Beschluss vom 12.09.2018 -
BVerwG 1 B 65.18ECLI:DE:BVerwG:2018:120918B1B65.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.09.2018 - 1 B 65.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:120918B1B65.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 65.18

  • VG Hannover - 16.03.2018 - AZ: VG 10 A 6246/17
  • OVG Lüneburg - 13.07.2018 - AZ: OVG 10 LB 282/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2018 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 2. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

3 2.1 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 S. 1 f. und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken.

4 Soll die grundsätzliche Bedeutung aus der Klärungsbedürftigkeit von Unionsrecht und der Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, hergeleitet werden, ist darzulegen, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 und 10. Oktober 1997 - 6 B 32.97 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 29, S. 17). Die bloße Behauptung unionsrechtlicher Zweifelsfragen ohne Auseinandersetzung mit der themenrelevanten Rechtsprechung reicht hierfür nicht aus.

5 Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

6 2.2 Die Beschwerde hält mit Blick auf die Aufnahmebedingungen in Italien und insbesondere die Möglichkeiten, für Asylsuchende insgesamt und auch für sog. "Dublin"-Rückkehrer Unterkunft zu finden, für klärungsbedürftig,
"ob und wann nichtstaatliche Unterkünfte den Anforderungen der Aufnahmerichtlinie (scil.: Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen -Aufnahmerichtlinie-) entsprechen und sich unter Bezug auf Art. 17 Abs. 2 EU-Aufnahmerichtlinie darauf berufen werden kann",
wobei insbesondere zu prüfen ist,
"ob nichtstaatliche Träger durch öffentliche Mittel finanziert und somit auch beauftragt werden oder ob diese - parallel zum staatlichen System - Unterkunftsplätze vorhalten, sodass [...] Fragen - möglicherweise durch eine Vorlage zur Vorabentscheidung des EuGH zu klären sind".

7 Diese und die nachfolgend ausformulierten Fragen rechtfertigen schon deswegen nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil eine mögliche Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt wird. Die Fragen zielen allein darauf ab zu klären, ob die - nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und daher bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - tatsächlich gewährleistete Sicherung der Lebensbedingungen der Antragsteller eines laufenden Asylverfahrens, die in den für ihr Verfahren zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) zurücküberstellt werden sollen (sog. "Dublin"-Rückkehrer), ausschließlich staatlich garantiert sein und in Einklang mit den Regelungen der Art. 17 Abs. 1 und 2 und Art. 18 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie stehen muss. Weder dies noch die ausdrücklich ausformulierten Fragen, insbesondere die Frage, ob eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen ist, "wenn die Lebensbedingungen für Antragsteller, hier insbesondere die Unterbringung von Antragstellern im laufenden Asylverfahren den Anforderungen der Art. 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 Richtlinie 2013/33/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen", legen eine im Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage dar, die möglicherweise Veranlassung zu einer Vorlage nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union geben könnte.

8 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:​EU:​C:​2011:​865], N.S. u.a. -), die an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR <GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) anknüpft, ist geklärt, dass Art. 4 GRC dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. Weder aus dieser Rechtsprechung noch aus der nachfolgenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (s. etwa EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:​EU:​C:​2017:​127] -), mit der sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinandersetzt, ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) bzw. - vorangehend - der Verordnung (EG) 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) auch dann auszuschließen sei, wenn - wie hier tatrichterlich festgestellt - mit der Überstellung keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden. Die Möglichkeit einer umfassenden wechselseitigen Einstandspflicht der Mitgliedstaaten für die Beachtung der Vorgaben für die Aufnahmebedingungen von Asylantragstellern auch unterhalb der Schwelle einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, welche eine sog. Dublin-Überstellung hindern könnte, ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:​EU:​C:​2018:​617] - Rn. 101), mit der sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht auseinandersetzt.

9 2.3 Nach Vorstehendem nicht zu vertiefen ist, dass der Berufungsbeschluss auch dahin verstanden werden kann, dass er die Gefahr, dass der Kläger bei Überstellung nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt werden werde, in Bezug auf die Unterbringungssituation auch allein wegen der durch staatliche Stellen vorgehaltenen Unterkünfte verneint hat, es mithin bereits aus diesem Grunde nicht auf die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen ankommt. Auch hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung indes nicht.

10 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.