Beschluss vom 11.12.2017 -
BVerwG 8 B 9.17ECLI:DE:BVerwG:2017:111217B8B9.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2017 - 8 B 9.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:111217B8B9.17.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 9.17

  • VG Frankfurt (Oder) - 08.12.2016 - AZ: VG 4 K 311/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2017
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, Hoock und Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den ein in Frankfurt (Oder) belegenes Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an die Beigeladene zurückübertragen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

3 1. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.

4 Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 8 B 1.17 - juris Rn. 15). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

5 Die von ihr aufgeworfene Frage,
ab welcher Intensität einer Verletzung der Rechte Drittbetroffener durch behördliches Handeln der Erlass eines den Drittbetroffenen belastenden Verwaltungsaktes rechtmäßig ist,
ist nicht klärungsfähig. Sie würde sich in dieser Allgemeinheit in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Eine präzisere für dieses Verfahren erhebliche Frage zu diesem Gesichtspunkt wird in der Beschwerdebegründung nicht formuliert.

6 Die weitere Frage,
ob und ab welcher Intensität eine Verletzung der Informationspflicht des § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG durch die Behörde gegenüber einem Dritten, dessen rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, zur Abweisung des Restitutionsantrages des Antragstellers führen kann,
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie lässt sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf der Grundlage der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne des Urteils des Verwaltungsgerichts beantworten. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass mögliche behördliche Versäumnisse bei der Unterrichtung des Verfügungsberechtigten vom Vorliegen eines Restitutionsantrages die Restitution nicht hindern, sondern gegebenenfalls eine für das Restitutionsverfahren unbeachtliche Schadensersatzpflicht begründen (UA S. 15). Es hat der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung der Informationspflicht des § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG für die Entscheidung über den Restitutionsanspruch der Beigeladenen daher keine Bedeutung beigemessen.

7 Das Verwaltungsgericht hat als Rechtsgrundlage für den Anspruch der Beigeladenen auf Rückübertragung des Vermögenswertes § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 VermG herangezogen. Danach sind Vermögenswerte, die einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurück zu übertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen wegen einer Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG bejaht und deshalb die Rückübertragung des Grundstücks an die Beigeladene für rechtmäßig gehalten. Nach den vorgenannten gesetzlichen Regelungen hängt der Rückübertragungsanspruch ausschließlich vom Vorliegen der darin bezeichneten Voraussetzungen ab. Die Beachtung der Benachrichtigungspflicht des § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG durch die Behörde gehört hierzu nicht.

8 Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass es sich bei der Mitteilungspflicht des § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG um eine Amtspflicht handelt. Sie löst zwar nicht nur die verfahrensrechtliche Beteiligung des in seinen rechtlichen Interessen betroffenen Dritten am Rückübertragungsverfahren aus, sondern verfolgt auch den Zweck, den Verfügungsberechtigten vor Aufwendungen zu bewahren, für die er nach dem Regelungskonzept des § 3 Abs. 3 VermG nur in Ausnahmefällen Ersatz verlangen kann (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98 - BGHZ 143, 18 - juris Rn. 21, vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03 - juris Rn. 5, 7 und vom 10. Dezember 2015 - III ZR 27/14 - juris Rn. 33; Redeker/Hirtschulz, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, Stand: März 2013, § 31 Rn. 28a). Wird die Amtspflicht des § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG verletzt, löst dies bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 839 BGB gegebenenfalls eine Schadensersatzpflicht der Behörde aus. Für die Entscheidung über die Rückübertragung des Vermögenswertes kommt einer Verletzung der Informationspflicht des § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG hingegen keine Bedeutung zu.

9 Unabhängig davon wäre die von der Klägerin aufgeworfene Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die Frage geht von einer Verletzung der Informationspflicht des § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG durch die Behörde aus. Eine solche Verletzung hat das Verwaltungsgericht aber nicht festgestellt. Vielmehr hat es die Frage, ob der Behörde Versäumnisse bei der Unterrichtung der Klägerin unterlaufen sind, offen gelassen, weil es nach seiner Rechtsauffassung nicht darauf ankam.

10 2. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

11 a) Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Es hat ihren Vortrag zur Verletzung der Informationspflicht des § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt (vgl. UA S. 15). Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, dass mögliche behördliche Versäumnisse bei der Unterrichtung der Klägerin vom Vorliegen eines Restitutionsantrages zwar eine Schadensersatzpflicht begründen mögen, die Restitution aber nicht hindern, bedurfte es keiner eingehenderen Ausführungen zu dieser Erwägung. Dass das Verwaltungsgericht der hiervon abweichenden Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

12 b) Ebenso wenig legt die Klägerin einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens dar. Ihr Vorbringen, die Verletzung der Informationspflicht des § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG durch die Behörde führe zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, weil ihr damit Beweismöglichkeiten genommen worden seien, bezeichnet keinen Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die geltend gemachte Verschlechterung der Beweislage ist keine Folge einer Verletzung prozessualer Vorschriften durch die Vorinstanz, sondern Folge der materiell-rechtlichen Unbeachtlichkeit behördlicher Verstöße gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG für den Restitutionsanspruch aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 VermG. Diese kann nicht Gegenstand der Verfahrensrüge sein.

13 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.