Beschluss vom 12.10.2015 -
BVerwG 3 PKH 4.15ECLI:DE:BVerwG:2015:121015B3PKH4.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.10.2015 - 3 PKH 4.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:121015B3PKH4.15.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 4.15

  • VG Potsdam - 30.04.2015 - AZ: VG 11 K 1325/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 43.15 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. aus P. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. April 2015 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2 Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) und entsprechenden Nachteilsausgleich in der Rentenversicherung. Er wurde nach strafrechtlicher Rehabilitierung wegen unrechtmäßiger Inhaftierung in der DDR mit Bescheid vom 20. Februar 2001 als Verfolgter nach § 1 Abs. 1 BerRehaG anerkannt und für die festgestellte Verfolgungszeit vom 3. April 1965 bis zum 29. Februar 1966 in die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) eingestuft. Im Februar 2009 beantragte der Kläger seine Rehabilitierung auch wegen seiner Entlassung aus der Nationalen Volksarmee (NVA) zum 31. Januar 1981, wo er seit Mitte 1970 als Berufssoldat Dienst getan hatte. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. April 2014 ab. Die Entlassung sei nicht willkürlich oder politisch motiviert gewesen; sie beruhe auf einem Verstoß gegen die Loyalitätspflichten eines Berufssoldaten, indem der Kläger über mehrere Jahre Westkontakte aufrechterhalten habe. Überdies seien ihm Zoll- und Devisenvergehen vorgeworfen worden. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht zunächst durch Gerichtsbescheid, auf Antrag des Klägers sodann aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil abgewiesen. Es sei schon fraglich, ob die Voraussetzungen für das nötige Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens gegeben seien. Unabhängig davon bestehe aber kein Rehabilitierungsanspruch, wobei als wahr unterstellt werden könne, dass der Kläger kein West-Fernsehen empfangen und nicht gegen Zoll- und Devisenbestimmungen verstoßen habe. Denn jedenfalls treffe der Vorwurf zu, dass der Kläger nicht gemeldete Westkontakte unterhalten habe. Dieser Verstoß sei beachtlich, weil der Kläger besondere Loyalitätspflichten habe beachten müssen. Eine auf Verletzung dieser Pflichten gestützte Degradierung und Entlassung sei weder unverhältnismäßig noch willkürlich.

3 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.

4 Allerdings ist die Beschwerde nicht bereits unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden wäre. Die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die nicht eingehalten worden ist, lief gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht, weil die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils unrichtig ist. In ihr heißt es, die Beschwerde sei "nach Zustellung des Gerichtsbescheides" einzulegen. Diese unzutreffende Bezeichnung der anzugreifenden Entscheidung ist wegen des vorangegangenen Gerichtsbescheides, der ebenfalls mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte angegriffen werden können, verwirrend und abstrakt geeignet, die Einlegung des Rechtsmittels zu erschweren. Denn die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen (§ 133 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und die einzuhaltenden Fristen ausgehend von dieser berechnen können.

5 Die Beschwerde wird aber deshalb keinen Erfolg haben, weil sie keinen Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO bezeichnet, aus dem die Revision zugelassen werden darf. Die Beschwerdeschrift beruft sich nicht auf einen bestimmten Zulassungsgrund, sondern bemängelt in der Art einer Berufungsbegründung, das angefochtene Urteil sei falsch. Die Ausführungen lassen auch nicht erkennen, dass ein Zulassungsgrund der Sache nach vorliegt. Weder sind die angesprochenen Fragen grundsätzlich klärungsfähig noch ist das Verwaltungsgericht durch einen erkennbaren Verfahrensmangel zu seinem Ergebnis gelangt.

6 Der Kläger will der Sache nach geklärt wissen, ob eine Degradierung und Entlassung aus der NVA wegen der Unterhaltung von Westkontakten, die den Behörden der DDR nicht angezeigt worden sind, rechtsstaatswidrig im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG i.V.m. § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind. Diese Frage ist im Fall des Klägers zwar entscheidungserheblich, lässt sich jedoch nicht verallgemeinerungsfähig im Sinne des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beantworten. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger über mehrere Jahre ungemeldete Kontakte zu in Westdeutschland lebenden Verwandten unterhalten hat. Diese tatsächliche Feststellung wäre für den Senat in einem Revisionsverfahren bindend, weil gegen sie keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben worden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Dass der Kläger Art und Umfang der Kontakte bestreitet, ändert hieran nichts. Insofern handelt es sich um Angriffe gegen die verwaltungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die sich gegen die materielle Rechtsanwendung richten und keinen Verfahrensmangel aufzeigen.

7 Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen bietet der Fall des Klägers nichts, was rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürfte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es dem Gesetzgeber des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes gerade im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen Mitglieder von bewaffneten Organen in der DDR um eine Einzelfallprüfung der Behörden und Gerichte zu tun war. Bei der Überprüfung, ob eine Entlassung oder ein sonstiger Eingriff in ein solches Dienstverhältnis als rehabilitierungsfähige Maßnahme im Sinne des § 1 BerRehaG zu bewerten ist, ist vor allem auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzustellen. Eine Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme ist dann in Betracht zu ziehen, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen der Verletzung dienstlicher Pflichten und deren Folgen besteht (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 3 B 72.03 - juris Rn. 3 unter Hinweis auf BT-Drs. 12/4994 S. 37). Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht ausdrücklich ausgegangen. Ob die Entlassung des Klägers danach rechtsstaatswidrig war, ist in Würdigung des konkreten Falles zu entscheiden, die sich fallübergreifender Klärung in einem Revisionsverfahren entzieht. Generalisierend lässt sich lediglich - ohne dass es hierzu eines Revisionsverfahrens bedürfte - sagen, dass die Entlassung von Mitgliedern bewaffneter Organe in der DDR wegen Auslands- bzw. Westkontakten nicht von vornherein rechtsstaatswidrig ist. Derartige Kontakte sind mehr oder weniger sicherheitsrelevant, und es entspricht einem grundsätzlich legitimen Interesse eines jeden Staates, über derartige Kontakte informiert zu sein, um daraus etwa folgende Bedrohungen abschätzen zu können. Der Kläger hatte als Berufssoldat dieses Sicherheitsinteresse und die daraus folgenden Pflichten zu beachten. Ob deren Verletzung in seinem Fall als so gering einzustufen war, dass eine Entlassung wegen der Verheimlichung der Kontakte grob unverhältnismäßig war, wie es die Beschwerde geltend macht, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls, die keine Revisionszulassung rechtfertigt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die fehlerhafte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips rügt, handelte es sich ebenfalls um einen Subsumtionsfehler, der keinem Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO zuzuordnen ist.