Beschluss vom 12.03.2015 -
BVerwG 10 B 55.14ECLI:DE:BVerwG:2015:120315B10B55.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.03.2015 - 10 B 55.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:120315B10B55.14.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 55.14

  • VG Chemnitz - 10.02.2010 - AZ: 4 K 856/07
  • OVG Bautzen - 07.05.2013 - AZ: OVG 3 A 834/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2015
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers haben keinen Erfolg.

2 1. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass der angegriffene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzte (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

3 a) Entgegen der Darstellung des Klägers wurden dessen Schriftsätze vom 17. Januar und 10. April 2014 - ebenso wie der ebenfalls nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 24. September 2013 vorgelegte Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 - bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen und der darin enthaltene Vortrag in Erwägung gezogen. Der Beschluss vom 28. Mai 2014 weist (in Rn. 22) nur darauf hin, dass in diesen Schriftsätzen enthaltenes neues Vorbringen wegen des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Daraus folgt nicht, dass zulässige Erläuterungen oder Ergänzungen bei der Prüfung des fristgerechten Vorbringens in Randnummern 2 bis 21 des Beschlusses unberücksichtigt geblieben wären. Dies ist auch der Begründung der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen (dazu sogleich unter 1. b bis d). Im Übrigen räumt der Kläger selbst ein, dass die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsätze - auch - neues Vorbringen enthielten (vgl. etwa den Hinweis auf neuen Tatsachenvortrag in Rn. 26 der Begründung der Anhörungsrüge). Seine Einwände gegen die Auslegung und Anwendung von § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO können nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein (zur Gegenvorstellung vgl. unten 2.).

4 b) Bezüglich der Behandlung der Grundsatzrüge bemängelt der Kläger zu Unrecht, sein Vortrag zur Frage, ob die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu grundrechtlichen Anforderungen an Prüfungsverfahren auf das Prüfungsverfahren vor der Bestellungsbehörde nach § 36 GewO übertragbar sei, sei nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden. Der angegriffene Beschluss setzt sich (in Rn. 4 ff.) eingehend mit diesem Vortrag auseinander. Soweit der Kläger allgemein nach grundrechtlichen Anforderungen an Prüfungsverfahren nach § 36 GewO fragt, verneint der Beschluss die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung einer bestimmten Rechtsfrage. Dass er auch keine sinngemäße Darlegung zu erkennen vermochte, ergibt sich aus seiner Charakterisierung dieses Teils des Vorbringens als einer Umschreibung eines Bündels nicht näher konkretisierter Rechtsprobleme. Soweit dem Beschwerdevorbringen hinreichend bestimmte Fragen zu entnehmen waren, geht der Beschluss darauf im Einzelnen ein und erläutert, dass diese teils irrevisibles Recht betreffen (Rn. 5) und sich im Übrigen in Angriffen gegen die Anwendung revisiblen Rechts durch die Berufungsinstanz erschöpfen, ohne dass revisionsrechtlicher Klärungsbedarf dargelegt worden wäre (Rn. 6). Auch mit der Frage nach der Übertragbarkeit der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Prüfungsrecht auf das Verfahren zur Beurteilung der besonderen Sachkunde gemäß § 36 GewO setzt sich der Beschluss eingehend auseinander. Er erläutert, dass eine Übertragbarkeit aufgrund der bisherigen höchstrichterlichen und bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen ist und dass der Kläger keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Korrekturbedürftigkeit aufgezeigt hat (Rn. 7 und 13); dabei wird auch das Vorbringen zu Zertifizierungen insbesondere im Immobiliensektor, zu deren Gleichwertigkeit und den Konsequenzen für die Anwendung des § 36 GewO geprüft (Rn. 12). Der Beschluss verneint die Entscheidungserheblichkeit der in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfenen Fragen und führt aus, rechtsgrundsätzliche Fragen zur Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit Verfassungs- oder Unionsrecht seien nicht dargelegt (Rn. 12). Dass er die Bedenken des Klägers gegen die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 36 GewO nicht teilt und der von diesem zitierten abweichenden Auffassung nicht zustimmt, begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht nur, den nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung erheblichen Vortrag zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, der vorgetragenen Rechtsauffassung zu folgen.

