Beschluss vom 13.09.2018 -
BVerwG 9 B 30.17ECLI:DE:BVerwG:2018:130918B9B30.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2018 - 9 B 30.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:130918B9B30.17.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 30.17

  • VG Karlsruhe - 23.09.2015 - AZ: VG 2 K 4170/14
  • VGH Mannheim - 21.06.2017 - AZ: VGH 2 S 1865/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 119,02 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützt, bleibt ohne Erfolg.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3 Die Frage,
ob hinsichtlich einer Abwägungsentscheidung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB eine Dokumentationspflicht besteht,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn sie lässt sich, soweit sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten.

4 Gemäß § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB grundsätzlich einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, dürfen solche Anlagen nach § 125 Abs. 2 BauGB nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Dabei handelt es sich um ein materiell-rechtliches Erfordernis; seine wichtigste Ausprägung ist das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot. Dieses bezieht sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dass eine Abwägung stattgefunden hat, kann sich in den Fällen des § 125 Abs. 2 BauGB unter Umständen auch aus internen Vermerken der Gemeindeverwaltung ergeben. Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang ist analog § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung der Gemeinde ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 2.03 - Buchholz 406.11 § 125 BauGB Nr. 38 S. 6 ff.).

5 Da § 125 Abs. 2 BauGB lediglich materiell-rechtliche, aber keine formalen Vorgaben enthält, fehlen besondere Anforderungen an eine Dokumentation des Abwägungsvorgangs, mag diese auch aus Nachweisgründen zweckmäßig sein (vgl. Vogel, in: Brügelmann, BauGB, § 125 Rn. 20, Stand September 1998; Ernst/Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 125 Rn. 6 ff., Stand Februar 2008). Vor diesem Hintergrund wirft die Auffassung des Berufungsgerichts, ausreichende Hinweise auf eine Abwägung durch den Gemeinderat ließen sich hier aus der Beschlussvorlage des Tiefbauamts vom 31. März 2005 entnehmen, keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf. Seine Bewertung, auf der Grundlage dieses Abwägungsmaterials genüge die Entscheidung der Beklagten inhaltlich den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, jedenfalls fehle jeglicher Anhaltspunkt für die Ergebnisrelevanz eines etwaigen Abwägungsfehlers, betrifft nur den Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.