aktuellen gesundheitlichen Eignung des Beigeladenen hat der Senat nicht weiter nachzugehen. Den nicht substantiierten Andeutungen des Antragstellers zu gesundheitlichen Einschränkungen des Beigeladenen bei dessen früherer Übernahme in die Bundeswehr ist der Beigeladene entgegengetreten; er hat dem Senat dazu eine Stellungnahme des Leiters seiner derzeitigen Dienststelle vom 14. November 2014 vorgelegt. Darin führt Oberstarzt Dr. H. aus, dass der Beigeladene seine Aufgaben, die besonders durch die zu leistende Fachaufsicht in den Einsatzgebieten und Auslandsdienststellen gekennzeichnet sei, voll umfänglich und überaus erfolgreich wahrgenommen habe. Der Dienstposten Leiter Fachaufgaben Einsatz sei mit umfangreichen Dienstreisen verbunden. Der Beigeladene habe diese Herausforderungen in der Vergangenheit sowohl psychisch als auch physisch vollständig gemeistert. Seit seinem Dienstantritt auf dem Dienstposten am 1. August 2013 sei er nur einen Tag krankheitsbedingt ausgefallen. Diesen Darlegungen hat der Antragsteller nicht widersprochen. Zu verweisen ist außerdem auf die planmäßige Beurteilung des Beigeladenen zum 30. September 2011. Danach hat der Beigeladene im Beurteilungszeitraum 31 Auslandseinsatztage absolviert und ist in seiner gesundheitlichen Belastbarkeit nicht beeinträchtigt.

54 Die Einschätzung, dass der Antragsteller und der Beigeladene gleich leistungsstark seien, hält sich im Rahmen des eröffneten Beurteilungsspielraums.

55 Die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten dienstlichen Beurteilungen zum Vorlagetermin 30. September 2011 weisen für den Antragsteller und den Beigeladenen jeweils einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten von 7,60 und eine Entwicklungsprognose „deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive“ aus. Dies hat das Bundesministerium der Verteidigung im Beschwerdebescheid vom 17. März 2014 im Einzelnen dargelegt und ausgeführt. Insofern ist der Präsident des Bundesamtes von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dies gilt auch für das Ergebnis der Perspektivkonferenz 2012, das in der Vorlage für die Auswahlentscheidung mit der zuerkannten Perspektive „A 16 K“ mitgeteilt wird. Dieser Aspekt hat allerdings in der Auswahlentscheidung keine maßgebliche Rolle gespielt.

56 Auf der Grundlage einer gleichen Leistungsbewertung war es statthaft und rechtlich nicht zu beanstanden, den besonderen fachspezifisch arbeitsmedizinischen Vorverwendungen und Erfahrungen des Beigeladenen im Bundesministerium der Verteidigung und im Auslandseinsatz maßgebliches und letztlich ausschlaggebendes Gewicht für die Auswahlentscheidung zuzumessen.

57 Der Beigeladene ist - was der Antragsteller nicht in Abrede stellt - während seiner vierjährigen Verwendung im Bundesministerium der Verteidigung im Referat ... originär im Bereich der Arbeits- und Umweltmedizin tätig gewesen und hat dort die für den Dienstposten maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Überwachungsaufgaben aus nächster Anschauung kennengelernt und wahrgenommen. Diesen ausgeprägten arbeitsmedizinischen Schwerpunkt der Vorverwendung des Beigeladenen als Fachreferent für Arbeitsmedizin im Bundesministerium der Verteidigung betont auch der Leiter der ... in seinem Schreiben vom 14. November 2014, das der Beigeladene dem Senat zur Verfügung gestellt hat. Demgegenüber ist der Antragsteller im Rahmen seiner ministeriellen Referentenverwendungen mit nicht spezifisch arbeits- oder betriebsmedizinischen Aufgaben des Führungsgrundgebietes 3 (...) betraut gewesen. Auf diese fachlichen Unterschiede der dienstpostenbezogenen Schwerpunkte in der ministeriellen Tätigkeit der Bewerber konnte der Präsident des Bundesamtes rechtsfehlerfrei einen Bewährungs- und Erfahrungsvorsprung des Beigeladenen im Fachgebiet stützen. Insoweit wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, dass er über Verwendungen verfüge, die einer arbeitsmedizinischen Referententätigkeit im Ministerium gleichwertig seien. Die arbeitsmedizinische Referententätigkeit im Bundesministerium der Verteidigung - ... - war, wie der Beigeladene in seiner Stellungnahme im Einzelnen ausgeführt hat, dadurch gekennzeichnet, dass die Führung der medizinischen öffentlich-rechtlichen Aufsicht für das Ressort kontinuierlich und im Schwerpunkt wahrgenommen wurde. Eine vergleichbare Dichte und Breite originär arbeitsmedizinischer Aufgaben hat der Antragsteller für seine ministeriellen Verwendungen nicht plausibel darlegen können.