5 c) Soweit der Kläger meint, sein Vortrag zur Divergenzrüge sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, macht er geltend, seine Ausführungen hätten divergierende Rechtssätze zumindest sinngemäß benannt und deshalb den Darlegungsanforderungen genügt. Damit legt er jedoch kein Übergehen entscheidungserheblichen Vortrags in den entsprechenden Passagen des angegriffenen Beschlusses (vgl. dort Rn. 15 f.) dar. Vielmehr wendet er sich gegen die Auslegung und Anwendung der Darlegungsanforderungen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie kann nach § 152a Abs. 1 VwGO nicht mit der Anhörungsrüge gerügt werden.

6 Der Vortrag, der Beschluss übersehe eine Ermessensüberschreitung durch die Vorinstanz, legt ebenfalls keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar. Stattdessen wiederholt er die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Einwände gegen die berufungsgerichtliche Auslegung des Merkmals der besonderen Sachkunde. Dabei wird übersehen, dass im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur die frist- und prozessordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründe zu prüfen sind. Eine materiell-rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils ist dem Revisionsverfahren vorbehalten.

7 d) Bezüglich der mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen wird ebenfalls keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdeentscheidung dargetan. Der Vortrag, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht habe rechnen müssen, wird im angegriffenen Beschluss (Rn. 21) berücksichtigt und ausführlich gewürdigt. Die - auch nach Darstellung des Klägers - mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014 vorgetragenen "weiteren Tatsachen" konnten gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO als neuer Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt werden. Die Auffassung, diese Tatsachen hätten im Beschwerdeverfahren der Akte entnommen werden können und müssen, lässt das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO außer Acht. Es muss gemäß Satz 1 der Vorschrift bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfüllt sein. Späterer Vortrag kann nur berücksichtigt werden, soweit er eine fristgerecht eingereichte prozessordnungsgemäße Darlegung von Zulassungsgründen erläutert und ergänzt. Das Fehlen einer rechtzeitigen, ausreichend substantiierten Darlegung kann er nicht ausgleichen (Beschluss vom 15. September 1981 - 8 B 210.81 - NVwZ 1982, 250 = juris Rn. 7; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 133 Rn. 28 und 31 m.w.N.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 16). Der Einwand, der angegriffene Beschluss verneine zu Unrecht eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz, bezeichnet keine mit der Anhörungsrüge geltend zu machende neue und eigenständige Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28. November 2008 - 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6 <Rn. 2>).

8 Soweit die Beschwerde Mängel des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht hat, wird ihr Vorbringen im angegriffenen Beschluss (Rn. 20) zur Kenntnis genommen und gewürdigt; mit dem Vortrag zur angeblich fehlerhaften Tatsachenermittlung sowie Sachverhalts- und Beweiswürdigung setzt der Beschluss sich in seinen Ausführungen zur Aufklärungsrüge und der geltend gemachten Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes auseinander (Rn. 19). Er geht auch auf den Vortrag zur Verweigerung effektiven Rechtsschutzes ein (Rn. 20). Die Rüge unzureichender Sachkunde des Berufungsgerichts wird bereits im Zusammenhang mit dem entsprechenden Vortrag zur Grundsatzrüge behandelt (Rn. 10); auf das mit den nachgereichten Schriftsätzen ergänzte Vorbringen zur Zertifizierung wurde, wie bereits dargelegt, ebenfalls eingegangen (Rn. 12).

9 Dass sonstiges und nach der Rechtsauffassung des Senats entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt geblieben wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

10 2. Die Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im angegriffenen Beschluss ist unzulässig. Die Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht, von § 152a VwGO abgesehen, keine Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde. Gerichtliche Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht geändert werden können, sind nicht mit außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung anzugreifen (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 <203>).

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 152 Abs. 2 VwGO.