Beschluss vom 12.01.2015 -
BVerwG 4 BN 28.14ECLI:DE:BVerwG:2015:120115B4BN28.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2015 - 4 BN 28.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:120115B4BN28.14.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 28.14

  • VGH Mannheim - 26.06.2014 - AZ: VGH 5 S 203/13

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 15).

4 a) Soweit der Antragsteller
- die planerische Steuerung von Tierhaltungsbetrieben nach der am 20. September 2013 (BGBl. I S. 1548) in Kraft getretenen Neuregelung,
- Fragen der Verlängerung einer Veränderungssperre und
- die unterschiedlichen Platzregelungen in Nummer 7.1.8.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV und in Nummer 7.8.1 der Anlage 1 zum UVPG
für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, scheitert seine Beschwerde bereits daran, dass er keine konkreten Rechtsfragen formuliert, sondern sich im Allgemeinen bewegt.

5 b) Die Frage, ob eine bereits verlängerte Veränderungssperre noch haltbar ist, wenn der Bebauungsplan offensichtlich nicht finalisiert werden kann, weil 8 % der Jahresstunden (gemeint sind Jahresgeruchsstunden) ersichtlich nicht eingehalten werden können, und zwar weder hinsichtlich des von der Veränderungssperre erfassten Gemeindegebiets noch hinsichtlich des Gesamtgemeindegebiets, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Denn sie ist auf einen anderen als den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugeschnitten und würde sich deshalb in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Einwand des Antragstellers, der angestrebte Wert von höchstens 8 % der Jahresgeruchsstunden sei nicht erreichbar, für unzutreffend gehalten (UA S. 27 ff.); eine Überschreitung des angestrebten Wertes an einzelnen Punkten der Gemarkung bedeute nicht, dass die Planung insgesamt hinfällig sei (UA S. 28). Hieran ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Im Übrigen ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel ausscheidet, wenn eindeutig ist, dass sich die Konzeption der Gemeinde im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 4 BN 61.05 - juris Rn. 3). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Antragsteller nicht auf.

6 c) Mit der sprachlich missglückten Frage,
ob eine Gemeinde durch einen einfachen Bebauungsplan die Ansiedlung und Erweiterung von landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierhaltungsanlagen nur auf Gemeindeteile steuern darf, diese Überplanung ausschließlich Grundstücke des Antragstellers betrifft und das vorgebliche Planungsbedürfnis den Schutz der Gemeinde in ihrem Zentrum als Kurort betreffen soll,
will der Antragsteller ersichtlich den Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuführen, dass Gemeinden die Ansiedlung sowohl von gewerblichen als auch von landwirtschaftlich betriebenen Tierhaltungsanlagen grundsätzlich durch großflächig angelegte einfache Bebauungspläne steuern könnten (UA S. 20). Die Frage löst die Zulassung der Grundsatzrevision indes nicht aus, weil sich der Antragsteller mit den Gründen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof seinen Rechtssatz argumentativ untermauert hat (UA S. 20 f.), nicht auseinandersetzt. Nur die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zu reklamieren, genügt nicht. Ein Beschwerdeführer muss auch begründen, warum die Vorinstanz die als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage nach seinem Dafürhalten falsch beantwortet hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 11 und vom 3. Dezember 2012 - 4 BN 11.12 - juris Rn. 1).

7 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Antragsteller legt nicht dar, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs von dem Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2013 - 4 BN 44.13 - (ZfBR 2014, 377) abweicht.

8 Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze bezeichnet wird. Daran lässt es der Antragsteller fehlen. Eine etwa unterlaufene unrichtige Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes, so sie denn vorläge, begründete keine Divergenz (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

9 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.