58 Hinsichtlich der Bewährung beider Kandidaten im Auslandseinsatz ist nicht in Abrede zu stellen, dass auch der Antragsteller dort arbeitsmedizinische Tätigkeiten ausgeführt hat. Angesichts des inhaltlichen Schwerpunkts seiner Kommandierungen, die auch an seine fachliche Expertise als Facharzt für Allgemeinmedizin anknüpften, hat er in seinen Auslandseinsätzen aber ein weit gefächertes Aufgabenspektrum wahrgenommen, ohne sich - wie der Beigeladene - explizit und ausschließlich auf den Aspekt des fachlichen Einsatzes als Arbeitsmediziner zu beschränken.

59 In diesem Zusammenhang beanstandet der Antragsteller zu Unrecht, dass bei der Auswahlentscheidung des Präsidenten seine Zusatzqualifikation als Facharzt für Allgemeinmedizin ebenso unbeachtet geblieben sei wie seine Qualifikationen im Bereich des Strahlenschutzes und der Reisemedizin (möglicherweise ist auch die Rettungsmedizin gemeint, für die der Antragsteller eine Zusatzbezeichnung erworben hat). In der Aufgabenbeschreibung für den strittigen Dienstposten sind diese Zusatzqualifikationen nicht als Anforderungen bezeichnet. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass, wenn - wie hier - bestimmte Zusatzqualifikationen keine Voraussetzung im Rahmen des Anforderungsprofils oder der Dienstposten-/Aufgabenbeschreibung sind und der zu besetzende Dienstposten inhaltlich auch sonst keine expliziten Bezüge zu diesen Qualifikationen aufweist, diese Zusatzqualifikationen in der Regel kein maßgebliches Kriterium für die Bevorzugung eines bestimmten Soldaten im Auswahlverfahren darstellen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. September 2012 - BVerwG 1 WB 44.11 - Rn. 50 m.w.N. und vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 WB 60.11 - BA Rn. 62 <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65>).

60 Mit seinen sonstigen Einwendungen verkennt der Antragsteller, dass die Aufgaben des in Rede stehenden Dienstpostens nicht dadurch geprägt sind, gleichsam in einer globalen querschnittlichen Aufgabenwahrnehmung die verschiedensten Komponenten der Arbeits-, Betriebs-, Umweltmedizin und der Allgemeinmedizin wahrzunehmen. Vielmehr handelt es sich um einen ausgesprochenen Spezialisten-Dienstposten für einen Arbeitsmediziner. Das ergibt sich unmissverständlich aus der Aufgabenbeschreibung, die die Anforderungen an die öffentlich-rechtlichen Fach- und Überwachungsaufgaben im Fachgebiet der Arbeitsmedizin im Einzelnen ausdifferenziert. Daher war der Präsident des Bundesamtes ohne Verstoß gegen die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG berechtigt, die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu treffen.

61 Ein vom Antragsteller behaupteter Verstoß der Auswahlentscheidung gegen das Benachteiligungsverbot in § 8 BPersVG ist für den Senat nicht ersichtlich.

62 Die Beteiligung des Personalrats an der in Rede stehenden Auswahlentscheidung war nicht geboten. § 23 Abs. 3 Satz 2 SBG schließt die Beteiligung der Vertrauensperson (gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG auch des Personalrats) bei Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 und höher auch bei einer Entscheidung über die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten im Vorfeld einer (späteren) Beförderung aus (Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 29 ff.).

63 3. Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, trägt seine ihm in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen selbst.