Beschluss vom 12.04.2018 -
BVerwG 2 WNB 3.18ECLI:DE:BVerwG:2018:120418B2WNB3.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.04.2018 - 2 WNB 3.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:120418B2WNB3.18.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 3.18

  • TDG Süd 6. Kammer - 12.12.2017 - AZ: TDG S 6 BLc 11/17 und S 6 RL 01/18

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 12. April 2018 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 12. Dezember 2017 wird verworfen.
  2. Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft eine Disziplinarbuße in Höhe von 1.200 € wegen Ungehorsams. Dem Soldaten wird zur Last gelegt, am 9. Mai 2015 in der ... Kaserne ... gegen 7:25 Uhr den wiederholt gegebenen Befehl des Kompaniechefs verweigert zu haben, die Ausbildung im "Zeltbau", wie im Dienstplan vorgesehen, durchzuführen. Beschwerde und weitere Beschwerde gegen die Disziplinarmaßnahme blieben erfolglos. Das Truppendienstgericht stellte im angegriffenen Beschluss vom 12. Dezember 2017 tatrichterlich fest, dass der Soldat trotz eines Handicaps gesundheitlich in der Lage gewesen sei, die befohlene "Zeltbau"-Ausbildung mit dem zur Seite gestellten Hilfsausbilder abzuhalten. Es ließ die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zu.

2 2. Die im Wesentlichen auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO ist eine Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dies muss der Beschwerdeführer nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO näher begründen. Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entwickelt worden sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2016 - 2 WNB 1.15 - Rn. 2 m.w.N.).

3 Danach ist eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen dagegen nicht (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 13 und vom 28. Februar 2018 - 9 B 5.18 - juris Rn. 2).

4 Daran gemessen zeigt die Beschwerde die behauptete Divergenz nicht auf. Sie führt zwar aus, dass das Bundesverwaltungsgericht dem § 37 Abs. 3 Satz 2 WDO im Beschluss vom 31. Juli 2008 den abstrakten Rechtssatz entnommen hat, dass im Tenor der Disziplinarverfügung Zeit, Ort und Sachverhalt des Dienstvergehens anzugeben sei. Denn der Soldat müsse deutlich erkennen können, weshalb er disziplinar gemaßregelt worden sei, um aufgrund dieser Erkenntnis die Entscheidung treffen zu können, ob und wie er sich gegen die Disziplinarmaßnahme wenden soll (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 2 WDB 1.08 - juris Rn. 27). Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, dass das Truppendienstgericht der Norm einen abweichenden abstrakten Rechtssatz entnommen hat und worin bei der Auslegung der Norm ein prinzipieller Auffassungsunterschied zu sehen ist. Vielmehr wird lediglich ausgeführt, das Truppendienstgericht sei im vorliegenden Fall zu Unrecht von einer noch hinreichenden zeitlichen Bestimmtheit des Tenors der Disziplinarverfügung ausgegangen. Das Behaupten einer nur fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines höchstrichterlich aufgestellten, grundsätzlich aber vom Truppendienstgericht zugrunde gelegten Rechtssatzes erfüllt den Zulassungsgrund der Divergenz jedoch nicht (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2006 - 10 B 55.06 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 102 Rn. 7).

5 3. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde des Weiteren nach Art einer Berufungsschrift inhaltliche Einwände gegen die Richtigkeit der truppendienstlichen Entscheidung erhebt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO schon deswegen nicht, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 22a Abs. 2 WBO nicht aufgezeigt werden.

6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.